Alternativentwurf: Artikel 39 GG – Wahlperiode

Artikel 39 Grundgesetz Alternativentwurf

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 39 Grundgesetz alte Fassung (Stand 2021)

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Erläuterung und Begründung

Die Änderung verlängert im wesentlichen die Wahlperiode von vier auf fünf Jahre. Damit soll ein längeres effektives Arbeiten ohne Wahlkampf erreicht werden.

Des weiteren kann der Bundestag einberufen werden, wenn schon ein Fünftel und nicht wie bisher ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Dies soll die Rechte der einzelnen Abgeordneten stärken.

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