Verfassungsbruch bei der Wahl von Christian Wulff?

Der unrühmlichen Präsidentenbewerbung von Christian Wulff ist ein weiteres Kapitel hinzuzufügen, das in der Öffentlichkeit interessanterweise nicht gesehen wird.

Schauen wir mal in Art. 55 des Grundgesetzes:

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Christian Wulff ist ja – vorsichtshalber erst nach seiner Wahl – als Ministerpräsident von Niedersachsen zurückgetreten.

Allerdings ist er nach wie vor Aufsichtsratsmitglied bei VW – was nach Art. 55 Abs. 2 ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zwar hat er dort um seine Demission gebeten und diese wurde auch angenommen, doch endet sein Aufsichtsratsmandat nach der VW-Satzung erst mit Wirkung Mitte Juli.

Damit gehörte Herr Christian Wulff bei der Annahme seiner Wahl am 30.06.2010 und auch noch heute am Tag seiner Vereidigung 02. Juli 2010 dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens an – was unsere Verfassung aber ausdrücklich verbietet!

Und wenn jetzt argumentiert wird, das Grundgesetz gehe vor, er sei jetzt automatisch nicht mehr Aufsichtsrat, so ist dies schlicht falsch:

Denn die in Art. 55 II genannten Ämter unterliegen so vielfältigen Vorschriften, dass  der Amtsantritt als Bundespräsident keine rechtsgestaltende Wirkung in Hinblick auf diese Ämter haben kann (vgl.: Dieter C. Umbach,Dr. Thomas Clemens in Grundgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Art. 55 Rn 35) – dies muss gerade in Hinblick auf ein Aufsichtsratsmandat gelten.

Ob Herr Lammert das weiß? Ob ein Abgeordneter so mutig sein wird, sich an das Verfassungsgericht zu wenden oder etwas anzumerken?

Die politische Elite scheint über diesen Umstand geflissentlich wegsehen zu wollen – ein Verfassungsbruch von oben wird halt nicht sanktioniert..

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