Könnte das Grundrecht auf Asyl abgeschafft werden?

Friedrich Merz wurde mit seiner Aussage zum Asylrecht teilweise so interpretiert, dass er das Grundrecht abschaffen wolle – was er im übrigen nie gesagt oder gar gefordert hat.

Im Zuge der folgenden Diskussion auf twitter äußerte ich, dass ich eine ersatzlose Abschaffung des Asylartikels Art. 16a GG im Grundgesetz für ausgeschlossen halte, da Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) i.V.m. Art. 1 GG (Menschenwürde, Menschenrechte) das Asylgrundrecht der Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers entziehe.

Allerdings führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93), dass die „durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogene Grenze, nach der die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen, … nicht dadurch verletzt“ wird, „daß Ausländern Schutz vor politischer Verfolgung nicht durch eine grundrechtliche Gewährleistung geboten wird.“

Das Asylgrundrecht könnte also aus verfassungsrechtlicher Sicht ersatzlos aus dem Grundgesetz gestrichen werden.

Entscheidend ist aber die obige Hervorhebung von „grundrechtlich“.

Denn „das Bundesverfassungsgericht [hat] zur Bestimmung des Begriffs der politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. ausgeführt, dem Asylgrundrecht liege die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, kein Staat habe das Recht, Leib, Leben oder persönliche Freiheit aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in der politischen Überzeugung, in der religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren Merkmalen lägen.“

Daraus folgt, dass der Staat verpflichtet ist, politisch verfolgten ein wie auch immer geartetes Schutzrecht zu gewähren, wenn ihnen Gefahr für Leib und Leben droht. Zu der Frage, wie dieses Schutzrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht ausgestaltet sein muss, hat sich das Bundesverfassungsgericht explizit nicht geäußert, der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dürfte hier recht weit sein und müsste nicht zwingend ein Bleiberecht im Bundesgebiet umfassen – möglich wären z.B. Vereinbarungen mit sicheren Drittstaaten.

Angemerkt sei weiter, dass sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention, die gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, ebenfalls ein Schutzanspruch politisch verfolgter ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 02. Dezember 1997- 2 BvL 55/92). Die Frage, ob und inwieweit darüber hinaus ein Schutzanspruch aus Art. 25 GG in Verbindung mit Völkergewohnheitsrecht gegeben ist – was zu bejahen sein dürfte – kann dementsprechend offen bleiben.

tldr

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Asylrecht aus dem Grundgesetz zu streichen. Ein Schutzanspruch politisch Verfolgter ergibt sich aber schon aus Art. 1 GG sowie aufgrund völkerrechtlicher Regelungen.

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