Dokumentiert: Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 2. Juli 1974 (2 BvA 1/69 – Grundrechtsverwirkung)

Beschluß
des Zweiten Senats vom 2. Juli 1974
– 2 BvA 1/69 –

in dem Verfahren wegen Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG gegen 1. den Journalisten Dr. Gerhard F …, 2. die Druckschriften und Zeitungsverlag GmbH, M …, Antragsteller: die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Bonn 7, Rheindorfer Str. 198
Entscheidungsformel:
Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe
I.
Die Bundesregierung hat am 20. März 1969 beim Bundesverfassungsgericht beantragt,

  1. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, beider Antragsgegner auf eine vom Bundesverfassungsgericht festzusetzende Zeit für verwirkt zu erklären,

  2. dem Antragsgegner Dr. F… auf die Dauer der Verwirkung des Grundrechts das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen, und

  3. die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH aufzulösen.

Die Anträge wurden vor allem damit begründet, die durch die Druckschriften- und Zeitungsverlag GmbH verlegte, von Dr. F… als deren alleinigem Gesellschafter und Chefredakteur herausgegebene Deutsche National-Zeitung (früher Deutsche National- Zeitung und Soldaten-Zeitung) habe seit langem durch nationalistische, antisemitische und rassistische Veröffentlichungen im In- und Ausland erhebliches Aufsehen erregt. Die Antragsgegner hätten durch Mißachtung des Gedankens der Völkerverständigung, durch den Versuch der Wiederbelebung des Antisemitismus sowie durch Diffamierung und Bekämpfung der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht. Zum Beleg dafür war der Antragsschrift eine Zusammenstellung von Zitaten aus Meldungen, Kommentaren und Aufsätzen der DNZ-SZ und DNZ aus den Jahren 1964 bis 1969 beigefügt.

Die Antragsgegner haben die Berechtigung der Anträge in Stellungnahmen vom 30. Dezember 1969, 14. Januar 1970 und 15. September 1970, die der Bundesregierung jeweils zur Äußerung zugestellt worden sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen bestritten und dazu zahlreiche weitere Veröffentlichungen aus der Zeit vor und nach der Antragstellung vorgelegt.

Die Bundesregierung hat, obwohl ihr vor dieser Entscheidung noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert noch – wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit der Antragsgegner im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen. Sie hat auch keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen.

II.
Die Anträge sind nicht hinreichend begründet.

Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich- demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgehen wird. Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne darzutun, ist zunächst Sache des Antragstellers. Er hat sie nicht dargetan; offensichtlich ist sie hier nicht.

Seit der Antragstellung hat sich immer deutlicher abgezeichnet, daß die in der Zeitung der Antragsgegner vertretenen und propagierten Auffassungen – soweit sie für ein Verfahren nach Art. 18 GG relevant sein könnten – keine als ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Betracht kommende, politisch bedeutsame Resonanz mehr finden. Die Bundesregierung hat seit 1970 auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehenden Ausführungen der Antragsgegner nicht erwidert. Sie hat ferner darauf verzichtet, neue Tatsachen vorzutragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die nach Ansicht der Bundesregierung im Zeitpunkt der Antragstellung von der Antragsgegnern ausgehende Gefahr für die freiheitlich- demokratische Grundordnung gegenwärtig noch fortbesteht. Deshalb waren die Anträge gemäß § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte sich an dieser Sachlage etwas ändern und den Antragsgegnern wiederum ein Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgeworfen werden, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen (BVerfGE 11, 282 [283]).

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand

Dokumentiert: Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1960 (2 BvA 1/56)

Beschluss
des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG
— 2 BvA 1/56 —

Gründe:
Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.

Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrigBVerfGE 11, 282 (282) BVerfGE 11, 282 (283)erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.

Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.

Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.

Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.

Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.BVerfGE 11, 282 (283)

Köpfe: Maria Giuseppa Robucci

Maria Giuseppa Robucci-Nargiso (geboren am 20. März 1903 in Poggio Imperiale; gestorben am 18. Juni 2019 ebenda) war eine italienische Supercentenarian und eine der drei ältesten Personen Europas sowie ab dem 22. Juli 2018 hinter Tanaka Kane der zweitälteste lebende Mensch.

Robucci wurde 1903 als Kind von Antonio und Maria Michela Robucci in Poggio Imperiale in Apulien geboren. Am 3. Dezember 1928 heiratete sie Nicola Nargiso, mit dem sie fünf Kinder hatte, drei Söhne und zwei Töchter: Angelo (* 1929), Concetta, Antonio (* 1936), Giuseppe (* 1941) und Filomena (* 1943). Zusammen mit ihrem Ehemann betrieb sie die Dorfbar. Im Zweiten Weltkrieg kämpfte Nargiso an der Front, danach geriet die Familie in finanzielle Schwierigkeiten. Nargiso starb 1982. In ihrem Dorf wurde sie Nonna Peppa genannt. Ihr Sohn Angelo und Enkel Nicola betrieben weiterhin die Bar „Rom“.

Zu ihrem hundertsten Geburtstag 2003 gab Robucci ein Interview in der Fernsehsendung La Vita in Diretta auf dem Kanal Rai Uno. Mit 100 Jahren sagte sie, sie könne noch Holz hacken. Ihre Tochter Concetta, die als Schwester Nicoletta Mitglied der Sakramentsschwestern von Bergamo ist, zog zu ihr ins Altenheim San Severo, um sich um sie zu kümmern. Seitdem war sie auf Feierlichkeiten mehrmals Patin.

2014 brach sie sich bei einem schweren Sturz den Oberschenkelknochen und musste operiert werden, wobei ihr eine Prothese eingesetzt wurde. Ansonsten war sie jedoch gesund und konnte gut gehen, obwohl sie im Rollstuhl saß. 2015 wurde sie zur Ehrenbürgermeisterin ihres Heimatortes Poggio Imperiale ernannt. An ihrem hundertzwölften Geburtstag sagte sie zu ihrer Langlebigkeit: „Gott will, dass ich noch lebe, und ich will ihn nicht enttäuschen.“ Im Juni 2017 wurde sie an der Brust operiert. Ihre Langlebigkeit schrieb Robucci ihrem Optimismus, Gottesglauben und ihrer Ernährung zu. Sie gab an, gesund und wenig gegessen (u. a. viel Gemüse; zusätzlich liebe sie Brot, Tomaten und Öl) und niemals geraucht oder Alkohol getrunken zu haben.

Außerdem sei sie bis ins hohe Alter jeden Tag in der Kirche von San Placido Martire bei der heiligen Messe gewesen. Robucci sagte, sie liebe Kartenspiele, Singen und Spaziergänge am Meer. Eine Brille trug sie nicht.

Robucci lebte seit 2003 bei ihrer jüngsten Tochter Filomena und deren Mann in Apricena, einer Nachbargemeinde ihres Heimatortes. Sie starb am 18. Juni 2019 im Alter von 116 Jahren in Poggio Imperiale. Sie hatte fünf Kinder, neun Enkel und mindestens 16 Urenkel.

Altersrekorde
Seit dem Tod von Hino Yukie am 13. Januar 2017 gehörte Robucci zur Gruppe der zehn ältesten lebenden Menschen. Seit dem Tod Ana Vela Rubios am 15. Dezember 2017 gehörte sie zu den fünf ältesten lebenden Personen; gleichzeitig wurde sie die zweitälteste lebende Europäerin. Der Tod ihrer Landsfrau Giuseppina Projetto am 6. Juli 2018 machte sie zur ältesten lebenden Italienerin und Europäerin sowie zum drittältesten lebenden Menschen; seit dem Tode Miyako Chiyos am 22. Juli 2018 war sie die zweitälteste lebende Person weltweit.

Robucci stieg am 13. Juni 2017 in die Liste der 100 ältesten Menschen ein. Am 21. Dezember 2017 wurde sie Mitglied der Top 50, ab dem 23. August 2018 gehörte sie zu den 30 ältesten Menschen aller Zeiten. Am 2. Dezember 2018 übertraf sie das Alter der Italoamerikanerin Dina Manfredini und wurde so zur drittältesten Italienerin und zur fünftältesten Europäerin überhaupt. Am 2. Februar 2019 wurde sie älter als Maggie Barnes und war seitdem eine der zwanzig ältesten Personen; seit Mai 2019 belegte sie Platz 16. Sie war die zwanzigste Person, die nachweislich ihren 116. Geburtstag erlebte. Am 27. April 2019 übertraf ihr Alter dasjenige von Giuseppina Projetto, wodurch Robucci seitdem die zweitälteste Italienerin war. Ab dem 7. Mai 2019 war sie älter als Ana Vela Rubio und damit die drittälteste Europäerin.

Foto: Luftbild des Kölner Doms

Dieses Foto zeigt den Kölner Dom aus der Vogelperspektive.

Liste: Die 10 höchsten Berge in Rheinland Pfalz

Hier finden Sie eine Liste der 10 höchsten Berge in Rheinland Pfalz:

  1. Erbeskopf (816,32 m)
    Landkreis Bernkastel-Wittlich, Schwarzwälder Hochwald, Hunsrück
  2. An den zwei Steinen (766,2 m)
    Landkreise Bernkastel-Wittlich / Birkenfeld, Idarwald, Hunsrück
  3. Kahlheid (766,0 m)
    Landkreis Bernkastel-Wittlich, Idarwald, Hunsrück
  4. Sandkopf (Neuhütten) (756,8 m)
    Landkreis Trier-Saarburg, Schwarzwälder Hochwald, Hunsrück
  5. Steingerüttelkopf (756,6 m)
    Landkreis Birkenfeld, Idarwald, Hunsrück
  6. Ruppelstein (755,2 m)
    Landkreis Birkenfeld, Schwarzwälder Hochwald, Hunsrück
  7. Hohe Acht (746,9 m)
    Landkreise Ahrweiler / Mayen-Koblenz, Hohe Eifel, Eifel
  8. Idarkopf (745,7 m)
    Landkreis Birkenfeld, Idarwald, Hunsrück
  9. Sensweiler Höhe (734 m)
    Landkreise Bernkastel-Wittlich und Birkenfeld, Idarwald, Hunsrück
  10. Usarkopf (725,0 m)
    Landkreis Birkenfeld, Idarwald, Hunsrück

Was bedeutet die Abkürzung GSP im angelsächsischen Mediziner Slang?

Die Abkürzung GSP steht im englischsprachigen Mediziner-Slang meist für ‚Gown Sign Positive – A Patient Who Leaves (self-discharge) Without Official Discharge Orders‘.

Mehr Abkürzungen mit den Anfangsbuchstaben GS finden Sie hier.

Dokumentiert: Trump auf twitter – 22. Juni 2019

Der 22. Juni 2019 war ein Samstag und der 3702. Tag von Trump beim Kurznachrichtendienst twitter. Er schrieb an diesem Tag 19 Tweets, die zusammen insgesamt 1.190.433 Likes sowie 299.474 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.