Dokumentiert: Der Beschluss des AG Bamberg in Sachen „Schwachkopf“ vom 6. August 2024

Hier dokumentieren wir den Beschluss des AG Bamberg vom 6. August 2024, in dem die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in der Causa „Habeck Schwachkopf“ angeordnet wird:

Amtsgericht Bamberg

Im Ermittlungsverfahren gegen
Niehoff Stefan Will (geb. Niehoff)

wegen Volksverhetzung

erlässt das Amtsgericht Bamberg durch die Richterin am Amtsgericht Englich am 06.08.2024 folgenden

Beschluss

Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten Stefan Will Niehoff nach folgenden Gegenständen angeordnet:

Mobiltelefone
Internetfähige Endgeräte
Digitale Speichermedien
Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf, soweit nicht hervorruflich getrennte Speichermedien sowie auf die von den Speichermedien zu übertragenden Inhalte zugegriffen werden kann, erstreckt werden (§ 110 Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme der Gegenstände wird nach §§ 94, 98, 111d, 111e, 111j StPO angeordnet.

Soweit eine sorgfältige Sicherung und Zuordnung an Ort und Stelle aufgrund der Beschaffenheit der Gegenstände bzw. des Datenbestands nicht möglich ist, wird die vorläufige Mitnahme zur Durchsicht zur Feststellung der potentiellen Beweiseignung und -verwertbarkeit angeordnet, § 110 StPO.

Quelle: u.a. Nius.

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