10 Fakten über die Finanzierungskompetenz – Art. 104a GG

  1. Artikel 104a GG lautet:
    (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
    (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
    (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
    (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
    (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
  2. Artikel 104a bildet die Grundlage für die Lastenverteilung zwischen Bund und den Ländern.
  3. Ursprünglich enthielt das Grundgesetz keine detaillierte Regelung über die Lastenverteilung. Art. 104a wurde erst zum 1. Januar 1970 ins Grundgesetz aufgenommen und zum 1. September 2006 geändert und um Absatz 6 ergänzt.
  4. In Absatz 1 ist der Grundsatz geregelt, dass der, dem das Grundgesetz auch eine Aufgabe zuweist, auch diese Kosten trägt. Man spricht hier vom Konnexitätsprinzip: Aufgabe und Kostenlast sind miteinander verbunden. Kostenkom
  5. Die sog. Bundesauftragsverwaltung wird in Absatz 2 behandelt. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so hat der Bund die daraus tragenden Kosten zu tragen. Dies ist nichts anderes als eine Klarstellung des Konnexitätsprinzips, wobei dies unter Staatsrechtlern umstritten ist – einige sehen dies als Ausnahme. Letztlich ist dieser Streit aber nur akademischer Natur.
  6. Anders als Absatz 2 legt Absatz 3 für bestimmte Fallgruppen fest, dass es sich dabei um Bundesauftragsverwaltung handelt. Prominentes Beispiel für ein Bundesgesetz im Sinne der Norm ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög).
  7. Absatz 3 soll durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrats sicherstellen, dass den Ländern durch die Bundesauftragsverwaltung und durch Bundesgesetze, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen,
    nicht einfach Kosten durch den Bund aufgedrückt werden können. ohne dass sie ein Mitspracherecht dabei haben.
  8. Die Kosten der Verwaltung tragen Bund und Länder jeweils selbst und müssen diese ordnungsgemäß ausführen. Ein entsprechendes Bundesgesetz gibt es – anders als von Absatz 5 eigentlich gefordert – immer noch nicht.
  9. Absatz 6 ist Ausprägung der Völker- insbesondere aber Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und soll eine faire Lastenverteilung in Fällen wie Strafzahlungen bei Vertragsverletzungsverfahren sicherstellen.
  10. Wie bei so vielen neuen und überarbeiteten Artikeln des Grundgesetzes kann man sich gerade hier fragen, ob Art. 104a – gerade in dieser Komplexität – überhaupt notwendig war. Letztlich ergeben sich die Folgen ohnehin aus dem Grundgesetz und den Grundsätzen des Föderalismus.

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