10 Fakten zum Gemeinsamen Ausschuss – Artikel 53a Grundgesetz

  1. Artikel 53a Grundgesetz lautet:
    (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
  2. Die Norm wurde im Rahmen der Notstandsverfassung 1968 ins Grundgesetz aufgenommen.
  3. Der gemeinsame Ausschuss – auch GemA genannt – ist ein oberstes Bundesorgan. Daher hat er auch seinen eigenen Abschnitt im Grundgesetz: IVa – Gemeinsamer Ausschuss.
  4. Der GemA besteht aus 48 Mitgliedern. Dies ergibt sich aus der Zahl der Länder (16), die je einen Vertreter entsenden und den 32 Mitgliedern des Bundestages (2/3).
  5. In Friedenszeiten hat der Gemeinsame Ausschuss keine besonderen Aufgaben, sie dienen letztlich nur der Vorbereitung für den Ernstfall. Er ist von der Bundesregierung über deren Planungen für den Verteidigungsfall zu informieren.
  6. Wird die Bundesrepublik angegriffen (Verteidigungsfall, Art, 115a GG), kommen dem GemA ggf. jedoch wichtige Aufgaben zu:
    – Feststellung des Verteidigungsfalles
    – Zustimmung zur Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen
    – Wahrnehmung der Rechte von Bundestag und Bundesrat
    –Recht zur Information durch die Bundesregierung
    – Recht zur Neuwahl des Bundeskanzlers
    Hierbei handelt es sich durchweg um Zuständigkeiten, wenn die an sich zuständigen Verfassungsorgane nicht funktionsfähig sind.
  7. Der Sondercharakter des GemA wird dadurch deutlich, dass er sich selbst keine Geschäftsordnung geben kann. Diese wird vielmehr vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat muss ihm zustimmen.
  8. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 53a wurde früher gelegentlich für verfassungswidrig gehalten – wir befinden uns hier im spannenden Bereich des verfassungswidrigen Verfassungsrechts. Dem ist aber mit der heute ganz herrschenden Meinung zu entgegnen, dass durch dieses Verfassungsorgan in schweren Krisenzeiten demokratische Strukturen möglichst erhalten bleiben sollen.
  9. Vor der Kodifizierung wurde der GemA tatsächlich in Hinblick auf seine Praktikabilität geprobt, und zwar im Rahmen des NATO-Manöver „Fallex 66“ zwischen dem 16. Oktober und 21. Oktober 1966.
  10. Ob das Konstrukt wirklich funktioniert, werden wir hoffentlich nie erfahren. Ich sehe dies kritisch. Sicher – der gemeinsame Ausschuss kann schneller entscheiden als Bundestag und ggf. Bundesrat gemeinsam. Auf der anderen Seite ist er mit 48 Mitgliedern ein dennoch recht großes Organ. Ob es gelingt, dass dies in schweren Kriegszeiten geordnet zusammentreten kann, wage ich zu bezweifeln. Bei kleineren Konflikten würden Bundestag und Bundesrat ohnehin funktionieren. Ein Verfassungsorgan für die Krise ist sicherlich angezeigt, aber dazu ist der GemA zu komplex angelegt. Aus meiner Sicht begegnet die Regelung aber auch nur solch praktischen und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

10 Fakten über den Verteidigungsfall – Artikel 115a Grundgesetz

  1. Artikel 115a des Grundgesetzes lautet
    (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
    (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
    (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
    (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
  2. Die Regelung wurde 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung ins Grundgesetz eingefügt.
  3. Eine entsprechende Regelung in der Weimarer Reichsverfassung existierte nicht; gemäß Artikel 45 Abs. 2 erfolgen Kriegserklärungen durch Gesetz.
  4. Das Bundesgebiet umfasst die Länder sowie den Luftraum und die Küstengebiete der Bundesrepublik. Ein Angriff auf einen Bündnispartner kann zwar aufgrund völkerrechtlicher Verträge einem Angriff auf die Bundesrepublik gleichstehen, löst aber nicht die Folgen des Art. 115a GG aus.
  5. Der Angriff muss mit Waffengewalt erfolgen, also z.B. mit Panzern, Gewehren, nuklearen Gefechtsfeldwaffen, Pfeilen etc. Ein Cyberangriff ist kein Angriff im Sinne des Grundgesetzes. Die ganz herrschende Meinung fordert, dass der Angriff durch fremde Mächte erfolgen muss. Fraglich ist, ob nur ein „klassischer“ kriegerischer Angriff oder auch massive terroristische oder Guerilla-Aktionen durch ausländische Gruppen den Verteidigungsfall auslösen können. Persönlich würde ich dies angesichts der sich veränderten Weltlage – man denke an Gruppen wie den Islamischen Staat – annehmen. Weiter muss der Angriff begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen, wobei bei letzterem Fall eine sehr konkrete Bedrohungslage gegeben sein muss, z.B. eine Kriegserklärung.
  6. Liegt solch ein Verteidigungsfall – auch Vf genannt – vor, so gibt es drei Konstellationen, wie dieser festgestellt werden kann:
    a) Im Idealfall stellt dies der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen fest, insgesamt mindestens mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages. Der Bundesrat muss dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.
    b) Kann der Bundestag nicht zustimmen, kommt diese Aufgabe dem gemeinsamen Ausschuss zu; dies ist in Absatz 3 geregelt.
    c) Können die Bundesorgane die Feststellung nicht vornehmen, so gilt diese nach Abs. 4 für den Zeitpunkt des Angriffs fingiert als festgestellt. Man denke z.B. an einen nuklearen Erstschlag, dem Berlin sicherlich als erstes zum Opfer fallen würde. Der Bundespräsident soll diesen Zeitpunkt später bekannt werden.
  7. Im Regelfall soll die Feststellung des Verteidigungsfalls vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden, Art. 115a Abs. 3. Ist dies nicht möglich, soll die Verkündung zunächst über andere Wege erfolgen, z.B. Radio, Fernsehen oder auch Internet.
  8. Absatz 5 ist etwas umständlich formuliert – letztlich geht es darum, dass der Bundespräsident andere Staaten völkerrechtlich darüber informieren muss, dass sich die Bundesrepublik im Zustand des Vf befindet.
  9. Grundsätzlich sind die Hürden recht hoch gehalten – dies soll sicherstellen, dass die Bundesrepublik nicht leichtfertig in den Vf rutscht, der doch einige rechtliche Folgen hat und auch als Hilfe für einen Staatsstreich missbraucht werden könnte.
  10. Artikel 155a GG lässt viel Kritik zu. So finde ich, dass er besser strukturiert hätte werden können. Zudem lässt er Fragen offen. Was passiert z.B., wenn ein Angriff erfolgte, der Bundestag den Vf erklärt, aber der Bundesrat nicht zustimmen mag? Letztlich kann man nur darauf vertrauen, dass die Verfassungsorgane in solchen Situationen vertrauensvoll zusammenarbeiten – und ansonsten wird ohnehin die normative Kraft des faktischen bestimmen.