Dokumentiert: Die Corona-Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021

PRESSEKONFERENZ

Mittwoch, 3. März 2021, 23.34 Uhr, Berlin

Thema: Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Sprecher: Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Meine Damen und Herren, wir haben es gerade noch mit dem „Guten Abend“ geschafft und müssen noch nicht „Guten Morgen“ sagen. Wir hatten heute eine sehr intensive und nach meiner Überzeugung auch sehr wichtige Debatte; denn wir stehen wieder einmal an der Schwelle einer neuen Phase der Pandemie, einer Phase, in die wir eben nicht mit Sorglosigkeit, aber doch ‑ das ist, glaube ich, ganz wichtig zu sagen ‑ mit berechtigten Hoffnungen hineingehen können.

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Alternativentwurf: Artikel 39 GG – Wahlperiode

Artikel 39 Grundgesetz Alternativentwurf

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 39 Grundgesetz alte Fassung (Stand 2021)

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Erläuterung und Begründung

Die Änderung verlängert im wesentlichen die Wahlperiode von vier auf fünf Jahre. Damit soll ein längeres effektives Arbeiten ohne Wahlkampf erreicht werden.

Des weiteren kann der Bundestag einberufen werden, wenn schon ein Fünftel und nicht wie bisher ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Dies soll die Rechte der einzelnen Abgeordneten stärken.

Köpfe: ­Wolfgang Grupp

­Wolfgang Grupp ist Unternehmer (Trigema). Bald finden Sie hier mehr Informationen.

Sie kennen sicherlich die Werbung mit dem Affen:

­Wolfgang Grupp gehört zu den ersten Unterzeichnern des Manifests für den Frieden.