Flugbereitschaft und BGS-Hubschrauber: Wann fliegen Minister dienstlich?

Regierungsmitglieder können mit Maschinen der Bundeswehr oder Hubschraubern des Bundesgrenzschutzes reisen, aber nur dienstlich. Wo die Grenze zu Parteiterminen liegt, fragte eine Kleine Anfrage (Drucksache 14/5170) vom 23. Januar 2001. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 14/5398) übermittelte das Bundesverteidigungsministerium laut Drucksache mit Schreiben vom 15. Februar 2001.

Der Anlass

Laut den Fragestellern hatte ein Bundesminister seine Nutzung der Flugbereitschaft mit seiner großen Arbeitsbelastung und dem Ziel „größtmöglicher öffentlicher Präsenz“ begründet und davon gesprochen, Termine unterschiedlicher Art zu „blocken“. Das lasse offen, wo die Grenze einer amtlichen Nutzung liege. Mit Verweis auf das Verbot verdeckter Parteienfinanzierung fragten sie nach Zahlen, nach der Abgrenzung zu Parteiterminen und nach einer „Informationsreise“ des Bundeskanzlers durch Rheinland-Pfalz vom 22. bis 25. Januar 2001.

2 056 Flüge plus 555 mit Hubschraubern

Laut Antwort nutzten die Mitglieder der Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt die Flugbereitschaft für 2 056 Flüge, dazu kamen 555 Flüge mit BGS-Hubschraubern. Kostenpflichtig, also mit Erstattung, waren 51 Einsätze der Flugbereitschaft und 18 des BGS.

Grundlage sind Richtlinien, die das Kabinett am 1. April 1998 beschlossen hatte. Danach dürfen Berechtigte Flugzeuge nur für Reisen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit anfordern, wenn der Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Termins stehen. Eine Ausnahme gilt für Vorsitzende der Bundestagsparteien und Kanzlerkandidaten: Sie dürfen in den zehn Wochen vor einer Bundestagswahl gegen Kostenerstattung fliegen.

Wer prüft, ob ein Flug dienstlich ist

Die eigentliche Kernfrage beantwortete die Regierung knapp. Die Flugbereitschaft prüfe nur, ob jemand anforderungsberechtigt ist und ob Personal und Maschinen frei sind. Ob die Voraussetzungen vorliegen, verantworteten die Anforderungsberechtigten selbst. Auf die Fragen nach „öffentlicher Präsenz“ und nach Parteieinladungen an Minister verwies sie nur darauf. Zum „Blocken“ hieß es: Die An- und Abreise zu einem amtlichen Termin sei gedeckt, eine weitere Verbindung mit anderen Terminen stehe den Berechtigten frei.

Die Reise des Kanzlers

Bei der Rheinland-Pfalz-Reise flog der Kanzler laut Antwort am 22. Januar von Hannover nach Frankfurt und am 24. Januar von Berlin nach Hahn, am 22. Januar zudem mit einem BGS-Hubschrauber nach Mainz. Alle Termine an diesen Tagen seien ausschließlich dienstlich gewesen, Kosten fielen daher nicht an.

Zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs verwies die Regierung darauf, dass die Flotte der Flugbereitschaft von 49 auf 16 Maschinen verkleinert worden sei. Mittelstreckenflugzeuge sollten geleast werden. Eine Expertengruppe unter Führung des Kanzleramts sollte die Richtlinien überprüfen, die für den BGS wurden bereits überarbeitet.

Späterer Stand

Die Nutzung der Regierungsflieger blieb ein Dauerthema im Bundestag, etwa bei Flügen der Flugbereitschaft nach Termez oder bei der Frage nach Alkohol auf Regierungsflügen.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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