Meinung: Der Begriff „Mann“ in § 183 StGB – Exhibitionismus – sollte gestrichen werden

§ 183 Exhibitionistische Handlungen – Stand Februar 2022

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Und das ist nicht mehr zeitgemäß. Wenn man die Norm behalten will – und dafür gibt es gute Gründe – sollte man sie zumindest geschlechterneutral formulieren:

§ 183 Exhibitionistische Handlungen – Änderungsvorschlag

(1) Wer eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zur Begründung muss man nicht mal in die Diskussion der selbstgewählten Geschlechteridentität einsteigen. Denn aus heutiger Sicht ist der Umstand, dass weiblicher Exhibitionismus praktisch kaum vorkommt – die Begründung des Gesetzgebers für die Differenzierung -, mE nicht mehr geeignet, eine strafrechtliche Privilegierung von Frauen zu begründen.

Und mehr ist dazu nicht zu sagen.