Bemerkenswerte Paragraphen: § 1 BGB – Beginn der Rechtsfähigkeit

§ 1 des BGB regelt, ab welchem Zeitpunkt der Mensch Träger von Rechten und Pflichten im zivilrechtlichen Sinne sein kann.

Vollrechtsfähigkeit tritt mit der Vollendung der Geburt ein. Diese ist vollendet, wenn der Körper des Kindes vollständig ausgetreten ist. Auf die Trennung der Nabelschnur kommt es in Deutschland im Zivilrecht nicht an.

 

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