10 Fakten über Artikel 115d GG – Eilverfahren der Gesetzgebung im Verteidigungsfall

Abstrakte geometrische Illustration: links zwei getrennte Blöcke, oben in Sand, unten in Terrakotta, von denen je eine kurze gerade Linie zu einer gemeinsamen größeren Fläche rechts führt, die diagonal in Sand und Terrakotta geteilt ist und ein kleines goldenes Quadrat enthält – Sinnbild für die gemeinsame Beratung von Bundestag und Bundesrat im verkürzten Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 115d GG
  1. Wortlaut: Artikel 115d GG hat drei Absätze. Nach Absatz 1 gilt für die Gesetzgebung des Bundes im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3. Absatz 2 bestimmt: Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, gehen gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat; beide beraten sie „unverzüglich gemeinsam“. Braucht ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates, genügt die Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates. Nach Absatz 3 gilt für die Verkündung Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
  2. Keine Wartefrist beim Bundesrat: Im Normalfall gehen Vorlagen der Bundesregierung nach Artikel 76 Absatz 2 zunächst an den Bundesrat. Er darf innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen, auf Verlangen aus wichtigem Grund innerhalb von neun Wochen. Bezeichnet die Bundesregierung eine Vorlage als besonders eilbedürftig, kann sie diese nach drei Wochen, bei verlängerter Frist nach sechs Wochen an den Bundestag weiterleiten. Bei Grundgesetzänderungen und bei der Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder 24 beträgt die Frist stets neun Wochen. Bei dringlichen Vorlagen im Verteidigungsfall gelten diese Fristen nicht. Die Vorlage geht gleichzeitig an beide Häuser.
  3. Kein Vermittlungsausschuss, kein Einspruch: Verdrängt werden auch die Schritte nach dem Beschluss des Bundestages. Normalerweise leitet dessen Präsident das Gesetz unverzüglich dem Bundesrat zu. Der Bundesrat kann binnen drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen; bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen können das auch Bundestag und Bundesregierung. Über die Zustimmung beschließt der Bundesrat in angemessener Frist. Gegen andere Gesetze kann er binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Bundestag weist ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurück, einen mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Einspruch mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Regeln aus Artikel 77 und 78 entfallen, ebenso die Verkündung nur im Bundesgesetzblatt nach Artikel 82 Absatz 1.
  4. Zusätzlicher Weg, kein Ersatz: Der Rechtsausschuss des Bundestages, der Artikel 115d 1968 vorschlug, wollte mit der Formulierung „gilt … abweichend“ klarstellen, dass die Verfahren der Absätze 2 und 3 im Verteidigungsfall zusätzlich eröffnet sind, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Laut seinem Bericht tritt das vereinfachte Verfahren neben das normale Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 76 ff. und neben die Notgesetzgebung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 115e. Daraus dürfte folgen, dass Vorlagen aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat sowie nicht als dringlich bezeichnete Regierungsvorlagen den normalen Weg nehmen. Der Schalter liegt allein bei der Bundesregierung: Nur sie kann eine Vorlage als dringlich bezeichnen.
  5. Gemeinsam beraten: Kern des Verfahrens ist die sofortige gemeinsame Beratung von Bundestag und Bundesrat. Laut Rechtsausschuss entfällt bei Gesetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, das formelle Einspruchsrecht des Bundesrates. Begründung: Abweichende Meinungen seien in der gemeinsamen Diskussion vor der Beschlussfassung bereits erörtert. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen kann auch der Vermittlungsausschuss nicht angerufen werden. Das bedeutet nach dem Bericht einen „gewissen Zwang zum Kompromiß“. Für die Zustimmung verlangt Artikel 115d die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Das entspricht der allgemeinen Regel in Artikel 52 Absatz 3. Daraus dürfte folgen, dass die Mehrheitsanforderung nicht abgesenkt wird, sondern nur das Verfahren.
  6. Eine Geschäftsordnung für den Ernstfall: Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d von 1969 (BGBl. I S. 1100). Die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat berufen beide Häuser unverzüglich zur gemeinsamen Beratung ein und stellen gemeinsam die Tagesordnung auf. Zwischen Einladung und Beratung soll eine Frist von drei Tagen liegen; auf Verlangen der Bundesregierung ist sie abzukürzen. Den Vorsitz führt der Bundestagspräsident, bei Abstimmungen des Bundesrates der Bundesratspräsident. Es findet nur eine Beratung statt. Sie ist auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschussberatungen zu unterbrechen. Dann soll je ein Ausschuss beider Häuser beraten, in der Regel gemeinsam.
  7. Erst der Bundestag, dann der Bundesrat: Die Schlussabstimmung findet laut Geschäftsordnung in gemeinsamer Sitzung statt; zuerst stimmt der Bundestag, dann der Bundesrat. Für die Zustimmung des Bundesrates ist die Mehrheit seiner Stimmen nötig, sofern das Grundgesetz nicht zwei Drittel verlangt. Lehnt der Bundesrat ein Gesetz ab, das seiner Zustimmung nicht bedarf, wird die Beratung wieder eröffnet; der Bundestag kann das Gesetz dann mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigen. Über einen Antrag von 30 anwesenden Abgeordneten auf Vertagung oder Schluss der Beratung darf nur abgestimmt werden, wenn der Bundesrat nicht mit der Mehrheit seiner Stimmen widerspricht.
  8. Verkünden auch per Rundfunk: Absatz 3 verweist auf Artikel 115a Absatz 3 Satz 2. Ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht rechtzeitig möglich, erfolgt sie in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Der Rechtsausschuss nannte als Beispiele Presse, Hörfunk und Fernsehen. Er war einhellig der Meinung, dass dies für jedes Bundesgesetz gelten soll, ob vor oder nach Feststellung des Verteidigungsfalles erlassen, ob vom Bundestag oder vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen. Deshalb strich er einen eigenen Verkündungsabsatz in Artikel 115e. Die Feststellung des Verteidigungsfalls selbst regelt Artikel 115a.
  9. Antwort auf die Ermächtigungsklausel: Der Regierungsentwurf von 1967 wollte dem Bundestag erlauben, den Gemeinsamen Ausschuss mit Zustimmung des Bundesrates zur Gesetzgebung zu ermächtigen. Vertreter des Verteidigungsministeriums überzeugten den Rechtsausschuss, dass das normale Verfahren auch mit verkürzten Geschäftsordnungsfristen zu lange dauert. Er lehnte die Ermächtigung dennoch ab; eingewandt wurde, sie sei eine „Selbstentmachtung des Parlaments“. Stattdessen regelte er das schnelle Verfahren in der Verfassung selbst, hervorgegangen aus Artikel 115d Absatz 1 Nummer 4 und 5 des FDP-Entwurfs (Drucksache V/2130). Ziel war, Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses so lange entbehrlich zu machen, wie der Bundestag noch in beschlussfähiger Stärke versammelt ist.
  10. Neue Nummer, nie angewendet: Im Regierungsentwurf stand unter Artikel 115d noch etwas ganz anderes: vorläufige Entschädigung bei Enteignungen, längere Fristen bei Freiheitsentziehungen sowie Abweichungen bei Verwaltung und Finanzwesen. Diese Inhalte finden sich laut Rechtsausschuss im Wesentlichen heute in Artikel 115c Absatz 2 und 3. Der heutige Artikel 115d kam mit dem 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 in die Verfassung. Die Wissenschaftlichen Dienste verzeichnen keine spätere Änderung. Angewendet wurde er nie. Mehr in meinen 10 Fakten zum Grundgesetz und in der Übersicht Das Grundgesetz in 10 Fakten. Den amtlichen Text liest Du bei gesetze-im-internet.de.

Stand: 23.10.2026

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.