10 Fakten über die Vertretung des Bundespräsidenten – Artikel 57 Grundgesetz

  1. Artikel 57 Grundgesetz lautet:
    Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
  2. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt in Art. 51 eine etwas andere angelegte Regelung. Seit der Änderung im Jahr 1932 war der Präsident des Reichsgerichts der Vertreter, vorher der Reichskanzler.
  3. Der Regelfall ist die Verhinderung des Bundespräsidenten, z.B. durch tatsächliche Gründe wie Krankheit, Entführung, Geiselnahme, Urlaub, Kur oder rechtliche Gründe, z.B. eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer Klage.
  4. Bei der vorzeitigen Erledigung ist an Amtsverzicht oder Tod des Bundespräsidenten zu denken. Gleiches gilt bei Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder wenn das Amt endet, ohne dass ein Nachfolger gewählt wurde.
  5. Unproblematisch ist der Vertretungsfall, wenn dieser vorhersehbar ist und der Bundespräsident diesen planen kann – oder wenn das Bundesverfassungsgericht diesen anordnet. In anderen Fällen – z.B. unangekündigtes Abtauchen des Bundespräsidenten, weil er keine Lust mehr hat – werden sich die anderen Bundesorgane wohl absprechen müssen, ob und inwieweit der Präsident verhindert ist. Letztlich und im Zweifel wird de
  6. Fraglich ist, ob die Regelung z.B. auch bei Terminkollisionen gilt. Dies wird in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert, doch wird man dem Bundespräsidenten im Einzelfall zugestehen dürfen, den Bundesratspräsidenten mit seiner Vertretung zu betrauen.
  7. Eine grundsätzliche Obergrenze für die Dauer der Vertretung ergibt sich aus dem Grundgesetz nicht. Im Fall der Erledigung muss freilich innerhalb 30 Tagen eine Neuwahl erfolgen.
  8. Eine Vereidigung des Stellvertreters ist nicht vorgesehen. Auch die Unvereinbarkeitsvoraussetzungen des Artikel 55 GG gelten für ihn nicht. Er hat die Funktion eben durch sein Amt inne.
  9. Über den Umfang der Vertretung schweigt das Grundgesetz. Es ist davon auszugehen, dass der Vertreter diesbezüglich keinen Einschränkungen unterliegt.
  10. In der staatsrechtlichen Praxis hat sich die Regelung bewährt. Änderungen werden nicht ernsthaft diskutiert.

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