10 Fakten über Artikel 108 GG – Finanzverwaltung von Bund und Ländern

Abstrakte geometrische Illustration: in den vier Ecken eines cremefarbenen Feldes spannen sich feine gerade Linien in Sand, Ocker, Terrakotta und Braun zu gekrümmten, spiegelsymmetrischen Fächern; in der leeren Mitte verlaufen drei dünne diagonale Linien in Gold, Schwarz und Dunkelrot.
  1. Sechs Absätze im Mai 1949: Der Artikel stand schon im Mai 1949 im Grundgesetz, damals bereits mit sechs Absätzen. Absatz 1 ließ durch Bundesfinanzbehörden verwalten: Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern und „die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben“. Heute nennt Absatz 1 statt der Umsatzsteuer nur noch die Einfuhrumsatzsteuer; Beförderungsteuer und Vermögensabgaben fehlen. Der Halbsatz von 1949 ist verschwunden. Die übrige Umsatzsteuer fällt unter die „übrigen Steuern“ des Absatzes 2, die Landesfinanzbehörden verwalten. Heute hat der Artikel sieben Absätze, dazu kommt noch ein Absatz 4a. Die Liste blieb, ihr Inhalt zog um.
  2. Absatz 1: Der Bund verwaltet: Absatz 1 zählt auf, was Bundesfinanzbehörden verwalten: Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und „die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“. Deren Aufbau regelt ein Bundesgesetz; anders als in Absatz 2 nennt der Absatz dafür keine Zustimmung des Bundesrates. Nach § 1 Finanzverwaltungsgesetz ist das Bundesfinanzministerium oberste Behörde, Oberbehörden sind unter anderem die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern, örtliche Behörden die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter. Die Europäische Gemeinschaft gibt es seit dem Vertrag von Lissabon (1. Dezember 2009) nicht mehr; an ihre Stelle ist nach Artikel 1 EUV die Union getreten.
  3. Die Kraftfahrzeugsteuer: ab dem 1. Juli 2009: Absatz 1 nennt auch „die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009“. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) ordnete sie dem Bund zu; die Länder erhielten dafür nach Artikel 106b einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes. Nach zoll.de übernahm der Zoll die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aber erst zum 1. Juli 2014 von den Landesfinanzbehörden. Daraus dürfte folgen, dass die Länder sie in den fünf Jahren dazwischen weiter verwaltet haben. Das Datum von 2009 steht bis heute im Wortlaut. Für die Verfassung bleibt es der Stichtag, auch wenn er lange vorbei ist.
  4. Absatz 2: Die Länder und ihre Mittelbehörden: Alle übrigen Steuern verwalten nach Absatz 2 die Landesfinanzbehörden. Der Bund kann deren Aufbau und die einheitliche Ausbildung der Beamten durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates regeln. Bei den Leitern der Mittelbehörden unterscheidet der Artikel genau: Beim Bund werden sie „im Benehmen mit den Landesregierungen“ bestellt, bei den Ländern „im Einvernehmen mit der Bundesregierung“. Seit dem Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) gilt das nur, „soweit Mittelbehörden eingerichtet sind“. Daraus dürfte folgen, dass der Bund bei Landesbehörden stärker mitredet als die Länder bei Bundesbehörden. Einvernehmen ist das stärkere Wort, und es steht bei den Ländern.
  5. Hessen, die Oberfinanzdirektionen und der janusköpfige Präsident: Hessen hatte gegen die Verordnung des Bundesfinanzministeriums vom 4. März 1998 geklagt, die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen verschob. Das Bundesverfassungsgericht hielt sie im Urteil vom 27. Juni 2002 (2 BvF 4/98) für vereinbar mit dem Grundgesetz: Der Artikel kenne organisatorische Gesetzesvorbehalte, aber keine Garantie des Aufgabenbestandes einer Mittelbehörde. Dabei beschrieb es den „janusköpfigen“ Oberfinanzpräsidenten, damals zugleich Bundes- und Landesbeamter. Das sei nach dem Wortlaut der Absätze 1 und 2 „nicht ohne weiteres zu erwarten“; es spiegele einen Kompromiss der Nachkriegszeit. Ein Beamter, zwei Dienstherren, ein Kompromiss. Im Wortlaut kommt er nicht vor.
  6. Absatz 3: Im Auftrag des Bundes: Absatz 3 regelt die Auftragsverwaltung. Verwalten Landesfinanzbehörden Steuern, die „ganz oder zum Teil dem Bund zufließen“, werden sie im Auftrag des Bundes tätig, etwa bei der Einkommensteuer, an der Bund und Länder nach Artikel 106 Absatz 3 je zur Hälfte beteiligt sind. Dabei gilt Artikel 85 Absatz 3 und 4, aber mit dem Bundesminister der Finanzen an der Stelle der Bundesregierung. Er kann also Weisungen erteilen und die Zweckmäßigkeit prüfen. 1949 stand an dieser Stelle noch der Bundesbevollmächtigte, der gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht hatte. Heute genügen ein Minister und ein Verweis.
  7. Absatz 4 und 4a: Zusammenarbeit der Finanzbehörden: Absatz 4 lässt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu, das ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden vorsieht, auch einen Wechsel der Verwaltung zwischen Bund und Ländern, „wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird“. Das Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) fügte Satz 3 hinzu: Eine im Gesetz genannte Mehrheit kann Regelungen für alle Länder verbindlich machen. Neu ist auch Absatz 4a für länderübergreifende Zuständigkeiten im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern, ebenfalls mit Zustimmung des Bundesrates. Die Schwelle heißt „erheblich“. Eine bloße Verbesserung genügt nicht.
  8. Absatz 5 und 7: Verfahren und Verwaltungsvorschriften: Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren regelt nach Absatz 5 ein Bundesgesetz, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die Abgabenordnung gilt nach ihrem § 1 Absatz 1 für Steuern, soweit sie „durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden“. Absatz 7 erlaubt der Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwalten. 1949 hieß es noch, solche Vorschriften würden erlassen; heute steht dort, die Bundesregierung könne sie erlassen. Aus einer Anordnung wurde eine Ermächtigung. Der Bundesrat blieb in beiden Fassungen dabei, nur die Gemeinden kamen hinzu.
  9. Absatz 6: Die Finanzgerichtsbarkeit: Absatz 6 besteht aus einem Satz: „Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.“ Er steht wortgleich schon im Text von 1949. Das Gesetz dazu ist die Finanzgerichtsordnung. Nach deren § 1 wird die Finanzgerichtsbarkeit durch „unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte“ ausgeübt. Nach § 2 sind das in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund der Bundesfinanzhof, nach § 10 mit Sitz in München. Die Finanzbehörden verwalten, die Finanzgerichte kontrollieren. Beides steht im selben Artikel. Absatz 6 ist der kürzeste Absatz des Artikels und regelt doch eine ganze Gerichtsbarkeit.
  10. Die Fassungen seit 1949: Das Einundzwanzigste Änderungsgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359; in Kraft seit 1. Januar 1970) fasste den Artikel neu. Die Urfassung steht im Bundesgesetzblatt von 1949 (S. 1). Es folgten das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) mit den Mittelbehörden, das vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) mit der Kraftfahrzeugsteuer und das vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) mit Absatz 4 Satz 3 und Absatz 4a. Mehr in meinen 10 Fakten zum Grundgesetz und in der Übersicht Das Grundgesetz in 10 Fakten. Den amtlichen Text liest Du bei gesetze-im-internet.de.

Stand: 23.10.2026

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