10 Fakten über die Eidesformel des Bundespräsidenten – Artikel 56 Grundgesetz

  1. Artikel 56 Grundgesetz lautet:
    Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

    „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

  2. Die Weimarer Reichsverfassung kannte mit Artikel 42 eine entsprechende Regelung. Im Gegensatz zum Grundgesetz war die religiöse Beteuerung dort die Ausnahme und nicht der Regelfall.
  3. Die Vereidigung muss bei Amtsantritt erfolgen, der nicht mit dem automatischen Amtsbeginn identisch sein muss. Im Regelfall erfolgt die Vereidigung am gleichen Tag.
  4. Dass die Vereidigung vor den Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat erfolgt, unterstreicht nochmals den föderalen Charakter der Bundesrepublik. Da die Mitglieder keinen Beschluss fassen, müssen sie nicht vollständig sein oder eine bestimmte Anwesenheitsquote erfüllen.
  5. Der Eid hat eine symbolische politische Bedeutung, eine Anklage des Bundespräsidenten wegen „Meineid“ (§ 154 StGB), „Eidbruchs“ o.ä. ist nicht möglich.
  6. Der Artikel begründet keine besonderen Rechte des Bundespräsidenten. Er muss vielmehr die Verfassung im Rahmen seiner vorgegebenen Kompetenzen wahren.
  7. Diskutieren könnte man, ob aus dem darüber hinausgehenden Auftrag, sie zu „verteidigen“ besondere Kompetenzen des Bundespräsidenten in einer ernsten Staats- oder Verfassungskrise herleitbar wären. Diese könnten freilich nur dazu führen, dass wieder die vom Grundgesetz vorgesehene verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird.
  8. Bei der Wiederwahl des amtierenden Bundespräsidenten wird nach gängiger Staatspraxis in Deutschland auf eine erneute Vereidigung verzichtet, was aber verschiedentlich in der Rechtslehre kritisiert wird.
  9. Sollte sich ein Bundespräsident weigern, den Eid abzulegen, würde dies nicht automatisch dazu führen, dass er aus dem Amt ausscheidet. Vielmehr müsste eine Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgen. Zu diesem Fall ist es bisher – natürlich – noch nie gekommen.
  10. Hinsichtlich einer möglichen Reform des Artikels 56 GG wird gelegentlich vorgeschlagen, „ich schwöre“ gegen „ich gelobe“ auszutauschen und die religiöse Formel zum Ausnahmefall zu machen.

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