10 Fakten über die Geltungsdauer des Grundgesetzes – Artikel 146 Grundgesetz

  1. Artikel 146 Grundgesetz lautet
    Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
  2. Bis zur Vollendung der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 lautete Artikel 146:
    Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
  3. Die alte Fassung war insoweit wichtig, als dass sie auch eine Wiedervereinigung auf Augenhöhe ermöglichen sollte, also nicht – wie dann letztlich geschehen – nur den Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik.
  4. Artikel 146 macht zunächst die wichtigen Aussagen, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands nunmehr vollendet sind und dass es zeitlich unbefristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Verfassung gilt. Spätestens damit hat es seinen anfangs provisorischen Charakter, den es 1990 ohnehin schon nicht mehr hatte, abgeschüttelt und stellt klar, dass es sich um eine Verfassung handelt. Siehe dazu auch: Ist das Grundgesetz eine Verfassung?
  5. Umstritten ist, in welchem Verhältnis Art. 79 III und Art. 146 heute stehen, was durchaus Bedeutung für die Frage hat, ob Deutschland Teil eines Europäischen Bundesstaates werden kann. Legt man die Ewigkeitsgarantie umfassend aus, wäre dies möglicherweise sogar ausgeschlossen, da nach verbreiteter Ansicht Art. 79 III einer Aufgabe der Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik entgegensteht.
  6. Nach hier vertretener Ansicht macht Art. 146 keinerlei Vorgaben für die dem Grundgesetz nachfolgende Verfassung, bis auf die, dass sie „vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
    Es steht einem schließlich grundsätzlich frei, sich auch für die Unfreiheit zu entscheiden. Dass die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III für die nachfolgende Verfassung eben nicht gilt, wird zudem allein schon dadurch deutlich, dass in Art. 79 III „dieses Grundgesetz“ gemeint ist, Art. 146 „dieses Grundgesetz“ aufgreift und dann von einer neuen ablösenden Verfassung spricht.
    Des weiteren hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber konsequenterweise Art. 146 nach Vollendung der Wiedervereinigung oder zumindest nach einer angemessenen Zeit danach streichen müssen, wollte er nicht den Weg zu einer gänzlich anderen Verfassung offen lassen. Denn auch Art. 79 III steht einer Totalrevision des Grundgesetzes nicht entgegen, solange „die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [und] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ gewahrt bleiben. Dass er Art. 146 erhalten hat und eine zukünftige Verfassung eben auch semantisch von diesem Grundgesetz unterscheidet, macht er klar, dass die Ewigkeitsgarantie für eine neue mögliche neue Verfassung nicht zwingend gelten muss.
    Art. 146 steht also der Einführung einer absoluten Monarchie, einem Gottesstaat, einer auf sozialen Kontrolle basierenden Diktatur, einem stalinistischen Regime, der totalen Herrschaft einer singulären Künstlichen Intelligenz oder dem Aufgehen Deutschlands in einem europäischen Bundesstaat nicht entgegen. Ganz im Gegenteil – nach hier vertretener Ansicht ist eine umfassende europäische Einigung mit Teilnahme Deutschlands ohne eine neue Verfassung über die Schranken des Art. 79 III GG hinaus nicht möglich.
  7. Fraglich ist auch, wie diese neue Verfassung zustande kommen soll. Anders als von vielen behauptet, zwingt der Wortlaut jedenfalls nicht zu einer Volksabstimmung. Auch andere Wege sind möglich, so z.B. die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung. Nicht ausreichend sein dürfte, dass die bestehende Legislative eine gänzlich andere Verfassung auf Grundlage von Art. 146 schafft, insbesondere nicht eine solche, die sich über die Grenzen von Art. 79 Abs III hinwegsetzt. Es könnte sogar eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich werden, um einen Weg zu einer neuen Verfassung nach Art. 146 zu ebnen, z.B. um eine verfassungsgebende Versammlung zu ermöglichen. Nach hier vertretener Auffassung ist Art. 146 aber zumindest hinreichende verfassungsrechtliche Voraussetzung, um direkt eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung zu ermöglichen.
  8. Klar ist aus dem Wortlaut, dass sich an dem Verfassungsprozess nur Deutsche Staatsbürger („von dem deutschen Volke“) entscheidend beteiligen dürfen. Sollte dies politisch anders gewünscht sein, müsste tatsächlich zunächst eine Grundgesetzänderung erfolgen.
  9. Ein Individualrecht ergibt sich aus Art. 146 nicht, insbesondere kein solches, dass weitreichende Verfassungsänderungen auf diesem Wege erfolgen müssen.
  10. Die Regelung steht sicher nicht im Fokus der Öffentlichkeit, sehr wohl aber in der der Staats- und Europarechtler. Die Diskussion um Artikel 146 wird wieder aufflammen, wenn Schritte über eine weitergehende Integration der Europäischen Union anstehen.

10 Fakten über die Vertretung des Bundespräsidenten – Artikel 57 Grundgesetz

  1. Artikel 57 Grundgesetz lautet:
    Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
  2. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt in Art. 51 eine etwas andere angelegte Regelung. Seit der Änderung im Jahr 1932 war der Präsident des Reichsgerichts der Vertreter, vorher der Reichskanzler.
  3. Der Regelfall ist die Verhinderung des Bundespräsidenten, z.B. durch tatsächliche Gründe wie Krankheit, Entführung, Geiselnahme, Urlaub, Kur oder rechtliche Gründe, z.B. eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer Klage.
  4. Bei der vorzeitigen Erledigung ist an Amtsverzicht oder Tod des Bundespräsidenten zu denken. Gleiches gilt bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder wenn das Amt endet, ohne dass ein Nachfolger gewählt wurde.
  5. Unproblematisch ist der Vertretungsfall, wenn dieser vorhersehbar ist und der Bundespräsident diesen planen kann – oder wenn das Bundesverfassungsgericht diesen anordnet. In anderen Fällen – z.B. unangekündigtes Abtauchen des Bundespräsidenten, weil er keine Lust mehr hat – werden sich die anderen Bundesorgane wohl absprechen müssen, ob und inwieweit der Präsident verhindert ist. Letztlich und im Zweifel wird de
  6. Fraglich ist, ob die Regelung z.B. auch bei Terminkollisionen gilt. Dies wird in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert, doch wird man dem Bundespräsidenten im Einzelfall zugestehen dürfen, den Bundesratspräsidenten mit seiner Vertretung zu betrauen.
  7. Eine grundsätzliche Obergrenze für die Dauer der Vertretung ergibt sich aus dem Grundgesetz nicht. Im Fall der Erledigung muss freilich innerhalb 30 Tagen eine Neuwahl erfolgen.
  8. Eine Vereidigung des Stellvertreters ist nicht vorgesehen. Auch die Unvereinbarkeitsvoraussetzungen des Artikel 55 GG gelten für ihn nicht. Er hat die Funktion eben durch sein Amt inne.
  9. Über den Umfang der Vertretung schweigt das Grundgesetz. Es ist davon auszugehen, dass der Vertreter diesbezüglich keinen Einschränkungen unterliegt.
  10. In der staatsrechtlichen Praxis hat sich die Regelung bewährt. Änderungen werden nicht ernsthaft diskutiert.

10 Fakten über die Eidesformel des Bundespräsidenten – Artikel 56 Grundgesetz

  1. Artikel 56 Grundgesetz lautet:
    Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

    „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

  2. Die Weimarer Reichsverfassung kannte mit Artikel 42 eine entsprechende Regelung. Im Gegensatz zum Grundgesetz war die religiöse Beteuerung dort die Ausnahme und nicht der Regelfall.
  3. Die Vereidigung muss bei Amtsantritt erfolgen, der nicht mit dem automatischen Amtsbeginn identisch sein muss. Im Regelfall erfolgt die Vereidigung am gleichen Tag.
  4. Dass die Vereidigung vor den Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat erfolgt, unterstreicht nochmals den föderalen Charakter der Bundesrepublik. Da die Mitglieder keinen Beschluss fassen, müssen sie nicht vollständig sein oder eine bestimmte Anwesenheitsquote erfüllen.
  5. Der Eid hat eine symbolische politische Bedeutung, eine Anklage des Bundespräsidenten wegen „Meineid“ (§ 154 StGB), „Eidbruchs“ o.ä. ist nicht möglich.
  6. Der Artikel begründet keine besonderen Rechte des Bundespräsidenten. Er muss vielmehr die Verfassung im Rahmen seiner vorgegebenen Kompetenzen wahren.
  7. Diskutieren könnte man, ob aus dem darüber hinausgehenden Auftrag, sie zu „verteidigen“ besondere Kompetenzen des Bundespräsidenten in einer ernsten Staats- oder Verfassungskrise herleitbar wären. Diese könnten freilich nur dazu führen, dass wieder die vom Grundgesetz vorgesehene verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird.
  8. Bei der Wiederwahl des amtierenden Bundespräsidenten wird nach gängiger Staatspraxis in Deutschland auf eine erneute Vereidigung verzichtet, was aber verschiedentlich in der Rechtslehre kritisiert wird.
  9. Sollte sich ein Bundespräsident weigern, den Eid abzulegen, würde dies nicht automatisch dazu führen, dass er aus dem Amt ausscheidet. Vielmehr müsste eine Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgen. Zu diesem Fall ist es bisher – natürlich – noch nie gekommen.
  10. Hinsichtlich einer möglichen Reform des Artikels 56 GG wird gelegentlich vorgeschlagen, „ich schwöre“ gegen „ich gelobe“ auszutauschen und die religiöse Formel zum Ausnahmefall zu machen.

Foto: Koenigsegg Jesko

Das Foto zeigt den Koenigsegg Jesko, einen Supersportwagen des schwedischen Herstellers Koenigsegg.

Bild: Von Matti BlumeEigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link

10 Fakten zu den Unvereinbarkeiten des Amts des Bundespräsidenten – Artikel 55 Grundgesetz

  1. Artikel 55 Grundgesetz lautet:
    (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
    (2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
  2. Die Weimarer Verfassung kannte mit Artikel 44 eine nicht ganz so weitgehende Vorschrift. Nach dieser durfte der Reichspräsident lediglich nicht Mitglied des Reichstags sein.
  3. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Bundespräsident politisch und wirtschaftlich unabhängig ist.
  4. Politische Ämter darf der Bundespräsident gar nicht mehr innehaben, es reicht also nicht, diese nur ruhen zu lassen. Immerhin könnte der (zukünftige) Bundespräsident Mitglied der Bundesversammlung sein und sich selbst wählen, da dies ja keine gesetzgebende Körperschaft ist. Unbestritten ist dies für die erste Wahl, eine Teilnahme eines amtierenden Bundespräsidenten wird zwar nicht unbedingt juristisch ausgeschlossen, politisch aber zumindest für unanständig gehalten.
  5. Parteimitgliedschaften sind übrigens nicht ausgeschlossen, es hat sich aber in der Praxis eingebürgert, dass ein amtierender Bundespräsident seine Parteimitgliedschaft zumindest ruhen lässt.
  6. Berufe muss der Präsident ruhen lassen, aus Aufsichtsräten muss er wie aus politischen Ämtern ausscheiden.
  7. Umstritten ist tatsächlich, ab wann die Unvereinbarkeiten greifen: Bereits vor der Wahl, für den gewählten aber noch nicht vereidigten Designatus oder erst für den vereidigten Bundespräsidenten? Der Wortlaut des Art. 55 ist insoweit klar, dass dies erst für den vereidigten Bundespräsidenten gilt.
  8. Problematisch war die Vorschrift bislang bei Christian Wulff, der nicht nur zum Zeitpunkt seiner Wahl noch Ministerpräsident war, sondern sogar noch während und nach seiner Vereidigung noch für einige Tage Mitglied des VW-Aufsichtsrats. Das passt aber ins Bild: „Hierüber hinaus handelt es sich bei einem Rückzug bereits des designierten Präsidenten von Ämtern und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten um eine Frage des Stils“.
    (v. Münch/Kunig/v. Arnauld, 6. Aufl. 2012, GG Art. 55 Rn. 5).
  9. Offen läßt Artikel, was die genauen Folgen eines Verstoßes sind. Geahndet werden können diese wohl nur im Wege der Präsidentenanklage nach Artikel 61 GG.
  10. Letztlich hat sich die Regelung bewährt. Fraglich ist allenfalls, ob sie bei einer Verfassungsreform weiter gefasst, z.B. auch auf Ehrenämter ausgedehnt werden sollte.

Dokumentiert: Emser Depesche

Die Emser Depesche im ist ein regierungsinternes Telegramm vom 13. Juli 1870 des Diplomaten Heinrich Abeken an Otto von Bismarck.

Hintergrund war, dass Frankreich es nicht wünschte, dass ein Hohenzollern Prinz den spanischen Thron besteigen sollte. Der französische Botschafter Vincent Benedetti sprach im Kurort Bad Ems mehrmals mit König Wilhelm I., der für alle Zukunft eine erneute Kandidatur von Hohenzollern für den Thron ausschließen solle. Wilhelm verweigerte dies.

Seine Majestät der König schreibt mir:

Graf Benedetti fing mich auf der Promenade ab, um auf zuletzt sehr zudringliche Art von mir zu verlangen, ich sollte ihn autorisiren, sofort zu telegraphiren, dass ich für alle Zukunft mich verpflichtete, niemals wieder meine Zustimmung zu geben, wenn die Hohenzollern auf ihre Candidatur zurückkämen.

Ich wies ihn zuletzt, etwas ernst, zurück, da man à tout jamais dergleichen Engagements nicht nehmen dürfe noch könne.

Natürlich sagte ich ihm, dass ich noch nichts erhalten hätte und da er über Paris und Madrid früher benachrichtigt sei als ich, er wohl einsähe, dass mein Gouvernement wiederum außer Spiel sei.

Seine Majestät hat seitdem ein Schreiben des Fürsten bekommen.

Da Seine Majestät dem Grafen Benedetti gesagt, dass er Nachricht vom Fürsten erwarte, hat Allerhöchstderselbe, mit Rücksicht auf die obige Zumuthung, auf des Grafen Eulenburg und meinen Vortrag, beschlossen, den Grafen Benedetti nicht mehr zu empfangen, sondern ihm nur durch einen Adjutanten sagen zu lassen: dass Seine Majestät jetzt vom Fürsten die Bestätigung der Nachricht erhalten, die Benedetti aus Paris schon gehabt, und dem Botschafter nichts weiter zu sagen habe.

Seine Majestät stellt Eurer Excellenz anheim, ob nicht die neue Forderung Benedettis und ihre Zurückweisung sogleich, sowohl unsern Gesandten, als in der Presse mitgeteilt werden sollte.

Was bedeutet die Abkürzung HTD im angelsächsischen Mediziner Slang?

Die Abkürzung HTD steht im englischsprachigen Mediziner-Slang meist für ‚Higher Than A Duck‘.

Mehr Abkürzungen mit den Anfangsbuchstaben HT finden Sie hier.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 13. Juli 2019

Der 13. Juli 2019 war ein Samstag und der 3723. Tag von Trump auf twitter. Er schrieb an diesem Tag 40 Tweets, die zusammen insgesamt 751.262 Likes sowie 405.896 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.