10 Fakten zum Gemeinsamen Ausschuss – Artikel 53a Grundgesetz

  1. Artikel 53a Grundgesetz lautet:
    (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
  2. Die Norm wurde im Rahmen der Notstandsverfassung 1968 ins Grundgesetz aufgenommen.
  3. Der gemeinsame Ausschuss – auch GemA genannt – ist ein oberstes Bundesorgan. Daher hat er auch seinen eigenen Abschnitt im Grundgesetz: IVa – Gemeinsamer Ausschuss.
  4. Der GemA besteht aus 48 Mitgliedern. Dies ergibt sich aus der Zahl der Länder (16), die je einen Vertreter entsenden und den 32 Mitgliedern des Bundestages (2/3).
  5. In Friedenszeiten hat der Gemeinsame Ausschuss keine besonderen Aufgaben, sie dienen letztlich nur der Vorbereitung für den Ernstfall. Er ist von der Bundesregierung über deren Planungen für den Verteidigungsfall zu informieren.
  6. Wird die Bundesrepublik angegriffen (Verteidigungsfall, Art, 115a GG), kommen dem GemA ggf. jedoch wichtige Aufgaben zu:
    – Feststellung des Verteidigungsfalles
    – Zustimmung zur Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen
    – Wahrnehmung der Rechte von Bundestag und Bundesrat
    –Recht zur Information durch die Bundesregierung
    – Recht zur Neuwahl des Bundeskanzlers
    Hierbei handelt es sich durchweg um Zuständigkeiten, wenn die an sich zuständigen Verfassungsorgane nicht funktionsfähig sind.
  7. Der Sondercharakter des GemA wird dadurch deutlich, dass er sich selbst keine Geschäftsordnung geben kann. Diese wird vielmehr vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat muss ihm zustimmen.
  8. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 53a wurde früher gelegentlich für verfassungswidrig gehalten – wir befinden uns hier im spannenden Bereich des verfassungswidrigen Verfassungsrechts. Dem ist aber mit der heute ganz herrschenden Meinung zu entgegnen, dass durch dieses Verfassungsorgan in schweren Krisenzeiten demokratische Strukturen möglichst erhalten bleiben sollen.
  9. Vor der Kodifizierung wurde der GemA tatsächlich in Hinblick auf seine Praktikabilität geprobt, und zwar im Rahmen des NATO-Manöver „Fallex 66“ zwischen dem 16. Oktober und 21. Oktober 1966.
  10. Ob das Konstrukt wirklich funktioniert, werden wir hoffentlich nie erfahren. Ich sehe dies kritisch. Sicher – der gemeinsame Ausschuss kann schneller entscheiden als Bundestag und ggf. Bundesrat gemeinsam. Auf der anderen Seite ist er mit 48 Mitgliedern ein dennoch recht großes Organ. Ob es gelingt, dass dies in schweren Kriegszeiten geordnet zusammentreten kann, wage ich zu bezweifeln. Bei kleineren Konflikten würden Bundestag und Bundesrat ohnehin funktionieren. Ein Verfassungsorgan für die Krise ist sicherlich angezeigt, aber dazu ist der GemA zu komplex angelegt. Aus meiner Sicht begegnet die Regelung aber auch nur solch praktischen und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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