Südüberbauungsabrissbilder – der Brautladen verschwindet

Jetzt – Stand 23. Mai 2017 – verschwindet langsam auch der Brautladen.

Namenszusätze deutscher Städte

In dieser Liste finden Sie Gemeinden und Städte, die einen offiziellen Beinamen haben.

A

  • Ankershagen – Schliemanngemeinde

B

  • Bonn – Bundesstadt
  • Borgentreich – Orgelstadt
  • Brüggen – Burggemeinde

C

  • Coburg – Hochschulstadt und Europastadt

F

  • Fritzlar – Dom und Kaiserstadt
  • Fürstenberg/Havel – Wasserstadt

G

  • Greifswald – Universität und Hansestadt

H

  • Hagen – Stadt der Fernuniversität
  • Hanau – Gebrüder Grimm Stadt
  • Hameln – Rattenfängerstadt
  • Horstmar – Stadt der Burgmannshöfe
  • Hünfeld – Konrad-Zuse-Stadt

K

  • Kassel – Documentadt
  • Kerpen – Kolpingstadt
  • Kühlsheim – Stadt der Brunnen

L

  • Lohmar – Stadt der Generationen
  • Lorsch – Karolingerstadt

M

  • Malchow – Inselstadt
  • Mölln – Eulenspiegelstadt

R

  • Ribnitz-Damgarten – Bernsteinstadt

S

  • Sankt Goarshausen – Loreleystadt
  • Saerbeck – NRW-Klimakommune
  • Schwedt/Oder – Nationalparkstadt
  • Sinzig – Barbarossastadt
  • Stavenhagen – Reuterstadt

T

  • Trossingen – Musikstadt

V

  • Vechta – Reiterstadt
  • Verden – Reiterstadt

W

  • Warendorf – Stadt der Pferde
  • Woldegk – Windmühlenstadt
  • Würselen – Stadt der Kinder

Bemerkenswerte Paragraphen: § 90a BGB – Tiere sind keine Sachen

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ursprünglich wurden im deutschen Zivilrecht Tiere genau wie Sachen (§90 BGB) behandelt. Im Zuge des sich verändernden Zeitgeists wurde dies zusehends kritisch gesehen, so dass das BGB 1990 um den § 90a erweitert wurde.

Er stellt fest, dass Tiere keine Sachen sind und unter besonderem Schutz der Gesetze stehen. Das ändert aber nichts daran, dass die sachenrechtlichen Vorschriften auf sie angewandt werden.

Insoweit ist § 90a an sich nur Kosmetik. Viel entscheidender und für die Rechtstsstellung der Tiere und Tierhalter wichtiger sind andere gleichzeitig eingeführte Änderungen:

  • § 251 Abs. 2 BGB Satz 2 stellt Fest: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“
  • § 903 BGB gibt dem Eigentümer einer Sache – also an sich auch eines Tieres – das Recht „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Der 1990 angefügte Satz 2 weist einschränkend darauf hin, dass die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten sind. Auch diese Erweiterung hat eher kosmetischen Charakter.
  • § 765a ZPO legt fest, dass der bei einer Zwangsvollstreckung „das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen“ hat.
  • Schließlich legt §811c ZPO fest, dass „Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden“ nicht gepfändet werden können. Ausnahmen gibt es nach Abs. 2 nur dann, wenn bei sehr wertvollen Tieren das Vollstreckungsverbot eine zu große Härte für den Gläubiger darstellen würde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Geld aus einem Betrug oder anderem Delikt für den Ankauf von Zuchtpferden genutzt wurde.

Postkarte: Rolandsbogen und Siebengebirge

Diese Postkarte um 1895 zeigt den Rolandsbogen (links), den Rhein sowie das Siebengebirge mit dem Drachenfels.

Postkarte: das Siebengebirge

Postkarte des Siebengebirges, um 1895. Die Ansicht ist wahrscheinlich von der Casselsruhe aus. Erkennbar sind die Godesburg (rechts), Schloss Drachenburg und der Drachenfels.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 23. Mai 2017

Der 23. Mai 2017 war ein Dienstag und der 2942. Tag von Donald Trump auf twitter. Er schrieb an diesem Tag 4 Tweets, die zusammen insgesamt 332.058 Likes sowie 69.339 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.