10 Fakten über Artikel 110 GG – Haushaltsplan und Haushaltsgesetz

Abstrakte geometrische Illustration: ein symmetrisches Wabenmuster aus regelmäßigen Sechsecken mit dünnen braunen Linien, von Creme am Rand über Sand, Ocker und Terrakotta bis Braun in der Mitte, darunter drei kleine Sechsecke in Dunkelrot, Schwarz und Gold – Sinnbild für den geordneten Aufbau des Haushaltsplans nach Artikel 110 GG
  1. Absatz 1: Vollständigkeit und Einheit: Absatz 1 Satz 1 lautet: „Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden.“ Das ist der Grundsatz der Vollständigkeit. Nach der Kommentierung im Open-Access-Kommentar zum Grundgesetz wird er berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, etwa durch „schwarze Kassen“. Dort heißt es auch, Artikel 110 werde als „Zentralnorm des Haushaltsrechts“ bezeichnet. Bundesbetriebe und Sondervermögen sind die Ausnahme: Für sie genügen Zuführungen oder Ablieferungen. Wie das heute aussieht, zeigt Fakt 9.
  2. Absatz 1 Satz 2: Der Haushaltsausgleich: Satz 2 lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.“ Nach der Kommentierung ist das ein rein formaler Ausgleich: Die Summe der veranschlagten Ausgaben muss der Summe der Einnahmen rechnerisch entsprechen. Es dürfen nicht mehr Ausgaben veranschlagt werden, als Einnahmen zu erwarten sind. Kredite zählen dabei als Einnahmen. Das Haushaltsgesetz 2026 stellt den Plan in Einnahmen und Ausgaben auf je 524 540 138 000 Euro fest; § 2 Absatz 1 ermächtigt zugleich zu Krediten bis 97 964 556 000 Euro. Nach der Kommentierung lassen sich dem formalen Ausgleich keine materiellen Grenzen für die Kreditfinanzierung entnehmen. Diese ergeben sich aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115.
  3. Absatz 2 Satz 1: Feststellung durch Gesetz: Absatz 2 Satz 1 lautet: „Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.“ Diese Feststellung durch Gesetz ist laut Kommentar nicht delegierbar und begründet einen besonderen Parlamentsvorbehalt. Das Haushaltsgesetz 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) kam rechtzeitig; der Bundesrat beriet es am 19. Dezember 2025. Nach seinem § 25 trat es „mit Wirkung vom 1. Januar 2026“ in Kraft. Der Plan ist dem Gesetz als Anlage beigefügt (§ 1 Absatz 1). Steht der Haushalt zu Jahresbeginn nicht, greift Artikel 111.
  4. Absatz 2: Mehrere Jahre und Vorherigkeit: Absatz 2 erlaubt Haushaltspläne für mehrere Jahre, aber nur „nach Jahren getrennt“. Satz 2 lautet: „Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.“ Wie ernst das Gebot gilt, zeigte das Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 (2 BvF 1/22). Es erklärte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 für nichtig, auch weil es erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 beschlossen wurde. Der Leitsatz dazu lautet: „Ein Nachtragsentwurf ist demnach bis zum Jahresende parlamentarisch zu beschließen.“ Die Vorherigkeit gilt also auch für Nachträge.
  5. Absatz 3: Gleichzeitige Einbringung: Absatz 3 lautet: „Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.“ Laut Kommentar geht das Verfahren dem üblichen Gesetzgebungsverfahren als Sonderregel vor. Das Initiativrecht liegt allein bei der Bundesregierung, unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 und 70, 324; bei anderen Gesetzen können nach Artikel 76 auch Bundesrat und Bundestagsmitglieder Vorlagen einbringen. Dieses Initiativmonopol gilt laut Kommentar auch für Nachtragshaushalte.
  6. Absatz 3 in der Praxis: Haushalt 2027: Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2027 trägt das Datum 14. August 2026 (Bundestagsdrucksache 21/7300). Der Bundestag beriet ihn am 8. September 2026 erstmals. Der Bundesrat nahm am 25. September 2026 „gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes“ Stellung; die Bundesregierung antwortete mit einer Gegenäußerung (Drucksache 21/7302 vom 14. Oktober 2026). Daraus dürfte folgen, dass der Bundesrat die Sechswochenfrist ausgeschöpft hat. Nach § 95 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages darf die zweite Beratung frühestens sechs Wochen nach Zuleitung stattfinden, außer die Stellungnahme des Bundesrates geht früher ein. Der Entwurf sieht Ausgaben von 555,4 Milliarden Euro vor.
  7. Absatz 4 Satz 1: Das Bepackungsverbot: Absatz 4 Satz 1 lautet: „In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.“ Das Gesetz darf also nicht mit fremden oder dauerhaften Regelungen „bepackt“ werden. Beim sachlichen Verbot verlangt die Kommentierung einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Einnahmen und Ausgaben. Das zeitliche Verbot soll verhindern, dass im oft unter Zeitdruck verabschiedeten Gesetz dauerhafte Änderungen „versteckt“ werden. Ob das sachliche Verbot heute noch wirkt, ist umstritten; eine Gegenstimme nennt es „de facto obsolet“.
  8. Absatz 4 Satz 2: Fortgeltung bis zum nächsten Gesetz: Satz 2 lautet: „Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.“ Das Haushaltsgesetz 2026 nutzt das in § 24: Seine §§ 3 bis 23 und einzelne Teile von § 2 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. Nach § 2 Absatz 8 darf das Bundesfinanzministerium auch im folgenden Jahr bis zu dieser Verkündung Kreditverträge schließen, mit denen fällig werdende Kredite abgelöst werden. Das betrifft die Phase, für die Artikel 111 gilt. Die zweite Variante knüpft an eine Ermächtigung nach Artikel 115 an.
  9. Sondervermögen in der Praxis: Absatz 1 verlangt bei Sondervermögen nur Zuführungen oder Ablieferungen. Das Haushaltsgesetz 2026 stellt aber auch ihre Wirtschaftspläne fest (§ 1 Absätze 2 bis 5): Bundeswehr 25 509 765 000 Euro, Infrastruktur und Klimaneutralität 58 067 704 000 Euro, Klima- und Transformationsfonds 34 803 623 000 Euro, Aufbauhilfe 2021 2 500 000 000 Euro. Artikel 87a Absatz 1a (einmalig bis zu 100 Milliarden Euro) und Artikel 143h (bis zu 500 Milliarden Euro) erlauben Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung; Artikel 109 Absatz 3 und 115 Absatz 2 gelten dafür nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2023 klar: Jährlichkeit und Jährigkeit werden nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass Kreditermächtigungen für ein unselbständiges Sondervermögen genutzt werden.
  10. Geschichte: 1949 und 1969: Artikel 110 stand schon im Grundgesetz, das im Mai 1949 in Kraft trat. Die Urfassung geht laut Kommentierung auf den Herrenchiemseer Entwurf und damit auf Artikel 85 der Weimarer Reichsverfassung zurück. Absatz 3 verlangte nur: „Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.“ Die heutige Fassung beruht auf dem Zwanzigsten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 357), in Kraft seit dem 15. Mai 1969. Seither blieb er laut Kommentierung unverändert, auch bei den Föderalismusreformen 2006 und 2009. Mehr in meinen 10 Fakten zum Grundgesetz und in der Übersicht Das Grundgesetz in 10 Fakten. Den amtlichen Text liest Du bei gesetze-im-internet.de.

Stand: 23.10.2026

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