Der Biber ist das größte Nagetier Deutschlands, und er ist zurück. Mit seinen Dämmen und Bauen gestaltet er ganze Bachläufe um, was Naturschützer freut und manchen Landwirt, Teichwirt oder Gartenbesitzer weniger. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 19/15643) vom 2. Dezember 2019 wollte wissen, wie sich der Bestand entwickelt hat, wie hoch die Schäden sind und wie man den Biber regulieren kann. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/16112) vom 18. Dezember 2019 liefert vor allem Bestandsdaten. Bei den Schäden verweist sie auf die Länder.
Die Ausgangslage
Die Fragesteller erinnern daran, dass der Biber im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet und damit streng geschützt ist. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind auch seine Burgen und Dämme geschützt. Schon 2017 habe die Umweltministerkonferenz einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt und den Bund um einen Erfahrungsaustausch zum Bibermanagement gebeten. Das Bundesumweltministerium legte dazu im Oktober 2017 einen Bericht vor. Als Hauptproblem nennen die Fragesteller die Bautätigkeit des Bibers mit Konflikten für Land- und Fischereiwirtschaft.
Gefragt wurde nach Bestand, Erhaltungszustand, Schäden nach Schadensarten, Kosten, Regionen, Entschädigung und möglichen Regulierungsmaßnahmen. Geantwortet hat das Bundesumweltministerium mit Schreiben vom 16. Dezember 2019.
Der Bestand wächst
Laut dem nationalen FFH-Bericht 2019, den Deutschland nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie an die EU-Kommission schickt, nimmt der Biberbestand in allen drei biogeographischen Regionen zu. Exakte Zahlen einzelner Tiere gibt es nicht. Gezählt wird stattdessen, in wie vielen Kartenquadranten der Topografischen Karte 1:25.000 die Art nachgewiesen wurde.
In der kontinentalen Region, also dem Großteil Deutschlands, stieg die Zahl besetzter Quadranten von mindestens 1.160 (Zeitraum 1990 bis 2006) über 2.134 bis 2.158 (2001 bis 2012) auf 2.909 bis 2.912 (2006 bis 2017). In der atlantischen Region im Nordwesten waren es zuletzt 190 bis 191 Quadranten. In der alpinen Region sank die Zahl von 17 auf 12, was die Regierung wegen Randeffekten und Datenlücken aber nicht als Rückgang des Bestands wertet.
Grob geschätzt leben demnach in der alpinen Region etwa 50 bis 100 fortpflanzungsfähige Alttiere, in der atlantischen Region 1.000 bis 5.000 und in der kontinentalen Region 5.000 bis 50.000, wobei der Bericht 2013 hier noch ein Minimum von 10.000 angegeben hatte.
Erhaltungszustand: überwiegend günstig
Den Erhaltungszustand bewertet der FFH-Bericht 2019 in der alpinen und der kontinentalen Region als günstig, in der atlantischen Region als ungünstig-unzureichend, jeweils mit sich verbesserndem Trend. Die schlechtere Note im Nordwesten (2013 noch günstig) gehe auf methodische Änderungen zurück und sei keine echte Verschlechterung. Allerdings sei das Verbreitungsgebiet dort noch lückenhaft. Die Bewertungskriterien verweist die Regierung auf die EU-Vorgaben, die das Bundesamt für Naturschutz zum FFH-Bericht 2019 erläutert.
Schäden: keine Zahlen beim Bund
Bei den Schäden wird die Antwort dünn, und zwar mit Ansage. Ob Vernässung von Äckern, Fraß, Uferabbrüche, Maschinenschäden, Forst, Teichanlagen oder Privatgärten: Bilanzen über Schadenshöhen lägen der Bundesregierung nicht vor. Erfassung, Entschädigung und Bibermanagement seien Sache der Länder. Auch zum finanziellen Aufwand der Länder und zu besonders betroffenen Regionen hat der Bund keine Informationen. Allgemein seien die Schäden vielfältig und träten bundesweit auf. Für Details verweist die Regierung mehrfach auf den Bericht an die 89. Umweltministerkonferenz von 2017.
Auch bei der Frage, wer Schadenersatz verlangen kann und ob Schäden in Naturschutzgebieten entschädigt werden, verweist die Antwort auf die Länder. Jedes Land regle das individuell.
Regulieren: ja, aber in Grenzen
Eine Lockerung des Schutzstatus lehnt die Regierung ab. Durch die Listung in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie seien die Schutzziele klar. Es gebe keinen Anlass, vom Ziel eines günstigen Erhaltungszustands abzuweichen. Der Biber solle als wertvoller Bestandteil aquatischer Ökosysteme erhalten und gefördert werden.
Gleichzeitig beschreibt die Antwort, was möglich ist. Zentral sei Prävention, etwa Schutzmaßnahmen an Infrastruktur oder breitere Gewässerrandstreifen. Fachlich elementar sei es, geeignete Biberlebensräume in unkritischen Gebieten zu schaffen, um die Tiere gezielt zu lenken. Bei gravierenden Schäden können die zuständigen Landesbehörden nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz Ausnahmen zulassen, etwa zur Abwehr erheblicher land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden. Dazu zählen, wenn es keine andere zufriedenstellende Möglichkeit gibt, auch Genehmigungen zum Fang der Tiere.
Als Beispiel nennt die Regierung Bayern, das bundesweit die höchste Biberdichte habe. Dort dürfen Berechtigte nach der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung zwischen dem 1. September und dem 15. März in bestimmten schadens- und sicherheitsrelevanten Bereichen Biber fangen oder töten. Ein Bibermanagement gebe es zu diesem Zeitpunkt in drei Ländern: Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Bayern.
Einordnung
Die Antwort zeigt ein typisches Muster im Naturschutz: Der Bund liefert die Bestandsdaten, weil er an die EU berichten muss, das Konfliktmanagement liegt aber bei den Ländern. Wer wissen will, was der Biber konkret kostet, muss deshalb in die Länder schauen. Klar wird immerhin, dass sich der Bestand erholt hat, die Regierung den strengen Schutz aber trotzdem nicht antasten wollte. Wie der Bund bei einer anderen streng geschützten Art auf Bestandsfragen antwortete, zeigt die Antwort zum Luchs-Bestand und dessen Monitoring. Mehr zum Hintergrund der Art bietet der Wikipedia-Artikel zum Europäischen Biber.
Späterer Stand
Im nationalen FFH-Bericht 2025 wird der Biber in der kontinentalen Region laut der Bewertungsübersicht des Bundesamts für Naturschutz erneut mit günstigem Erhaltungszustand und sich verbesserndem Gesamttrend geführt, in allen vier Einzelparametern ebenfalls günstig.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 19/15643 (02.12.2019)
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 19/16112 (18.12.2019)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz
- § 45 Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesamt für Naturschutz: FFH-Bericht 2019
- Bundesamt für Naturschutz: FFH-Bericht 2025
- BfN: Bewertungsübersicht Arten, kontinentale Region, FFH-Bericht 2025
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
