Was man bei der Beantragung der Corona Neustarthilfe beachten sollte

Die Neustarthilfe ist eine der zahlreichen Hilfsmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung versucht, die Folgen der Corona Einschränkungen für die Betroffenen abzumildern. Mit ihr soll Soloselbständigen geholfen werden, die im Förderzeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 coronabedingt in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind.

Grundsätzlich gilt: Zunächst sollte man prüfen, ob nicht die Überbrückungshilfe 3 für einen besser geeignet ist! Denn die auch Betriebskostenpauschale genannte „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige hat nur das Ziel, Soloselbständige, die im Rahmen der 3. Phase der Corona-Überbrückungshilfe keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, zu unterstützen. Sprich: Hat man die Neustarthilfe geltend gemacht, ist es an sich ausgeschlossen, die Überbrückungshilfe 3 zu beantragen. Man muss sich also entscheiden, welche Hilfe für einen günstiger ist. Hierbei kann der Steuerberater helfen.

Kann die Neustarthilfe vom Steuerberater beantragt werden?

Wichtig ist weiter: Die Neustarthilfe kann nicht über einen Steuerberater beantragt werden, man muss sich als Betroffener selbst darum kümmern. Allerdings kann es notwendig sein, sich vorher entsprechende Unterlagen vom Steuerberater zu besorgen.

Wo kann man die Neustarthilfe beantragen?

Die Neustarthilfe kann über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.

Was ist die Voraussetzung für die Beantragung der Neustarthilfe?

Technische Voraussetzung ist, dass man – außer natürlich dem Internetzugang – ein ELSTER Zertifikat hat. Dieses kann, sollte keines vorliegen, hier beantragt werden. Von der Beantragung bis zur Ausstellung kann es 10 Werktage dauern.

Welche weiteren Voraussetzungen für die Neustarthilfe gibt es?

Will man den Antrag stellen muss man

  • die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein,
  • die selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

In anderen Fällen ist die Überbrückungshilfe 3 zu prüfen – oder es gibt eben keinen Anspruch.

Des weiteren darf der Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft eingestellt sein und es darf auch kein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.

Was wird abgefragt?

Abgefragt werden insbesondere folgende Informationen.

  • Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit im Vergleichszeitraum
  • Einnahmen aus kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in den darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Einnahmen aus weiteren nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen

Wie wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt.

Die Neustarthilfe – und damit auch die Höhe der Vorschusszahlung – beträgt 50% des 6-monatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500,00 Euro.

Nach Ablauf des Förderzeitraums ab Juli 2021 muss dann eine Endabrechnung erstellt werden, in der man die Umsätze angibt, die man im ersten Halbjahr 2021 erzielt hat. Dabei wird geprüft, ob der Vorschuss in voller
Höhe behalten werden darf oder ob der Vorschuss ganz oder
teilweise zurückgezahlt werden muss.

Wie wirkt sich die Neustarthilfe steuerrechtlich aus?

Die als Neustarthilfe bezogenen Leistungen müssen in der Einkommensteuer-/Gewerbesteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme erfasst werden. Sie zählen sozusagen als Einkommen.

Wie wirkt sich die Neustarthilfe auf die Grundsicherung aus?

Die Neustarthilfe ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, also auch die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird daher nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

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