§ 183 Exhibitionistische Handlungen – Stand Februar 2022
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Und das ist nicht mehr zeitgemäß. Wenn man die Norm behalten will – und dafür gibt es gute Gründe – sollte man sie zumindest geschlechterneutral formulieren:
§ 183 Exhibitionistische Handlungen – Änderungsvorschlag
(1) Wer eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Zur Begründung muss man nicht mal in die Diskussion der selbstgewählten Geschlechteridentität einsteigen. Denn aus heutiger Sicht ist der Umstand, dass weiblicher Exhibitionismus praktisch kaum vorkommt – die Begründung des Gesetzgebers für die Differenzierung -, mE nicht mehr geeignet, eine strafrechtliche Privilegierung von Frauen zu begründen.
Und mehr ist dazu nicht zu sagen.