Walfleisch darf in der EU weder eingeführt noch verkauft werden. Durch deutsche Häfen durfte es 2014 trotzdem fahren, etwa von Island nach Japan. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 18/1397) vom 8. Mai 2014 wollte wissen, warum das so ist und ob ein Transitverbot möglich wäre. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/1559), übermittelt vom Bundesumweltministerium am 26. Mai 2014, hält ein Verbot rechtlich für denkbar, aber nicht für nötig.
Der Anlass
Laut Fragestellern wurde Walfleisch aus Island und Norwegen auf dem Weg nach Japan immer wieder in deutschen Häfen umgeladen, zuletzt im Januar und Februar 2014 unter anderem in Hamburg. Im Juli 2013 seien sechs Container mit Finnwalfleisch auf dem Frachter „Cosco Pride“ im Hamburger Hafen gefunden worden. Der damalige Bundesumweltminister Peter Altmaier bat die Hafenbetreiber damals per Brief, freiwillig auf die Durchfuhr zu verzichten. Ein von Greenpeace vorgelegtes Rechtsgutachten hielt ein nationales Durchfuhrverbot für vereinbar mit EU- und WTO-Recht.
Die Häfen sagten Nein
Der Brief vom 9. Juli 2013 ging an bremenports, die Hamburg Port Authority und Niedersachsen Ports. Alle drei begrüßten laut Antwort zwar das Ziel, wollten die vorgeschlagene freiwillige Selbstverpflichtung aber nicht eingehen. Begründung: Ihnen fehlten Zugriffsmöglichkeiten auf die am Transit beteiligten Unternehmen.
Anders in den Nachbarländern: Die Hafenbetreiber in Rotterdam und Antwerpen haben laut Bundesregierung die Unternehmen in ihren Häfen aufgefordert, auf den Transit von Walfleisch zu verzichten.
Der Exporteur wich aus
Trotzdem stellt die Bundesregierung eine Verhaltensänderung fest. Öffentlicher Protest, das Vorgehen Deutschlands, der Niederlande und Belgiens sowie die Beobachtung durch Verbände hätten offenbar gewirkt:
- Der einzige isländische Exporteur ließ 2.000 Tonnen Finnwalfleisch per Schiff direkt von Island nach Japan bringen. Das Schiff kam am 7. Mai 2014 in Osaka an und mied nach Kenntnis der Bundesregierung alle Zwischenstopps.
- Damit habe der Exporteur zunächst alle Bestände aus dem Fang der letzten Jahre geleert.
- Schon im Februar 2014 lief ein kleinerer Transport über Kanada, ebenfalls ohne europäische Häfen.
Die Bundesregierung kündigte an zu beobachten, ob Walfleisch künftig wieder durch Deutschland transportiert wird.
Auf EU-Ebene kaum Unterstützung
Die Bundesregierung brachte das Thema laut Antwort im September 2013 in zwei EU-Gremien ein. Die Niederlande und Belgien bevorzugten freiwillige Selbstverpflichtungen der Häfen und lehnten nationale Transitbeschränkungen ab. Andere Mitgliedstaaten äußerten sich nicht, die EU-Kommission hatte sich „trotz mehrfacher Nachfragen“ nicht abschließend positioniert. Ein EU-Land mit Durchfuhrverbot für Walfleisch kennt die Bundesregierung nicht.
Rechtlich möglich, aber zweifelhaft
Bei den rechtlichen Fragen ist die Antwort differenziert:
- EU-Recht: Ein Durchfuhrverbot könne aus Artenschutzgründen gerechtfertigt sein, wenn es geeignet und erforderlich ist. Artikel 193 AEUV erlaube grundsätzlich verstärkte Schutzmaßnahmen, sie müssten aber einer Abwägung mit anderen Schutzgütern standhalten.
- WTO-Recht: Ein Verbot wäre eine Beschränkung der Durchfuhrfreiheit nach Artikel V GATT. Der Schutz von Walen falle zwar grundsätzlich unter die Ausnahmen in Artikel XX GATT, an Eignung und Erforderlichkeit würden aber hohe Anforderungen gestellt. Weil Schiffe einfach andere Häfen nutzen könnten, bestünden „zumindest Zweifel“, ob ein Verbot verhältnismäßig und damit zulässig wäre.
- Greenpeace-Gutachten: Die Bundesregierung hat es „zur Kenntnis genommen“. Es spreche die wesentlichen Voraussetzungen an.
Ein Transitverbot könne den Handel ohnehin nicht komplett verhindern. Zur Frage nach einem Gesetzentwurf verweist die Bundesregierung auf ihre Beobachtungsstrategie: Ob weitere Maßnahmen infrage kommen, hänge von der Entwicklung der Transportwege ab.
Durchfuhr ist kein Einverständnis
Den Vorwurf eines Widerspruchs zur deutschen Ablehnung des kommerziellen Walfangs weist die Bundesregierung zurück. Die Durchfuhr folge international üblichen Standardverfahren und bedeute „keine Billigung“ des Walfangs. Ein generelles Durchfuhrverbot für alle streng geschützten Arten nach Anhang A der EU-Artenschutzverordnung hält sie nicht für gerechtfertigt. Außer bei Walen sieht sie keine Fälle, in denen ein nationales Transitverbot den Artenschutz nennenswert verbessern würde. Es reiche grundsätzlich, wenn Herkunfts- und Zielland kontrollieren.
Einordnung
Die Antwort zeigt, wie stark der Bund 2014 auf Druck statt auf Recht setzte. Und es funktionierte, zumindest vorübergehend: Der Exporteur mied Europa. Wie der Zoll heute allgemein gegen illegalen Wildtierhandel vorgeht, steht in unserem Beitrag zu Wilderei und Wildtierhandel. Hintergrund zum Walfang selbst gibt es bei Wikipedia.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 18/1397 vom 08.05.2014
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 18/1559 vom 28.05.2014
- Wikipedia: Walfang
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
