- Aus Absatz 4 wird ein eigener Artikel: Die Finanzhilfen des Bundes standen zuerst in Artikel 104a Absatz 4. Das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) fügte sie dort ein, in zwei Sätzen. Die Föderalismusreform I, das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), machte daraus den eigenen Artikel 104b, in Kraft seit dem 1. September 2006. Neu waren dabei die Bindung an die Gesetzgebungsbefugnis, die Befristung, die fallenden Jahresbeträge und die Unterrichtung in Absatz 3. Absatz 4 des Artikels 104a blieb und regelt seither etwas anderes, nämlich die Zustimmung des Bundesrates bei Geldleistungsgesetzen, siehe Artikel 104a. Die Nummer blieb, der Inhalt zog aus.
- Der Bund zahlt nur, wo er auch regeln darf: Absatz 1 beginnt mit einer Bedingung: Der Bund kann Finanzhilfen gewähren, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Fassung von 1969 kannte diese Verknüpfung nicht. Für Bildungsinvestitionen fehlte sie nach dem Gesetzentwurf von 2017 (BT-Drs. 18/11131), denn die Länder haben dort die ausschließliche Gesetzgebung. Der Entwurf schuf deshalb Artikel 104c. Auf ihm beruht der DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, vom Bund am 16. Mai 2019 unterzeichnet, fünf Milliarden Euro, mindestens zehn Prozent Eigenanteil der Länder. Artikel 104b war dafür nicht die Grundlage. Erst kommt die Zuständigkeit, dann das Geld. Fehlt die Zuständigkeit, kommt ein neuer Artikel.
- Drei Zwecke und ein Wort: Investitionen: Gefördert werden nur besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden. Laufende Ausgaben erwähnt Absatz 1 nicht. Dazu muss die Hilfe einem von drei Zwecken dienen: der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums. Diese Liste steht seit 1969 im Grundgesetz, damals noch in Artikel 104a. Erforderlich muss die Hilfe in jedem Fall sein. Ob sie es ist, entscheidet zuerst der Gesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht prüft das nur am Willkürmaßstab, dazu mehr in Punkt 10. Wann ein Gleichgewicht gestört ist, sagt der Artikel nicht.
- 2009: Satz 2 für die Notlage: Seit dem 1. August 2009 hat Absatz 1 einen zweiten Satz. Abweichend von Satz 1 kann der Bund bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. Eingefügt hat ihn das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248), verkündet am 31. Juli 2009. Der Entwurf (BT-Drs. 16/12410) will damit Programme zur Belebung der Investitionstätigkeit in allen Investitionsbereichen ermöglichen. Dieselbe Formel steht in der Schuldenregel, die dieselbe Reform in den Artikeln 109 und 115 einführte. Die Ausnahme von der Bedingung steht direkt hinter der Bedingung.
- Gesetz mit Zustimmung oder Verwaltungsvereinbarung: Nach Absatz 2 Satz 1 regelt das Nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Oder, auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes, eine Verwaltungsvereinbarung. Die Zustimmung hängt im Satz am Gesetz, nicht an der Vereinbarung. Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz von 2015 ging den ersten Weg, es wurde mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Finanzhilfen erhalten die Länder, nicht die Gemeinden. Der Bund beteiligt sich dort mit bis zu 90 Prozent an den förderfähigen Kosten. Nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes leiten die Länder das Geld unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Gemeinde profitiert, Adressat ist sie nicht.
- 2017: Drei Sätze für die Länderprogramme: Das Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347), verkündet am 19. Juli 2017, fügte in Absatz 2 drei Sätze ein. Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung können Bestimmungen über die Ausgestaltung der Länderprogramme vorsehen. Die Kriterien dafür werden im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern festgelegt. Und zur zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen sowie bei allen Behörden Erhebungen durchführen. Der Regierungsentwurf wollte noch Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ändern. Beschlossen wurde etwas anderes, im selben Gesetz kam Artikel 104c. Bei den Kriterien braucht es Einvernehmen, bei den Akten nicht.
- 2019: Aus der Hälfte wird das Wort „zusätzlich“: Seit dem 4. April 2019 steht in Absatz 2 Satz 5: Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Das Gesetz vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) wurde am 3. April 2019 verkündet. Der Bundestag hatte am 29. November 2018 noch beschlossen, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen im Förderbereich tragen. Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an, der Bundestag stimmte dem Kompromiss am 21. Februar 2019 mit 574 zu 74 Stimmen zu. Artikel 125c Absatz 3 wendet den neuen Satz erst auf Regelungen an, die nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft traten.
- Befristet, überprüft, fallend: Nach Absatz 2 Satz 6 sind die Mittel befristet zu gewähren und in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Verwendung zu überprüfen. Nach Satz 7 sind die Finanzhilfen mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. Beides steht seit 2006 im Artikel, damals als Sätze 2 und 3 von Absatz 2. Zum Referentenentwurf hielt der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung fest, Finanzhilfen seien ein temporär angelegtes Sonder-Finanzierungsinstrument (BT-Drs. 19/3440). Artikel 104d verweist bis heute nur auf die Sätze 1 bis 5. Daraus dürfte folgen, dass für den sozialen Wohnungsbau weder Befristung noch fallende Beträge im Grundgesetz stehen.
- Unterrichtung: Wer fragt, erfährt es: Absatz 3 ist ein einziger Satz: Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. Er steht seit 2006 im Artikel und wurde nie geändert. Auf Verlangen heißt: Wer nicht verlangt, wird nicht unterrichtet. Die Artikel 104c und 104d erklären Absatz 3 für entsprechend anwendbar. Akten dagegen darf nach Absatz 2 Satz 4 nur die Bundesregierung verlangen. Bundestag und Bundesrat bekommen Unterrichtung, die Bundesregierung bekommt Akten und Erhebungen bei allen Behörden. Der Satz regelt, wer was fragen darf, nicht, wer antworten muss.
- Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und Karlsruhe: Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stützt sich in Kapitel 1 auf Artikel 104b. Aus einem Sondervermögen gewährt der Bund den Ländern 3,5 Milliarden Euro für finanzschwache Kommunen. Verteilt wird je zu einem Drittel nach Einwohnern, Arbeitslosen und Kassenkrediten. Berlin hielt das für verfassungswidrig. Der Zweite Senat entschied am 29. November 2023 (2 BvF 1/18): vereinbar mit dem Grundgesetz, geprüft nur am Willkürmaßstab. Die Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft. Entscheidend ist nicht, ob die Verteilung die beste ist, sondern ob sie sachwidrig ist. Mehr in meinen 10 Fakten zum Grundgesetz und in der Übersicht Das Grundgesetz in 10 Fakten. Den amtlichen Text liest Du bei gesetze-im-internet.de.
Stand: 23.10.2026
