10 Fakten über den Verteidigungsfall – Artikel 115a Grundgesetz

  1. Artikel 115a des Grundgesetzes lautet
    (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
    (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
    (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
    (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
  2. Die Regelung wurde 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung ins Grundgesetz eingefügt.
  3. Eine entsprechende Regelung in der Weimarer Reichsverfassung existierte nicht; gemäß Artikel 45 Abs. 2 erfolgen Kriegserklärungen durch Gesetz.
  4. Das Bundesgebiet umfasst die Länder sowie den Luftraum und die Küstengebiete der Bundesrepublik. Ein Angriff auf einen Bündnispartner kann zwar aufgrund völkerrechtlicher Verträge einem Angriff auf die Bundesrepublik gleichstehen, löst aber nicht die Folgen des Art. 115a GG aus.
  5. Der Angriff muss mit Waffengewalt erfolgen, also z.B. mit Panzern, Gewehren, nuklearen Gefechtsfeldwaffen, Pfeilen etc. Ein Cyberangriff ist kein Angriff im Sinne des Grundgesetzes. Die ganz herrschende Meinung fordert, dass der Angriff durch fremde Mächte erfolgen muss. Fraglich ist, ob nur ein „klassischer“ kriegerischer Angriff oder auch massive terroristische oder Guerilla-Aktionen durch ausländische Gruppen den Verteidigungsfall auslösen können. Persönlich würde ich dies angesichts der sich veränderten Weltlage – man denke an Gruppen wie den Islamischen Staat – annehmen. Weiter muss der Angriff begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen, wobei bei letzterem Fall eine sehr konkrete Bedrohungslage gegeben sein muss, z.B. eine Kriegserklärung.
  6. Liegt solch ein Verteidigungsfall – auch Vf genannt – vor, so gibt es drei Konstellationen, wie dieser festgestellt werden kann:
    a) Im Idealfall stellt dies der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen fest, insgesamt mindestens mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages. Der Bundesrat muss dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.
    b) Kann der Bundestag nicht zustimmen, kommt diese Aufgabe dem gemeinsamen Ausschuss zu; dies ist in Absatz 3 geregelt.
    c) Können die Bundesorgane die Feststellung nicht vornehmen, so gilt diese nach Abs. 4 für den Zeitpunkt des Angriffs fingiert als festgestellt. Man denke z.B. an einen nuklearen Erstschlag, dem Berlin sicherlich als erstes zum Opfer fallen würde. Der Bundespräsident soll diesen Zeitpunkt später bekannt werden.
  7. Im Regelfall soll die Feststellung des Verteidigungsfalls vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden, Art. 115a Abs. 3. Ist dies nicht möglich, soll die Verkündung zunächst über andere Wege erfolgen, z.B. Radio, Fernsehen oder auch Internet.
  8. Absatz 5 ist etwas umständlich formuliert – letztlich geht es darum, dass der Bundespräsident andere Staaten völkerrechtlich darüber informieren muss, dass sich die Bundesrepublik im Zustand des Vf befindet.
  9. Grundsätzlich sind die Hürden recht hoch gehalten – dies soll sicherstellen, dass die Bundesrepublik nicht leichtfertig in den Vf rutscht, der doch einige rechtliche Folgen hat und auch als Hilfe für einen Staatsstreich missbraucht werden könnte.
  10. Artikel 155a GG lässt viel Kritik zu. So finde ich, dass er besser strukturiert hätte werden können. Zudem lässt er Fragen offen. Was passiert z.B., wenn ein Angriff erfolgte, der Bundestag den Vf erklärt, aber der Bundesrat nicht zustimmen mag? Letztlich kann man nur darauf vertrauen, dass die Verfassungsorgane in solchen Situationen vertrauensvoll zusammenarbeiten – und ansonsten wird ohnehin die normative Kraft des faktischen bestimmen.

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