Am 15. Juni 2022 urteilt das Bundesverfassungsgericht, dass Angela Merkel mit ihren Kommentaren zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl Anfang 2020 die Rechte der AfD verletzt hat. Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Merkel (CDU) das Prinzip der Gleichberechtigung der Parteien verletzt habe.
Am 20. Januar 2002 äußert sich Angela Merkel in der FASZ als CDU Vorsitzende kritisch dazu, dass das Bundesverfassungsgericht einem türkischen Metzger weniger Tage vorher das Schächten zugestanden hatte; das Urteil werde die weitere Integration von Ausländern in Deutschland erschweren ist ihre Begründung.
Später, insbesondere zu ihrer Zeit als Kanzlerin, hat sie sich zum Thema nicht mehr groß positioniert.
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG)
§ 6 – Richterwahl
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat entschieden, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel durch eine im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika am 6. Februar 2020 in Pretoria getätigte Äußerung zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen und deren anschließende Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2021, den Rundfunkbeitrag um 86cent auf 18,36 Euro zu erhöhen, ist ein guter Anlass, eine Diskussion um den Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk in Gänze zu starten. Denn dieser hat sich von seinem ursprünglichen Grundversorgungsauftrag weit entfernt und sich zum größten und teuersten Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk der Welt entwickelt. Und ausgewogen, geschweige denn neutral, ist dieser auch schon lange nicht mehr.
Unter dem Hashtag #DefundOeRR haben schon viele in sozialen Netzwerken eine grundlegende Reform gefordert und unter der Domain defundoerr.de habe ich Vorschläge gemacht und gesammelt, wie die Sendeanstalten in Deutschland reformiert werden könnten; die wichtigsten gibt es hier zusammengefasst. Es ist mir ein Anliegen, eine sachlich geprägte Diskussion rund um die Entwicklung des ÖRR in Deutschland voranzubringen, wozu ich alle Interessierten einladen möchte, sich zu beteiligen, z.B. durch Gastbeiträge, die ich hier im Blog gerne veröffentliche.
Konkret möchte ich aber als einen ersten Schritt nach der Bundestagswahl 2021 alle Bundestagsabgeordneten anschreiben und sie für das Thema sensibilisieren.
Warum ein Brief an die Bundestagsabgeordneten – und was soll darin stehen?
Moment, warum aber die Bundestagsabgeordneten? Rundfunk ist in Deutschland doch Ländersache.
Richtig. Die MdB sind aber wichtige Multiplikatoren in ihren Parteien, ihr Wort hat Gewicht. Zudem ist zu diskutieren, ob es nicht zeitgemäß wäre, dass auch der Bund Gesetzgebungskompetenzen in Sachen Rundfunk erhält. Zudem kann man den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts so lesen, dass eine größere Reform des ÖRR ohne Grundgesetzänderung nur schwer möglich sein wird.
Doch was sollte in diesem Brief stehen? Hier sind auch Ihre Ideen und Vorschläge gefragt. Schreiben Sie diese einfach öffentlich als Kommentar zu diesem Beitrag oder als E-Mail an vorschlag@defundoerr.de. Einen Entwurf des Briefs werde ich dann Mitte September 2021 hier vorstellen, nach Rückmeldung finalisieren und dann nach Konstituierung des neuen Bundestages an alle Abgeordneten per Briefpost versenden. Über alle Schritte werde ich hier und über twitter fortlaufend informieren.
Beim Porto unterstützen – für weniger als 86 Cent
Um das Porto zu finanzieren, würde ich mich über Spenden freuen, die Sie mir einfach per PayPal zukommen lassen können. Mit 80 Cent sind Sie dabei – das ist weniger, als Sie die Erhöhung des Rundfunkbeitrags im Monat kostet:
Wenn Sie wollen, können Sie auch mehr spenden und ich liste Sie dann in der Liste der Spender auf wenn Sie wollen, schreiben Sie mir dazu einfach an spender@defundoerr.de. Bei Erreichen von 580 Euro, dem voraussichtlichen Portobetrag, werde ich den Spendenbutton hier entfernen. Sollte zwischenzeitlich mehr Geld zusammenkommen, werde ich dies für andere Aktionen rund um den ÖRR verwenden. Hier im Blog und über meinen twitter Account werden Sie auf dem Laufenden gehalten. Stand 8.8.2021 wurden 236,60 EUR gespendet.
Jetzt freue ich mich aber auf Ihre Anregungen und Ideen rund um die ÖRR Reform.
„Es ist riesig“ – so reagierte das Gesicht des deutschen Ablegers der Bewegung „Fridays-For-Future“, Luisa Neubauer, über Twitter auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die sogenannte „Klimaklage“, die unter anderem Neubauer initiiert hatte. Was es mit dieser Entscheidung auf sich hat, warum sie so beachtenswert ist und welche Zukunftsfragen sie aus juristischer und politischer Sicht aufwirft, wollen wir uns gemeinsam ansehen und in die Glaskugel blicken.
Erstmal: Was hatte Karlsruhe überhaupt zu entscheiden? Der Beschluss des Ersten Senats des BVerfG behandelt mehrere Verfassungsbeschwerden, die von Umweltverbänden und natürlichen Personen erhoben wurden. Sie richteten sich vor allem gegen zwei Vorschriften des Klimaschutzgesetzes der GroKo, in denen bestimmt ist, um welche Quote die nationalen CO2-Emissionen bis 2030 gesenkt werden sollen und wie hoch der CO2-Ausstoß pro Jahr bis dahin sein darf. Die Beschwerdeführer sahen sich durch diese Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt und bemängelten, die Obergrenze für den CO2-Ausstoß sei noch zu hoch angesetzt und nicht ausreichend, um dem Klimawandel zu begegnen. Im Ergebnis hatten die Verfassungsbeschwerden, soweit sie zulässig waren und es damit zu einer Sachentscheidung kam, nur teilweise Erfolg, weshalb die Reaktion Neubauers und Co. – „riesig“ – etwas übertrieben ist. Mit einem Umfang von 69 Seiten toppt der Beschluss jedenfalls keine Rekorde, aber bekanntermaßen kommt es auf die inneren Werte an. Und der Beschluss hat einiges zu bieten.
Grundlage für das Parteiverbot ist Art. 21 Abs. 2 GG: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Näheres regeln die §§ 43ff BVerfGG. Das Parteiverbot kann also nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
Damit sie verboten werden kann, muss die Partei also „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“ die „Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ oder die „Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ zu erreichen.
Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte weiter: Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
Nur der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung können den Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht stellen. Parteien, die nur auf Landesebene aktiv sind, können auch auf Antrag einer Landesregierung verboten werden.
Das Verfahren muss streng rechtsstaatlich sein, was durch das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem ersten NPD Verbotsverfahren verdeutlicht wurde: Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
Die Folgen des Parteiverbots sind die Auflösung der Partei und ihrer Teilorganisationen sowie die Konfiszierung des Vermögens.
Bisher gab es erst zwei erfolgreiche Verbotsverfahren: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, am 23. Oktober 1952 und die KPD am 17. August 1956.
Die Verbotsverfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht schon die Parteieigenschaft verneinte. Die beiden Organisationen konnten dann als Vereine verboten werden.
Besonderes Aufsehen erregten die beiden Anläufe, die NPD zu verbieten. Das erste Verfahren scheiterte, da zu viele V-Leute an entscheidenden Positionen der Partei waren. Im zweiten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die NPD zwar schon die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen wolle, sie aber schlicht zu unbedeutend sei, dies ernsthaft zu erreichen. Dieses Urteil wurde verschiedentlich kritisiert.
Letztlich sind die Hürden für ein Parteiverbot aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte sehr hoch, die Rechtsprechung des BVerfG hat diese sogar noch weiter erhöht.
Die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner hat mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Corona Verordnungen der Bundesländer für viel Aufsehen gesorgt. Dazu merkte ich auf twitter an, dass man sich nicht nicht wundern dürfe, dass es Phänomene wie Reichsbürger, AfD Flügel und wirre Verschwörungstheoretiker gibt, solange man Anwälten, die solche Anträge einreichen, ernsthaft eine mediale Öffentlichkeit gibt.
Auf diesen tweet hin gab es auch einiges an Kritik, ich sei arrogant oder würde den Ernst der Lage verkennen. Zumindest sei für den juristischen Laien nicht erkennbar, dass es sich hier um ein wirres Pamphlet handle. Daher will ich hier kurz erläutern, warum der Eilantrag von Frau Bahner so nicht haltbar ist.
Konkret beantragt sie folgendes:
Es wird festgestellt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden.
Der Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug gesetzt.
Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
Es wird beantragt, sofort über den Eilantrag zu entscheiden, da die Antragstellerin seit einem Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr ihre Freiheit in Gefahr sieht.
Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der beispiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats.
Es wird daher beantragt, aufgrund der besonderen Dringlichkeit davon abzusehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum
Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 32 Abs. 2 BVerfGG.
Der Streitwert wird nach billigem Ermessen unter Beachtung der erheblichen Bedeutung der Rechtssache durch das Gericht festgesetzt.
Ein Problem ist zunächst sicherlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch in vielen Qualitätsmedien gleichsam als letzte Instanz im deutschen Gerichtswesen dargestellt wird. Dabei ist es keine normale Superrevisioninstanz, sondern kann eben nur in eng umrissenen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten angerufen werden; mehr dazu gibt es hier.
Für den normalen Bürger – und nichts anderes ist Frau Bahners hier – ist der Regelfall das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde. Diese kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.
Wenn hier aber in im 1. Antrag die Feststellung begehrt wird, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden werden hier aber gerade keine Grundrechtsverletzungen gerügt. Als Privatperson kann man diesen Antrag also erst gar nicht stellen. Abgesehen davon sollte man direkt vorsichtig werden, wenn jemand juristisch mit der Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik oder mit dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG argumentiert. Dies sind im Regelfall klare Indikatoren für nicht stichhaltige und wirre juristische Argumentationen.
Der 2. Antrag ist besonders pauschal gefasst und in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen lebt sie ja in Baden Württemberg und könnte daher nur die „Baden-Württembergische Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2″ (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 angreifen – von den entsprechenden Verordnungen anderer Bundeländern ist sie ja nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen. Und auch inwieweit sie dies durch die genannte Baden-Württembergische Verordnung ist, wird nicht belegt. Zuletzt ist der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz subsidiär – solange sie nicht den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat, ist eine Verfassungsbeschwerde von vornherein (fast) immer unzulässig.
Letzteres gilt auch für den 3. Antrag. Einmal ganz abgesehen davon, dass hier gar nicht klar wird, ob es eine Untersagung der geplanten Demo gab, wird nicht dargelegt, ob sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.
Zugegeben: abgesehen vom Sprachstil kann es sein, dass man bei den Punkten eins bis drei die offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit nur erkennen kann, wenn man über eine gewisse juristische Vorbildung verfügt. Doch auch für den juristischen Laien sollte dies bei den Anträgen 4 und 5 offensichtlich sein: Bahner zeichnet hier das Bild der Bundesrepublik als undemokratischen Polizeistaat, in dem man Angst vor willkürlicher Verhaftung haben muss. Mit der Realität hat dies nicht wirklich viel gemein.
Auf die zumindest oberflächlich korrekt wirkenden formalen Anträge 6 und 7 gehe ich nicht weiter ein.
Insgesamt ist Bahners Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung juristisch nicht haltbar und arbeitet offen mit Narrativen und Formulierungen, wie man sie von Verschwörungstheoretikern und aus der Reichsbürger-Szene kennt. Auch wenn dies für den oberflächlichen juristisch nicht vorgebildeten Leser möglicherweise nicht direkt erkennbar ist, sollte dies zumindest in den Redaktionen auffallen, die über den Vorgang jedoch recht unkritisch berichtet haben. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag jedenfalls auch klar abgelehnt – kein weiterer Kommentar erforderlich.
Angemerkt sei abschließend allenfalls, dass Bahners Beiträge auf ihrer Homepage immer wirrer wurden. Kostprobe?
Denn ich mache jetzt mal meinen eigenen „Shutdown“, um mich ein paar Wochen zu erholen. Es ist nämlich ein weiterer Schock, wenn man plötzlich merkt, dass der lauteste Polizeihelikopter aller Zeiten hinter einem selbst her ist. Es kann also schon ein Weilchen dauern, bis ich keine Angst mehr habe vor Helikoptergeräuschen.
Bemerkenswert auch die
Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020
Erlassen durch Beate Bahner auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)
Und so sollte es niemanden wundern, dass Bahner jetzt in die Psychatrie eingeliefert wurde, wobei hier der Gesichtspunkt der Eigengefährdung maßgeblich gewesen sein dürfte; mehr dazu hier.
Ob die Corona Verordnungen der Länder alle verfassungsrechtlich einwandfrei sind, möchte ich an dieser Stelle übrigens offen lassen – doch wenn man dies gerichtlich überprüfen lassen will, sollte man es zumindest formal und inhaltlich richtig machen.
Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.
Artikel 92 Grundgesetz lautet: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Bis zum 23. Juni 1968 lautete er: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Die Weimarer Verfassung kannte in den Art. 100 ff grundsätzlich entsprechende Regelungen.
Artikel 92 ist zunächst einmal eine Ausprägung der Gewaltenteilung, indem es die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut und andere Staatsorgane als die Gerichte davon ausschließt.
Des weiteren ist er eine Konkretisierung der Kompetenzverwaltung zwischen Bund und Ländern.
Zudem ist er eine klare Abgrenzung zum Dritten Reich, dessen Justizsystem auch von Sondergerichten wie dem Volksgerichtshof geprägt war.
Auch einer Privatisierung der Rechtsprechung und privaten Gerichten, z.B. Schiedsgerichten, enge Grenzen.
Umstritten ist, ob Artikel 92 auch dem einzelnen Richter ein subjektives Recht einräumt. Mit der herrschenden Meinung ist dies abzulehnen.
Eine Sonderrolle nimmt das Bundesverfassungsgericht ein, das kein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, sondern ein unabhängiger Gerichtshof des Bundes und ein Verfassungsorgan.
Bestrebungen, den Artikel 92 zu reformieren, gibt es derzeit keine. Es handelt sich dabei um eine klar formulierte grundlegende Bestimmung unserer Verfassung. Angemerkt sei, dass nach hier vertretener Ansicht die Sonderrolle des Bundesverfassungsgerichts stärker herausgestellt werden sollte.