Liste: Deutsche Wörter, die „lll“ enthalten

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Meinung: Die GeschOBT, die AfD und das Vizepräsidentenproblem

Das AfD Vizepräsidenten Problem im Bundestag

Die aktuelle Problematik im Deutschen Bundestag (April 2019) sollte jedem politisch interessierten Menschen in Deutschland bekannt sein: Laut Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT, auch GoBtg) in der Fassung vom 1. März 2019 hat jede Fraktion im Bundestag Anspruch auf mindestens eine Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten des Bundestags.

Die einschlägige Norm lautet:

§ 2 GeschoBT – Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.

Die Alternative für Deutschland (AfD) bildet im Deutschen Bundestag eine Fraktion, bislang wurde jedoch keines ihrer Mitglieder zum Vizepräsidenten gewählt, keiner der bisherigen Kandidaten – Albrecht Glaser und Mariana Harder-Kühnel – erhielt die erforderliche Mehrheit.

Dies wird von nicht wenigen kritisiert: hat man in der Geschäftsordnung die Regelung aufgestellt, dass alle Fraktionen vertreten sein sollen, so sei es undemokratisch, dies einer Fraktion zu versagen.

Entgegnet wird dem, es könne Abgeordneten insbesondere in Hinblick auf die Gewissensfreiheit ihres Mandats  – „Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ (Art. 38 I Satz 2 GG) – nicht zugemutet werden, einen Kandidaten zu wählen, dem sie ihre Zustimmung nicht geben wollen. Dies ist sicherlich richtig. Anmerken möchte ich in diesem Zusammenhang aber noch, dass dies sonst in Sachen Fraktionszwang nicht so eng gesehen wird, doch ist das eine andere Debatte.

Bleibt das Dilemma: laut Geschäftsordnung des Bundestags hat die AfD einen Anspruch auf einen Vizepräsidentenposten, andererseits können die Abgeordneten nicht gezwungen werden, einen Kandidaten der AfD zu wählen. Ob man letzteres nun gut findet oder nicht, verfassungsrechtlich ist daran nichts zu rütteln.

Wie wird es weitergehen?

Wahrscheinlich wird die AfD nun weitere Wahlgänge ansetzen – und das kann sie rein theoretisch dauerhaft durchziehen. Ich glaube allerdings nicht, dass sie damit durchkommen wird, zu aufgeheizt ist inzwischen unter vielen Abgeordneten die grundsätzliche Stimmung gegen einen AfD Kandidaten.

Die AfD wird dann wohl den Gang nach Karlsruhe gehen und versuchen, im Versuch eines Organstreitverfahrens ihren Anspruch auf einen Vizepräsidentenposten durchzusetzen.

Hierbei sind grundsätzlich drei Sichtweisen des Bundesverfassungsgerichts möglich:

  • Zum einen kann man gut die Meinung vertreten, dass es für die Arbeit einer Fraktion nicht erforderlich sei, auch einen Präsidenten zu stellen. Dafür könnte man gute Gründe anführen, insbesondere dass das Grundgesetz Fraktionen nur im später hinzugefügten Artikel 53a GG kennt – zwingend vorgesehen sind diese im Grundgesetz also eigentlich nicht. Bliebe die Frage, wie das Gericht bei dieser Sichtweise in diesem Fall mit der entsprechenden Regelung der GeschoBT umgeht und z.B. eine Änderung anregt oder anordnet.
  • Weiter kann man auf dem Standpunkt stehen, dass der Status der Fraktionen so stark ist, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf einen Vizepräsidenten gegeben ist, wird aber kein Abgeordneter einer Fraktion gewählt, dann ist das eben so. Die Abgeordneten können zur Wahl schließlich nicht verpflichtet werden. Zu der Geschäftsordnung des Bundestags hat sich das Gericht schon verschiedentlich geäußert. Für wesentlich halte ich dabei:
    Die Geschäftsordnung des Parlaments setzt voraus, daß die von ihr zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen berufenen Organe diese in vernünftigen Grenzen ausüben und nicht mißbrauchen. Soll eine Bestimmung der Geschäftsordnung an der Verfassung gemessen werden, so muß mithin ihre faire und loyale Anwendung durch die dazu berufenen Organe vorausgesetzt werden. Die bloße Möglichkeit einer mißbräuchlichen Handhabung, die der Verfassung widersprechen würde, ist noch kein hinreichender Grund, die Bestimmung als solche für verfassungswidrig zu erklären. Wer in einem bestimmten Einzelfall durch mißbräuchliche Anwendung in seinen Rechten verletzt wird, kann sie in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren durchsetzen.“ (BVerfGE 1, 144).
    Die Regelung des § 2 GeschOBT könnte einer verfassungsrechtlichen Prüfung also durchaus standhalten, auch dann, wenn sie dazu führt, dass im Einzelfall eine Fraktion eben keinen Präsidenten stellt.
  • Schließlich könnte das Gericht aber auch den Standpunkt vertreten, dass die Mitwirkungsrechte der Fraktion einer im Bundestag – eben nicht für verfassungswidrig erklärten Partei – unbedingt verlangen, dass diese auch mit einem Vizepräsidenten vertreten ist. Kann dieser nicht über reguläre Wahl ermittelt werden, eben da andere Abgeordnete diese verhindern, müsste dann die GeschoBT um einen weiteren Weg ergänzt werden, einen Vizepräsidenten dieser Fraktion zu ermöglichen. Verfassungsrechtlich unbedenklich könnte nach hier vertretener Ansicht angesichts Art. 40 I S. 1 („Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.„)
    hierbei allenfalls sein, dass die Wahl durch einen Wahlausschuss vorgenommen werden, wo es meist einfacher ist, Kompromisse zu finden. Fraglich ist, ob der Bundestag auf das Recht der Wahl verzichten könnte und über die Geschäftsordnung auf dieses Recht verzichten und hier andere Regelungen anwenden könnte, z.B. dass ein vorgeschlagener Kandidat mit einer qualifizierten Mehrheit abgelehnt werden muss oder bis zu einer erfolgreichen Wahl der Fraktionsälteste kommissarisch als Präsident fungiert.

Ich wage keine Prognose, wie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hier ausfallen könnte (na gut, wenn Sie mich festnageln, wird es die mittlere Variante werden). Auf jeden Fall wäre ein Gang nach Karlsruhe für die AfD mit Risiken verbunden – aber durchaus auch für die anderen Parteien resp. Fraktionen.

Wie der Konflikt vermeiden könnte

Auch wenn ich persönlich auf dem Standpunkt stehe, dass die AfD unter den aktuellen Umständen einen Vizepräsidenten stellen sollte, dürfte dies tatsächlich schwierig umzusetzen und durchsetzbar sein.

Wäre ich also Fraktionsgeschäftsführer – insbesondere der AfD – würde ich dieses Risiko daher gar nicht eingehen und einen Kompromiss suchen.

So gibt es durchaus Abgeordnete in anderen Parteien, die es für problematisch halten, dass die AfD entgegen der parlamentarischen Übung keinen Vizepräsidenten stellt. Warum also nicht einen aus einer anderen Fraktion – oder sogar einen fraktionslosen… – vorschlagen, die Interessen der AfD im Präsidium sozusagen treuhänderisch zu vertreten? Die GeschoBT besagt zwar, dass jede Fraktion mit mindestens einem Präsidenten vertreten sein soll, aber muss dieser auch aus der eigenen Fraktion kommen…? Dem Wortlaut der Norm nach wohl kaum. Unter Umständen ließe sich so ein für alle Fraktionen tragbarer Kompromiss finden – was ich aber für unwahrscheinlich hielte.

Eine andere Möglichkeit wäre, die Geschäftsordnung so anzupassen, dass möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nichtbeteiligung einer Fraktion im Präsidium dadurch ausgeräumt werden. Dies könnte z.B. durch eine erweiterte Berichtspflicht an nicht vertretene Fraktionen und / oder eine Verpflichtung zur Anhörung bei bestimmten Entscheidungen geschehen.

So oder so sollte der Konflikt gelöst werden, denn so ein Dauerstreit steht unserer Demokratie nicht gut.

Anmerkung 2022: Vor drei Jahren schrieb ich noch, dass ich grundsätzlich auf dem Stanpunkt stehe, dass die AfD einen Vizepräsidenten stellen sollte. Mein Beweggrund war damals, dass ich auf dem Standpunkt stand, dass die Einbindung der AfD gegen deren Radikalisierung helfen würde. Inzwischen ist die AfD jedoch so abgedriftet, dass ich die Notwendigkeit einer Einbindung nicht mehr sehe.

Was bedeutet die Abkürzung DPS im angelsächsischen Mediziner Slang?

Die Abkürzung DPS steht im englischsprachigen Mediziner-Slang meist für ‚(Hospitals) Disappearing Penis Syndrome: The Usual Reaction Of The Male Organ In Response To Insertion Of Catheter Or Endoscope‘.

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Was bedeutet die Abkürzung AISB in Chats?

Die Abkürzung AISB steht in Chats meist für ‚As I said before‘, ins deutsche übersetzt „wie ich schon vorher gesagt habe“.

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Dokumentiert: Trump auf twitter – 05. April 2019

Der 05. April 2019 war ein Freitag und der 3624. Tag von Trump beim Kurznachrichtendienst twitter. Er schrieb an diesem Tag 20 Tweets, die zusammen insgesamt 1.061.314 Likes sowie 263.355 Retweets erhielten. Die tweets finden Sie hier bald.