Hier dokumentieren wir die Zusammenfassung der sog. Klimaklage durch Luisa Neubauer und andere, unterstützt durch Greenpeace e.V. und Germanwatch e.V.
Zusammenfassung:
Unzureichendes Schutzniveau des Bundesklimaschutzgesetz und Unterlassender Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass einzelne Regelungen des Bundesklimaschutzgesetzes, insbesondere das mit konkreten Emissionsmengen pro Sektor unterlegte Reduktionsziel bis 2030 (55% gegenüber 1990) und die Möglichkeit, sogar selbst diese (unzureichenden) Reduktionen im Ausland erfüllen zu können, sowie das tatsächliche gesetzgeberische Unterlassen (Maßnahmen, die ein ausreichendes Schutzniveau erreichen) mit der herausragenden Schutzfunktion, die insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) gegenüber zivilisatorischen Risiken lebensbedrohender Art und zahlenmäßig nicht abschätzbaren Umfangs gewährleistet, nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig ist. Auch die Menschenwürdegarantie aus Art 1 GG ist tangiert weil der Generation der Beschwerdeführer jegliche Handlungsoptionen genommen werden, um sich zu schützen.
Dabei sind die Grundrechte des Grundgesetzes im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen – und aus dieser (insbesondere Art 2 und 8 EMRK) folgt ein Anspruch auf Klimaschutz und zwar gegenüber jedem Staat im Umfang „seines“ Anteils zur Verhinderung eines gefährlichen Klimawandels, wie in drei Instanzen die niederländischen Gerichte bereits festgestellt haben (Fall Urgenda). Am 20. Dezember 2019 hat das oberste Gericht der Niederlande die Berufung der niederländischen Regierung abschließend zurückgewiesen. In den Niederlanden müssen nun kurzfristig erhebliche Maßnahmen ergriffen werden, um bis Ende 2020 die niederländischen Treibhausgasemissionen um 25 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren.
Die Beschwerdeführer möchten erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht letztlich dieselbe Wissenschaft, dieselben rechtlichen Maßstäbe, nämlich Menschenrechte, und dieselben Handlungspflichten anwendet, wie die Gerichte in Niederlanden, lediglich nicht auf den Zeitraum bis 2020 beschränkt.
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