Darf eine Wurst vegan sein? Im Oktober 2025 hat das EU-Parlament diese Frage mit Nein beantwortet. Die Fraktion Die Linke nahm das zum Anlass für eine Kleine Anfrage mit spürbarem Augenzwinkern: Mit der Drucksache 21/2961 fragte sie nach Fleischtomaten, Katzenzungen, dem „Kalten Hund“ und dem Hähnchen*innenfilet. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/3470) vom 29. Dezember 2025 bleibt dagegen konsequent ernst und liefert nebenbei eine lange Liste von Lobbygesprächen.
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Pflichthinweise auf Lebensmitteln: Was auf der Verpackung stehen muss
Was auf einer Lebensmittelverpackung stehen muss, regelt in der EU vor allem die Lebensmittelinformations-Verordnung, kurz LMIV. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014, die Nährwerttabelle ist seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Dazu kommen besondere Warnhinweise, etwa bei bestimmten Farbstoffen oder Süßstoffen. Hier lesen Sie, welche Angaben vorgeschrieben sind, was die Hinweise bedeuten und welche Rolle der Nutri-Score spielt.
Die Pflichtangaben im Überblick
Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen nach Artikel 9 der LMIV diese Angaben stehen:
- die Bezeichnung des Lebensmittels
- das Zutatenverzeichnis
- Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, deutlich hervorgehoben
- die Menge bestimmter Zutaten in Prozent, wenn sie im Namen oder durch Bilder hervorgehoben werden, etwa der Erdbeeranteil im Erdbeerjoghurt
- die Nettofüllmenge
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch das Verbrauchsdatum
- besondere Hinweise zur Aufbewahrung oder Verwendung, wenn nötig
- Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies vorgeschrieben ist oder wo Verbraucher sonst getäuscht würden
- eine Gebrauchsanleitung, wenn man das Produkt ohne sie nicht richtig verwenden kann
- der Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent
- die Nährwertdeklaration
Die Schrift muss gut lesbar sein: Die Höhe der kleinen Buchstaben muss mindestens 1,2 Millimeter betragen, bei sehr kleinen Packungen mit weniger als 80 Quadratzentimetern größter Oberfläche mindestens 0,9 Millimeter. In Deutschland müssen die Pflichtangaben auf Deutsch stehen.
Die Zutatenliste
Das Verzeichnis beginnt mit einer Überschrift, die das Wort „Zutaten“ enthält. Alle Zutaten stehen in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil bei der Herstellung. Was ganz vorn steht, ist also mengenmäßig am meisten enthalten. Zutaten, die weniger als zwei Prozent ausmachen, dürfen am Ende in beliebiger Reihenfolge stehen. Zusammengesetzte Zutaten wie Schokolade im Müsli werden in der Regel mit ihren eigenen Bestandteilen aufgeführt. Zusatzstoffe erscheinen mit ihrer Aufgabe und ihrem Namen oder ihrer E-Nummer, zum Beispiel „Farbstoff E 160c“.
Keine Zutatenliste brauchen zum Beispiel frisches, ungeschältes und unzerkleinertes Obst und Gemüse, Gärungsessig aus nur einem Ausgangsstoff, Lebensmittel aus nur einer Zutat mit gleichlautendem Namen sowie bestimmte Käse-, Butter- und Sahneprodukte ohne weitere Zusätze. Für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind Zutatenliste und Nährwerttabelle nach der LMIV nicht vorgeschrieben. Für Wein gelten seit Dezember 2023 eigene EU-Regeln, nach denen Zutaten und Nährwerte angegeben werden müssen. Auf dem Etikett genügt dabei der Brennwert, die übrigen Angaben dürfen elektronisch abrufbar sein, etwa über einen QR-Code. Allergene müssen aber weiterhin auf dem Etikett stehen.
Allergene
Vierzehn Stoffe und Erzeugnisse, die besonders häufig Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden, etwa durch Fettdruck, Großbuchstaben oder eine andere Farbe:
- glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste und Hafer
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Soja
- Milch einschließlich Laktose
- Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und Cashewkerne
- Sellerie
- Senf
- Sesam
- Schwefeldioxid und Sulfite ab einer bestimmten Menge
- Lupinen
- Weichtiere wie Muscheln und Schnecken
Auch bei loser Ware, etwa beim Bäcker, an der Käsetheke oder im Restaurant, müssen Sie erfahren können, welche dieser Allergene enthalten sind. In Deutschland regelt das die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Die Information kann auf einem Schild, in der Speisekarte, auf einem Aushang oder elektronisch stehen. Sie darf auch mündlich gegeben werden, wenn eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt, die Sie auf Nachfrage einsehen können, und ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam macht. Hinweise wie „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ sind dagegen freiwillig.
Die Nährwerttabelle
Die Nährwertdeklaration nennt pro 100 Gramm oder 100 Milliliter sieben Werte:
- Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien
- Fett
- davon gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- davon Zucker
- Eiweiß
- Salz
Zusätzlich dürfen Hersteller freiwillig Werte pro Portion oder den Anteil an einer Referenzmenge für die tägliche Zufuhr angeben. Beim Salz wird übrigens der gesamte Natriumgehalt umgerechnet, auch wenn das Natrium nicht aus Kochsalz stammt. Ausgenommen von der Nährwertpflicht sind unter anderem unverarbeitete Lebensmittel aus nur einer Zutat, Wasser, Kräuter und Gewürze, Kaffee und Tee sowie sehr kleine Verpackungen.
Besondere Warnhinweise
„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“
Diesen Hinweis müssen seit dem 20. Juli 2010 Lebensmittel tragen, die einen oder mehrere von sechs bestimmten synthetischen Farbstoffen enthalten. Vor dem Hinweis steht der Name oder die E-Nummer des Farbstoffs. Rechtsgrundlage ist die EU-Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1333/2008.
- E 102 Tartrazin
- E 104 Chinolingelb
- E 110 Gelborange S
- E 122 Azorubin
- E 124 Cochenillerot A
- E 129 Allurarot AC
Fünf davon sind Azofarbstoffe. Chinolingelb gehört chemisch zu einer anderen Gruppe, fällt aber unter dieselbe Regel. Anlass war eine britische Studie aus Southampton von 2007, die bei Kindern nach Mischungen dieser Farbstoffe Hinweise auf mehr Hyperaktivität fand. Ausgenommen sind nur Stempelfarben auf Fleisch und Farben zum Verzieren von Eierschalen. Eine Übersicht aller Farbstoffe finden Sie in unserer Liste der Zusatzstoffe der E-Nummern-Gruppe 100.
„Enthält eine Phenylalaninquelle“
Dieser Hinweis betrifft den Süßstoff Aspartam (E 951) und das Aspartam-Acesulfamsalz (E 962). Im Körper entsteht daraus unter anderem die Aminosäure Phenylalanin. Steht in der Zutatenliste nur die E-Nummer, lautet der Hinweis „Enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“. Wird der Süßstoff mit Namen genannt, genügt „Enthält eine Phenylalaninquelle“.
Wichtig ist das für Menschen mit Phenylketonurie. Bei dieser angeborenen Stoffwechselstörung kann der Körper Phenylalanin nicht richtig abbauen. Betroffene müssen eine streng eiweißarme Diät einhalten, und Neugeborene werden in Deutschland routinemäßig darauf untersucht. Für alle anderen ist Phenylalanin unbedenklich. Es ist sogar lebensnotwendig und steckt in jedem eiweißhaltigen Lebensmittel. Mehr zum Stoff selbst finden Sie im Beitrag zu E 951.
Weitere vorgeschriebene Hinweise
Die LMIV schreibt in ihrem Anhang III noch weitere Hinweise vor:
- „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ neben der Bezeichnung, wenn Süßstoffe enthalten sind
- „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ bei mehr als zehn Prozent zugesetzten Zuckeraustauschstoffen wie Sorbit oder Xylit
- „Enthält Süßholz“ bei Süßwaren und Getränken mit Glycyrrhizin, bei höheren Mengen zusätzlich mit dem Rat, bei Bluthochdruck übermäßigen Verzehr zu vermeiden
- „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ bei Getränken mit mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter, etwa Energydrinks, mit Angabe des Gehalts pro 100 Milliliter. Kaffee und Tee sind davon ausgenommen.
Nutri-Score statt Ampel
Um 2010 wurde in Deutschland heftig über eine Lebensmittelampel gestritten. Sie sollte den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz mit roten, gelben und grünen Punkten bewerten. Eine verpflichtende Ampel hat die EU damals nicht eingeführt, in Deutschland kam sie nie.
Stattdessen gibt es seit Herbst 2020 den Nutri-Score. Er ist freiwillig, die Unternehmen entscheiden selbst, ob sie ihn verwenden. So funktioniert er:
- Die fünfstufige Skala reicht von einem dunkelgrünen A für eine eher günstige bis zu einem roten E für eine eher ungünstige Nährwertzusammensetzung.
- Positiv gehen Ballaststoffe, Eiweiß sowie der Anteil an Obst, Gemüse und Hülsenfrüchten ein. Negativ zählen Zucker, Salz, gesättigte Fettsäuren und ein hoher Energiegehalt.
- Der Nutri-Score ist zum Vergleich ähnlicher Produkte gedacht, etwa verschiedener Frühstücksflocken untereinander. Ob Sie lieber Müsli oder Joghurt essen sollten, verrät er nicht.
Der Berechnungsweg wurde in den vergangenen Jahren überarbeitet. Neben Deutschland nutzen ihn unter anderem Frankreich, Belgien, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz. Eine einheitliche Pflichtkennzeichnung für die ganze EU gibt es bisher nicht.
Freiwillige Werbeangaben sind streng geregelt
Begriffe wie „energiereduziert“ oder „zuckerfrei“ dürfen Hersteller nur unter festen Bedingungen verwenden. Grundlage ist die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EG) Nr. 1924/2006. Einige Beispiele:
- energiereduziert: Der Brennwert ist um mindestens 30 Prozent gesenkt. Zusätzlich muss angegeben werden, wodurch.
- zuckerfrei: höchstens 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter
- fettarm: höchstens 3 Gramm Fett pro 100 Gramm bei festen und 1,5 Gramm pro 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln, bei teilentrahmter Milch 1,8 Gramm
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), konsolidierte Fassung, Amtsblatt der EU, EUR-Lex
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Artikel 24 und Anhang V, Amtsblatt der EU, EUR-Lex
- § 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Nutri-Score, Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Stand 12.05.2026
- Verordnung (EU) 2021/2117, unter anderem zur Kennzeichnung von Wein, Amtsblatt der EU, EUR-Lex
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Amtsblatt der EU, EUR-Lex
QR-Code auf der Weinflasche: Was die Bundesregierung wirklich zum E-Label sagt
Ab Dezember 2023 sollten Weine in der EU Zutaten und Nährwerte angeben müssen, und zwar entweder auf dem Etikett oder, mit einer Ausnahme, digital per QR-Code. Ein Jahr vorher gab es Aufregung: Ein Fachmedium berichtete, das Bundeslandwirtschaftsministerium habe sich gegen dieses sogenannte E-Label ausgesprochen. Eine Kleine Anfrage aus der Unionsfraktion (Drucksache 20/5136) wollte wissen, was da dran ist. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 20/5281) vom 19. Januar 2023 ist ein bemerkenswerter Fall von „Haben wir nie gesagt, aber …“.
Weiterlesen „QR-Code auf der Weinflasche: Was die Bundesregierung wirklich zum E-Label sagt“Klontiere, Klonsperma, Klonfleisch: Was die Bundesregierung 2014 wusste
Geklonte Rinder und Schweine sind in Europa selten, ihr Sperma reist aber um die Welt. Eine Kleine Anfrage mit 55 Fragen (Drucksache 18/2968) vom 15. Oktober 2014 wollte wissen, wie die Bundesregierung zu Klontieren, ihren Nachkommen und daraus gewonnenen Lebensmitteln steht. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/3128), übermittelt vom Landwirtschaftsministerium am 6. November 2014, ist eine Mischung aus klarer Ablehnung und erstaunlich gelassener Technikbewertung.
Weiterlesen „Klontiere, Klonsperma, Klonfleisch: Was die Bundesregierung 2014 wusste“Bubble Tea 2012: Was die Bundesregierung über das Trendgetränk wusste
Im Sommer 2012 war Bubble Tea das Getränk der Stunde, und auch der Bundestag beschäftigte sich mit den bunten Kugeln. Wie es um Kennzeichnung, Zucker, Koffein und die Verschluckungsgefahr steht, wollte eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/10335) vom 18. Juli 2012 wissen. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 17/10427) kam mit Schreiben des Bundesverbraucherministeriums vom 2. August 2012.
Weiterlesen „Bubble Tea 2012: Was die Bundesregierung über das Trendgetränk wusste“Mit Röntgenstrahlen zur neuen Sorte: Was die Bundesregierung 2001 über Mutationszüchtung sagte
Gentechnik muss auf dem Etikett stehen, Bestrahlung des Erbguts nicht. Diese Lücke beschäftigte 2001 eine Kleine Anfrage aus der F.D.P.-Fraktion mit dem etwas irreführenden Titel „Bestrahlung von Lebensmitteln“ (Drucksache 14/6514). Gemeint war eigentlich die Mutationszüchtung. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 14/6850) übermittelte das Verbraucherschutz- und Agrarministerium mit Schreiben vom 28. August 2001.
Weiterlesen „Mit Röntgenstrahlen zur neuen Sorte: Was die Bundesregierung 2001 über Mutationszüchtung sagte“Wie lange hält Bier? Der Streit ums Mindesthaltbarkeitsdatum 1980
Die EG-Richtlinie zur Lebensmittelkennzeichnung sollte auch auf deutsche Bierflaschen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bringen. Die Fragesteller wollten wissen, warum Bier nicht wie Wein ausgenommen wird (Kleine Anfrage, Drucksache 08/3617). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage durch den Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 13. Februar 1980 (Antwort (Drucksache 08/3672)).
Weiterlesen „Wie lange hält Bier? Der Streit ums Mindesthaltbarkeitsdatum 1980“Die Wochennummer auf dem Eierkarton: Bonn wollte die EWG-Regel 1970 ändern
Seit 1969 mussten Eierpackungen in der EWG eine Wochennummer tragen. Abgeordnete hielten die Regel für unpraktikabel und fragten, was die Regierung dagegen tue (Kleine Anfrage, Drucksache 6/1417). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage; die Antwort (Drucksache 6/1510) kam am 1. Dezember 1970 aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium, in Vertretung unterzeichnet von Staatssekretär Logemann.
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