Dokumentiert: Erklärung der Menschenrechte (deutsch)

Hier finden Sie die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch Deklaration der Menschenrechte, UN-Menschenrechtscharta, Charta der Menschenrechte oder kurz AEMR genannt.

Es handelt sich dabei um unverbindliche Empfehlungen der Vereinten Nationen. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris verkündet.

Erarbeitet wurden Sie ab Ende Januar 1947 von einer aus 18 Experten bestehende Kommission unter der Leitung Eleanor Roosevelts.

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse*, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11 (Unschuldsvermutung)

  1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)

  1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14 (Asylrecht)

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)

  1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16 (Eheschließung, Familie)

  1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse*, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17 (Recht auf Eigentum)

  1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)

  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
    Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  2. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)

  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
    Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
    Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  2. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)

Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26 (Recht auf Bildung)

  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
    Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen* oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  2. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)

  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29 (Grundpflichten)

  1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30 (Auslegungsregel)

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Faktencheck: Fragen und Antworten des Auswärtigen Amts zum Migrationspakt

Auch das Auswärtige Amt hat auf seiner Website Fragen und Antworten rund um den Migrationspakt veröffentlicht. Auch diese werden hier einem Faktencheck unterzogen.

Eine kompakte Zusammenfassung des Dokuments finden Sie hier.

Die Fragen und Antworten im Faktencheck

1. Worum geht es beim Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration?

Migrationsprozesse sind eine globale Realität. Ihre Steuerung ist eine der dringendsten Herausforderungen multilateraler Politik. Hier ist internationale Zusammenarbeit notwendig. Dazu soll der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration („Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“, GCM) den internationalen Rahmen setzen.

Diese Antwort ist richtig.

Niemand wird bestreiten, dass Migration Realität und eine globale Herausforderung ist und dass diese internationale Zusammenarbeit und einen Regelungsrahmen braucht.

2. Wie ist der Globale Pakt aufgebaut und was steht drin?

Der Globale Pakt für geordnete Migration beginnt mit einer Präambel und zehn Leitprinzipien, darunter die nationalstaatliche Souveränität, der völkerrechtlich nicht-bindende Charakter des Dokuments und das Bekenntnis zur Universalität der Menschenrechte. Dann werden 23 Ziele für eine sichere, geordnete und reguläre Migration aufgeführt. Diese Ziele umfassen unter anderem:

  • Minderung von strukturellen Faktoren irregulärer Migration
  • Stärkung sicherer, geordneter und regulärer Zuwanderungswege
  • grenzüberschreitende Bekämpfung von Menschenschmuggel und -handel
  • verbesserte Kooperation im Grenzmanagement
  • Stärkung und Schutz von Kinder- und Frauenrechten
  • Gewährleistung des Zugangs zu Grundleistungen.

Diese Antwort ist unvollständig.

Richtig wird auf die Präambel und die 23 Ziele hingewiesen. Neben diesen umfasst der Pakt jedoch noch zwei weitere Abschnitte: „Umsetzung“ sowie „Weiterverfolgung und Überprüfung“. Gerade aus diesen Bereichen ergeben sich am konkretesten Verpflichtungen, alleine schon die Berichtspflichten.

Generell wird hier nur sehr kurz auf die Inhalte eingegangen und Rosinenpickerei betrieben – es werden die leicht vermittelbaren Inhalte herausgestellt.

3. Werden durch den Globalen Pakt nationale Hoheitsrechte abgegeben bzw. eingeschränkt?

Nein. Die Wahrung nationaler Souveränität ist ein Leitprinzip des Globalen Pakts: „Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln“ (Absatz 15 c) des Globalen Paktes). Nationale Hoheitsrechte werden weder eingeschränkt noch übertragen. Der Globale Pakt wird kein völkerrechtlicher Vertrag sein und entfaltet daher in der nationalen Rechtsordnung keine Rechtswirkung.

Diese Antwort ist grundsätzlich richtig.

Nicht ausgeschlossen kann aber, dass sich aus den weichen Verpflichtungen des Pakts Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung auch in Deutschland ergeben, wenn auch nicht unmittelbar und sofort.

4. Verursacht der Globale Pakt Kosten?

Nein. Da nicht rechtsverbindlich, entstehen durch den Globalen Pakt keine direkten verpflichtenden Kosten. VN-Mitgliedstaaten können freiwillige Beiträge an die Vereinten Nationen und ihre Unter-Organisationen zahlen.

Diese Antwort ist falsch.

Zwar ist der Migrationspakt kein völkerrechtlicher Vertrag iSd Art. 59 GG, die meisten Juristen sind sich jedoch einig, dass er eine weiche Rechtsverbindlichkeit (Soft Law) entfaltet. Deutschland wird sich jedenfalls faktisch z.B. nicht dem „Kapazitätsaufbaumechanismus“ (Ziff. 43) oder dem „Migrationsnetzwerk“ (Ziff. 45) entziehen können. Fast schon vernachlässigenbar sind da schon fast die sich mit Sicherheit entstehenden Kosten für die Überprüfungs- und Berichtspflichten.

5. Wird durch den Globalen Pakt ein „Recht auf Migration“ begründet?

Mit dem Pakt werden keine neuen rechtlichen Kategorien geschaffen. Der Globale Pakt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Souveränität der Staaten, vor allem in aufenthaltsrechtlichen und grenzpolitischen Fragen, gewahrt bleibt. Gleichzeitig betont der Globale Pakt unmissverständlich die Menschenrechte aller Migranten. Dazu gehört unter anderem die Unterstützung von Migranten in besonders gefährdeten Situationen, v.a. von Kindern, gemäß geltender völkerrechtlicher Verpflichtungen.

Diese Antwort ist richtig.

6. Wie wirkt der Globale Pakt gegen irreguläre Migration? Wird Migration gefördert?

Ziel des Paktes ist es, irreguläre Migration durch verbesserte internationale Zusammenarbeit in geordnete und reguläre Bahnen zu lenken. Negative strukturelle Faktoren in den Herkunftsländern, die zu Migration führen, sollen minimiert (Ziel 2), Schleuser und Menschenhandel grenzüberschreitend bekämpft (Ziele 9 und 10) und das Grenzmanagement besser koordiniert werden. Reguläre Migration hingegen, an der wegen vielerorts bestehender demographischer Realitäten und arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse ein Bedarf besteht, soll erleichtert werden.

Diese Antwort ist richtig.

7. Welche positiven Effekte kann reguläre Migration haben?

Hier wären zum Beispiel zu nennen:

  • Fachkräfte: Der Bedarf des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften ist bekannt. Reguläre Zugangswege können helfen, diesen Bedarf zu decken.
  • Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung: der Umfang der von Migranten getätigten Rücküberweisungen in ihre Herkunftsländer betrug 2017 weltweit ca. 600 Milliarden US-Dollar; davon gingen ca. 450 Mrd. US-Dollar in Entwicklungsländer – das ist das Dreifache der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe.

Diese Antwort ist grundsätzlich richtig, aber zumindest teilweise diskussionswürdig.

Niemand wird ernsthaft bestreiten, dass legale Migration helfen kann, das Problem des Fachkräftemangels zu lösen.

Grundsätzlich ist auch richtig, dass Rücküberweisungen von Migranten in ihre Heimatländer dort helfen können. Zu hinterfragen ist jedoch,

  • wie solche Rücküberweisungen in Hinblick auf die Volkswirtschaft des Ziellandes des Migranten zu bewerten sind, insbesondere wenn die Gelder aus Sozialleistungen oder illegalen Handlungen stammen.
  • ob solche Rücküberweisungen nicht dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ entgegenstehen.
  • die Rücküberweisungen nicht gerade einen Anreiz auch zu illegaler Migration liefern.

8. Schränkt der Globale Pakt die Meinungsfreiheit ein?

Nein. Ziel 17 des Globalen Pakts spricht sich für einen auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurs und die volle Achtung der Medienfreiheit aus. Rassismus und der Diskriminierung von Migranten soll allerdings klar entgegengetreten werden.

Diese Antwort ist richtig, aber verkürzt.

Es ist richtig, dass grundsätzlich unmittelbar keine Einschränkung der Meinungsfreiheit erfolgen soll.

Der entsprechende Absatz im Migrationspakt lässt sich aber auch so interpretieren, dass eine migrationskritische Berichterstattung nicht gewünscht ist:

„Wir werden. .. unter voller Achtung der Medienfreiheit eine unabhängige, objektive und hochwertige Berichterstattung durch die Medien, einschließlich Informationen im Internet, fördern, unter anderem durch Sensibilisierung und Aufklärung von Medienschaffenden hinsichtlich Migrationsfragen und -begriffen, durch Investitionen in ethische Standards der Berichterstattung und Werbung und durch Einstellung der öffentlichen Finanzierung oder materiellen Unterstützung von Medien, die systematisch Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere Formen der Diskriminierung gegenüber Migranten fördern“.

Zudem entspricht ein entsprechendes Hinwirken durch staatliche Stellen auf eine gewünschte Art der Berichterstattung nicht der gelebten Praxis in Deutschland.

9. Wann, wie und wo wird der Globale Pakt angenommen?

Der Globale Pakt soll am 10./11. Dezember 2018 auf einer Gipfelkonferenz in Marrakesch (Marokko) angenommen werden. Eine Unterzeichnung durch Staatenvertreter ist dabei nicht vorgesehen. Dies entspricht einem üblichen Vorgehen in den Vereinten Nationen. Die Annahme erfolgt im Konsens oder durch Abstimmung. Nach Annahme wird der Text an die VN-Generalversammlung übermittelt, wo er im Januar 2019 in einer kurzen Resolution förmlich angenommen („indossiert“) wird.

Diese Antwort ist richtig.

10. Unterstützt die Bundesregierung die Annahme des Globalen Pakts?

Ja. Der Globale Pakt hat das Ziel, auf internationaler Ebene Antworten auf die vielfältigen Herausforderungen von Migration zu geben und er definiert Maßnahmen, um Missbrauch zu begegnen, aber auch die Chancen von Migration aufzuzeigen und zu nutzen. Der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration ist Baustein einer umfassenden Migrationspolitik der Bundesregierung.

Diese Antwort ist richtig.

Sie zeigt jedoch auch gleichzeitig, dass der Migrationspakt mehr ist als nur ein rechtlich völlig unverbindliches Papier, sondern eben auch Wirkungen entfalten wird.

11. Wie wurden Öffentlichkeit und Bundestag eingebunden?

Die Vereinten Nationen und die Bundesregierung haben sich bemüht, die Öffentlichkeit von Anfang an in die Aushandlungen des Globalen Paktes einzubinden. Die Bundesregierung hat in jeder Phase des Erarbeitungsprozesses zum Globalen Pakt ihre Position für die Öffentlichkeit frei zugänglich online eingestellt (unter refugeesmigrants.un.org). Dazu hat das Auswärtige Amt zu jeder zwischenstaatlichen Verhandlungsrunde zum Teil mehrere Tweets zum Aushandlungsprozess veröffentlicht.

Auch der Bundestag und die Zivilgesellschaft wurden von Anfang an in den Aushandlungsprozess eingebunden. Während der Verhandlungen gab es fünf große Beratungs- und Anhörungsrunden bei den Vereinten Nationen. Hierzu wurden alle Fraktionen des Bundestages eingeladen. Einige Fraktionen kamen der Einladung nach und haben an den Beratungs- und Anhörungsrunden teilgenommen.

Nach Abschluss der Verhandlungen hat die Bundesregierung mehrfach aktiv in der Regierungs-Pressekonferenz und in den sozialen Medien über den Globalen Pakt informiert. Das Auswärtige Amt veröffentlichte bereits im Juli einen Artikel zum Globalen Pakt. Außenminister Maas hat den Globalen Pakt auch in seiner presseöffentlichen Eröffnungsrede auf dem Bali Democracy Forum in Berlin am 14. September besonders hervorgehoben.

Diese Antwort ist richtig.

Wünschenswert wäre jedoch eine frühere und offenere politische und öffentliche Diskussion über den Pakt gewesen.

Fazit

Die Antworten des Auswärtigen Amts zu den selbstgestellten Fragen rund um den Migrationspakt finden keine klare Antwort zu der – zugegeben schwierigen – Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit und vermeiden, auf kontroverse Aspekte einzugehen.

Faktencheck: Fragen und Antworten der CDU zum Migrationspakt

Die CDU hat auf ihrer Homepage Fragen und Antworten rund um den Migrationspakt veröffentlicht. Diese werden hier einem Faktencheck unterzogen.

Übrigens, hier ist eine kompakte Zusammenfassung des Migrationspakts.

Die Fragen und Antworten im einzelnen

1. Um was handelt es sich beim UN-Migrationspakt?

Es handelt sich um ein politisches Dokument der unterzeichnenden Staaten, das sich mit der Frage befasst, wie man illegale Migration verhindern und legale Migration besser steuern und ordnen kann.

Diese Antwort ist richtig.

2. Entstehen aus dem UN-Migrationspakt neue Pflichten für unser Land?

Nein. Der Pakt ist kein völkerrechtlicher Vertrag. Er ist rechtlich unverbindlich. Seine politischen Vorgaben erfüllt Deutschland grundsätzlich bereits. Sie stehen im Einklang mit den Zielen, die die CDU im Koalitionsvertrag durchgesetzt hat.

Diese Antwort ist teilweise richtig, teilweise falsch.

Es stimmt, dass der Migrationspakt kein völkerrechtlicher Vertrag ist:

„Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der  New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben.“

Auf der anderen Seite ist im Vertrag sehr oft von „verpflichten“ und „Verpflichtungen“ die Rede und es ist zumindest eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung des Paktes vorgesehen:

„Wir werden den Stand der Umsetzung des Globalen Paktes auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen mittels eines von den Staaten gelenkten Ansatzes und unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger überprüfen. Zur Weiterverfolgung und Überprüfung vereinbaren wir zwischenstaatliche Maßnahmen, die uns bei der Erfüllung unserer Ziele und Verpflichtungen unterstützen werden.“

Insoweit ergibt sich aus dem Pakt mindestens eine Berichtspflicht.

Auch sonst ist der Pakt in vielen Bereichen so konkret formuliert, dass es keinen Sinn machen würde, wenn sich daraus keine Verpflichtungen ergäben; so findet sich z.B. in der Konkretisierung des dritten Ziels des Pakts (Bereitstellung korrekter und zeitnaher Informationen in allen Phasen der Migration) folgende Formulierung:

„Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) eine zentralisierte und öffentlich zugängliche nationale Website erstellen und veröffentlichen, die über Möglichkeiten für eine reguläre Migration informiert…

Bei den Verpflichtungen, die sich aus Regelwerken wie dem Migrationspakt ergeben, ist unter Juristen auch oft von „Soft Law“ die Rede.

3. Was ist dann der politische Mehrwert des UN-Migrationspakts?

Der UN-Migrationspakt stärkt die internationale, regelbasierte Ordnung. Das ist ein wichtiges Interesse unseres Landes, das mehr als andere auf die internationale Zusammenarbeit angewiesen ist. Die Ablehnung einer solchen Ordnung durch US-Präsident Trump ist auch der Grund dafür, dass die US-Regierung den UN-Migrationspakt nicht unterzeichnet.

Diese Antwort ist teilweise richtig, teilweise falsch.

Richtig ist, dass der Pakt die „internationale regelbasierte“ Ordnung stärkt. Diese Aussage entlarvt aber schon die vorherige Antwort als falsch.

Richtig ist weiter, dass Deutschland grundsätzlich auf internationale Zusammenarbeit angewiesen ist.

Die USA lehnen zwar den Migrationspakt in dieser Form ab. Die Behauptung, dass die USA grundsätzlich eine internationale Zusammenarbeit ablehnen, ist jedoch falsch und populistisch formuliert.

4. Hilft der UN-Migrationspakt auch bei einer gerechteren Lastenverteilung?

Ja, indem er möglichst viele Herkunfts-, Transit- und Zielländer politisch einbindet, damit sie einen größeren Beitrag bei der Reduzierung der illegalen Migration und bei der Bekämpfung von Fluchtursachen leisten.

Diese Antwort ist grundsätzlich richtig, zeigt aber auch, dass durch den Migrationspakt eben doch Verpflichtungen entstehen.

Ob der gewünschte Effekt einer gerechteren Lastenverteilung durch den Pakt aber tatsächlich erreicht wird oder ob die Last dann nicht doch wieder auf für Migration attraktiven Ländern lastet, ist fraglich und letztlich spekulativ.

5. Wird das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik zu regeln und für einen effizienten Grenzschutz zu sorgen, eingeschränkt?

Nein, ganz im Gegenteil. Im Pakt werden diese beiden Rechte der Staaten bekräftigt. Allerdings soll die Schleusung von Migranten und der Menschenhandel grenzüberschreitend bekämpft sowie das Management an nationalen Grenzen besser koordiniert werden, um illegale Migration zu verhindern.

Diese Antwort ist  richtig, soweit sie sich auf illegale Migration bezieht. Offen ist, inwieweit sich aus dem Pakt eine Verpflichtung zu einer offeneren legalen Migrationspolitik ergeben  kann – was .

6. Welche Prinzipien des UN-Migrationspaktes konnte die CDU-geführte Bundesregierung durchsetzen?

  • Wahrung nationaler Souveränität in Grenz- und Sicherheitsfragen einschließlich möglicher Strafbarkeit der illegalen Einreise.
  • Klare Trennung zwischen legaler und illegaler Migration.
  • Bekräftigung der Bedeutung von Rückkehr- und Reintegrationspolitik als Konsequenz der völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung von eigenen Staatsbürgern.
  • Keine Verpflichtung, illegalen Migranten einen legalen Status zu verleihen. Es gibt lediglich eine entsprechende unverbindliche Empfehlung für Einzelfälle, die im öffentlichen Interesse liegen und insbesondere der Integration dienen.

Keine Beurteilung möglich.

Ob die Aufnahme dieser Punkte tatsächlich nur auf das Verhandlungsgeschick der Bundesregierung zurückzuführen ist, kann ich derzeit nicht beurteilen.

7. Stimmt es, dass der UN-Migrationspakt bedeutet, dass Deutschland bis 2035 jährlich 2 Millionen Menschen aufnehmen soll und damit unsere Identität in Gefahr gerät?

Nein. Der UN-Migrationspakt enthält keine Aufnahmezusagen. Zudem fordert der Pakt, dass die Migranten die Gesetze der Zielländer einhalten und deren Gebräuche respektieren müssen.

Diese Antwort ist teilweise richtig, teilweise zumindest aber vereinfachend bzw. verkürzend.

Richtig ist, dass der Migrationspakt keine festen verbindlichen Aufnahmezusagen enthält. Allerdings fordert er auch mehr Offenheit z.B. für legale Arbeitsmigration, was ja auch in Frage 8 deutlich wird.

Weiter ist richtig, dass der Pakt auch fordert, dass Migranten sich an die Gesetze und Gebräuche des Ziellandes halten sollen. Allerdings fordert der Pakt auch an mehreren Stellen, dass die Zielgesellschaften Traditionen und Gebräuche der Migranten respektieren sollen, konkret z.B. hier:

„Wir werden … multikulturelle Aktivitäten durch Sport, Musik, Kunst, kulinarische Feste, ehrenamtliches Engagement und andere soziale Veranstaltungen unterstützen, die das gegenseitige Verständnis und die Wertschätzung der Kulturen von Migranten und Zielgesellschaften fördern.“

Ziel des Migrationspaktes ist also durchaus – ohne dies an dieser Stelle bewerten zu wollen – die Förderung multikultureller Gesellschaften.

8. Stimmt es, dass der UN-Migrationspakt sichere, geordnete und reguläre Migration stärken soll – also z. B. legale Einreisen für Arbeitszwecke?

Ja. Eines der rechtlich nicht bindenden Ziele besteht darin, Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, aber nur im Einklang mit den nationalen Prioritäten, den Bedürfnissen des örtlichen Marktes und dem Qualifikationsangebot. Dies entspricht, was die CDU-geführte Bundesregierung im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf der Basis der Eckpunkte vom 2. Oktober 2018 plant.

Diese Antwort ist richtig.

9. Sieht der UN-Migrationspakt vor, dass Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus Zugang zu Grundleistungen erhalten sollen?

Ja. Es ist im deutschen Interesse, dass mögliche Transitländer Migranten menschenwürdig behandeln. In Deutschland gilt diese Verpflichtung bereits aufgrund unseres Grundgesetzes. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am 18.Juli 2012 fest und verwies auf die Garantie der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Darüber hinaus gehende Sozialleistungen in Deutschland werden aus dem UN-Migrationspakt nicht begründet.

Diese Antwort ist richtig, aber nicht vollständig.

Unterschlagen wird bei der Antwort jedoch, dass je nach rechtlichem Status der Migranten auch ein unterschiedlicher Umfang der Grundleistungen möglich ist.

10. Kam der UN-Migrationspakt ohne Wissen des Deutschen Bundestages zustande?

Nein. Die Bundesregierung hat im Laufe des Jahres u. a. in ihren Antworten auf mehrere Kleine Anfragen ausführlich die Fragen aus dem Parlament beantwortet. Sie hat über die Beratungen und die Zielsetzungen aus deutscher Sicht berichtet. Der Deutsche Bundestag hat sich bereits am 19. April 2018 im Rahmen einer aktuellen Stunde mit dem UN-Migrationspakt befasst. Am 8. November 2018 findet eine weitere Befassung des Deutschen Bundestages statt.

Diese Antwort ist richtig.

11. Stimmt es, dass der UN-Migrationspakt den Staaten die Pflicht auferlegt, Kritik an Einwanderung und an den UN-Migrationspakt zu unterbinden?

Selbstverständlich nicht. Ganz im Gegenteil. Die Unterzeichnerstaaten sollen im Einklang mit dem Völkerrecht das Recht der freien Meinungsäußerung schützen. Sie sollen allerdings einen offenen und auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurs fördern. Eine Strafverfolgung als mögliche Maßnahme wird nur für Gewalt- und Hassstraftaten genannt. Dies entspricht der bereits bestehenden deutschen Rechtslage gegen Hetze, Gewalt, Beleidigungen oder Schmähkritik.

Diese Antwort ist richtig, aber vereinfachend und verkürzend.

Angemerkt sei zunächst, dass hier auch hier wieder von „sollen“ bzw. „Pflicht“ die Rede ist, was interessant in Hinblick auf den Charakter des Pakts ist.

Im Migrationspakt heißt es u.a. zu Themenkomplex der Berichterstattung:

„Wir werden … unter voller Achtung der Medienfreiheit eine unabhängige, objektive und hochwertige Berichterstattung durch die Medien, einschließlich Informationen im Internet, fördern, unter anderem durch Sensibilisierung und Aufklärung von Medienschaffenden hinsichtlich Migrationsfragen und -begriffen, durch Investitionen in ethische Standards der Berichterstattung und Werbung und durch Einstellung der öffentlichen Finanzierung oder materiellen Unterstützung von Medien, die systematisch Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere Formen der Diskriminierung gegenüber Migranten fördern.“

Dies kann tatsächlich so interpretiert werden, dass eine migrationsfreundliche Berichterstattung – auch finanziell – gefördert, eine deutlich migrationskritische hingegen sanktioniert wird.

Fazit

Einmal abgesehen von Tiefe und Qualität der Fragen – die Antworten sind im Regelfall nie ganz falsch – aber meist vereinfachend und verkürzend und lassen gerade die Aspekte aus, die zu Kritik am Migrationspakt führen.

 

 

Kompakt: Was steht eigentlich im Migrationspakt?

Derzeit wird viel über den sog. UN-Migrationspakt diskutiert, doch nur wenige wissen, was wirklich darin steht. Hier finden Sie die Präambel und insbesondere die 23 Ziele, die der Pakt formuliert, kompakt zusammengefasst.

Den Volltext des Dokuments finden Sie hier.

Präambel, Visionen und Leitprinzipien

Zunächst wird festgehalten, auf welchen Grundlagen der Pakt beruht, wobei insbesondere auf die Zielen und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und zahlreiche internationale Abkommen Bezug genommen wird.

Es wird festgehalten, dass zur Bewältigung der Herausforderungen der Migration eine umfassende Zusammenarbeit der Staaten erforderlich ist, die auf folgenden Grundsätzen beruht:

  • Der Mensch im Mittelpunkt
  • Internationale Zusammenarbeit
  • Nationale Souveränität
  • Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren
  • Nachhaltige Entwicklung
  • Menschenrechte
  • Geschlechtersensibilität
  • Kindergerechtigkeit
  • Gesamtregierungsansatz
  • Alle Teile der Gesellschaft umfassender Ansatz.

Der Pakt soll einen rechtlich nicht konkret verpflichtenden, politischen Kooperationsrahmen schaffen, der auf den folgenden 23 Zielen fußt.

„Kompakt: Was steht eigentlich im Migrationspakt?“ weiterlesen

Dokumentiert: Entwurf des Ergebnisdokuments der zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (Migrationspakt)

Hier finden Sie den Entwurf des sog. „Migrationspakts“

Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration 

Marrakesch (Marokko), 10. und 11. Dezember 2018

Punkt 10 der vorläufigen Tagesordnung  Ergebnis der Konferenz

 

Entwurf des Ergebnisdokuments der Konferenz

Mitteilung des Präsidenten der Generalversammlung

1. In ihrer Resolution 72/244 vom 24. Dezember bekräftigte die Generalversammlung ihren Beschluss, dass die Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zur Annahme eines zwischenstaatlich ausgehandelten und vereinbarten Ergebnisdokuments mit dem Titel „Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ führen wird und dass der Präsident der Generalversammlung das Ergebnis der gemäß ihrer Resolution 71/280 abgehaltenen zwischenstaatlichen Verhandlungen der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme übermitteln wird.
2. Der Wortlaut des vereinbarten Ergebnisdokuments der gemäß Resolution 71/280 unter der Leitung der Ko-Moderatoren Juan José Gómez Camacho (Mexiko) und Jürg Lauber (Schweiz) abgehaltenen zwischenstaatlichen Verhandlungen vom 13. Juli 2018 (siehe Anlage) wird hiermit der Konferenz im Einklang mit Ziffer 6 b) der Resolution 72/244 zur Annahme übermittelt.

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10 Fakten zum 14. Dezember

  1. Bangladesch erinnert heute an die Bengalischen Intellektuellen, die im Bangladesch-Krieg durch die Pakistanische Armee ermordet wurden.
    Johannes hat heute Namenstag. Patron des heutigen Tages ist Johannes vom Kreuz ein spanischer Dichter, Mystiker und Kirchenlehrer.
  2. Die sog. Luciaflut tötet 1287 an der deutschen Nordseeküste rund 50.000 Menschen.
  3. Maria Stuart wird im Jahre 1542 Königin von Schottland. Da sie erst 6 Tage alt ist, übernimmt James Hamilton, 2. Earl of Arran, die Regierungsgeschäfte.
  4. Die Spielbank Monte Carlo nimmt 1856 den Betrieb auf. Der Bau dieser ikonischen Einrichtung ist ein strategischer Schachzug von Fürst Charles III. von Monaco, um die finanziellen Schwierigkeiten des Fürstentums zu bewältigen. Die Eröffnung der Spielbank spielt eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung Monacos zu einem begehrten Treffpunkt für die europäische Elite.
  5. Dem Physiker Manfred von Ardenne gelingt 1930 im Laborversuch die weltweit erste vollelektronische Fernsehübertragung mit einer Kathodenstrahlröhre.
  6. Die Generalversammlung der UN entscheidet sich 1946 für New York als ständigen Sitz der Vereinten Nationen.
  7. Mariner 2 passiert 1962 die Venus und liefert erste Bilder und Daten. Es ist die erste interplanetare Raumsonde.
  8. Richard Oetker wird 1976 von Dieter Zlof in Freising entführt. Oetker wird 47 Stunden später gegen eine Zahlung von 21 Millionen DM frei kommen. Er wird aber in einer viel zu kleinen Holzkiste durch Stromschläge schwer verletzt und leidet bis heute an den Folgen der Entführung.
  9. Tycho Brahe wird 1546 geboren.
  10. Prince Albert Frederick Arthur George, Duke of York, der spätere König George VI. wird 1895 geboren.

Hier sind mehr Infos rund um den 14. Dezember.

Warum ein Waffenstillstand in Syrien nicht hält – und was man tun könnte

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Ich bin immer wieder überrascht, wie naiv die Sicht vieler Menschen – Staatsoberhäupter und Spitzenjournalisten inklusive – in Hinblick auf Syrien ist; insbesondere, wie man davon ausgehen kann, dass die derzeit immer mal wieder ausgehandelten Waffenruhen von Dauer sein könnten.

Dass diese nicht funktionieren können, ist offensichtlich und die Zeit und Energie, die in Verhandlungen dafür investiert wird, sollte man sich sparen. Zu viele Konfliktparteien gibt es, zu viele – auch internationale – Interessen sind berührt.

Und glaubt hier jemand allen Ernstes, dass sich z.B. der IS (DAESH) an eine von den USA und Russland ausgehandelte Kampfpause hält?

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10 Fakten zum 18. September

  1. Chile feiert heute seinen Unabhängigkeitstag.
    Ricarda hat heute Namenstag.
  2. Im Jahre 1636 wird am heutigen Tag die Harvard University gegründet.
  3. Bei den Septemberunruhen in Frankfurt werden die zwei Abgeordnete der Frankfurter Nationalversammlung – Hans von Auerswald und Felix Fürst Lichnowsky – ermordet (Bild). Bei weiteren Barrikadenkämpfen sterben 30 Aufständische und 12 Soldaten.
  4. Der Auslandsgeheimdienst der USA, die CIA, wird heute im Jahr 1947 errichtet.
  5. 1961 stürzt ein Flugzeug mit UN-Generalsekretär Dag Hammarskjöld an Bord im Kongo ab. Die Umstände des Absturzes sind nach wie vor mysteriös und nicht geklärt.
  6. Die UNO-Generalversammlung beschließt 1973 die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland und der DDR in die UNO.
  7. Die Bundesregierung beschließt 1984, den Fahrzeugkatalysator ab 1989 zur Pflicht zu machen.
  8. Die 16. Wahl zum Deutschen Bundestag findet 2005 statt. Folgende Ergebnisse werden erzielt:
    CDU/CSU 35,2%
    SPD 34,2%
    FDP 9,8%
    Linkspartei.PDS 8,7%
    Grüne 8,1%
    NPD 1,6%
    REP 0,6%
    GRAUE 0,4%
    Familie 0,4%
    Tierschutzpartei 0,2%
    PBC 0,2%
    MLPD 0,1%
    BüSo 0,1%
    Bayernpartei 0,1%
    Die Frauen 0,1%
    AGFG <0,1%
    PSG <0,1%
    50Plus <0,1%
    Die PARTEI <0,1%
    ProDM <0,1%
    Deutschland <0,1%
    APPD <0,1%
    Zentrum <0,1%
    Offensive D <0,1%
  9. Der römische Kaiser Trajan kommt im Jahr 53 auf die Welt.
  10. Léon_Foucault wird 1809 geboren.

10 Fakten zum 26. Juni

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  1. Heute ist der von der UNO initiierte „Internationaler Tag gegen Drogenmissbrauch und Drogenhandel“ (Weltdrogentag). Ebenfalls von der UNO ins Leben gerufen wurde der heute stattfindende „Internationale Tag zur Unterstützung der Folteropfer“.
    Madagaskar feiert heute seine 1960 erlangte Unabhängigkeit von Frankreich.
    Anlässlich des Todes von Braunbär Bruno (JJ1, „Problembär“) am 26. Juni 2006 begeht die „Stiftung für Bären“ den Bärengedenktag.
    Heute hat Ortwin Namenstag.
  2. Passend zum Weltdrogentag: Der Chemiker Felix Hoffmann synthetisiert 1896 Heroin nach dem Verfahren von C. R. Wright von 1874. Es wird dann von der Firma Bayer als Medikament angeboten und erfreut sich größter Beliebtheit.
  3. In Le Mans startet im Jahr 1906 das erste Grand-Prix-Rennen der Welt. Es nehmen 32 Autos teil.
  4. Im Jahre 1945 geht an diesem Tag die Berliner CDU mit einem Gründungsaufruf an die Öffentlichkeit,
  5. Die ersten Flugzeuge mit Lebensmitteln bringen 1948 Lebensmittel in das abgeschnittene Berlin – die Luftbrücke startet.
  6. Der amerikanische Präsident John F. Kennedy hält 1963 vor 400.000 Menschen beim Berliner Rathaus Schöneberg eine Rede, die mit dem deutsch gesprochenen Satz endet „Ich bin ein Berliner“.
  7. Der erste Barcode wird heute vor 1974 Jahren in einem Geschäft in Ohio eingelesen. Es handelt sich um eine Packung Wrigleys Kaugummi.
  8. In Großbritannien erscheint 1997 der erste Harry Potter Band mit einer Startauflage von 500 Exemplaren.
  9. Der Physiker William Thomson, 1. Baron Kelvin kommt 1824 auf die Welt.
  10. Die spätere Literaturnobelpreisträgerin Pearl S. Buck wird 1882 geboren.

10 Fakten zum 1. Juni

  1. In vielen Ländern ist heute „Weltkindertag“ – auch in der ehemaligen DDR wurde er am heutigen Tage gefeiert. Aus Tradition finden daher in den „neuen“ Bundesländern und in Berlin heute nach wie vor einige Aktionen rund um Kinder statt. Offiziell wird der UNO-Weltkindertag in Deutschland und in Österreich aber am 20. September begangen. Außerdem ist heute Weltelterntag.
    Einheitlich hingegen wird der heutige „Weltmilchtag“ begangen. Er wurde von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO, der FAO, sowie verschiedener Verbände der Milchwirtschaft 1958 ins Leben gerufen. Es soll für mehr Milchkonsum geworben werden. Tierrechtsverbände nutzen den Tag inzwischen, um gegen Massentierhaltung in der Milchwirtschaft zu protestieren. In dem Zusammenhang: auch die Bauern haben heute einen großen Tag: Heute ist Weltbauerntag, der in Deutschland aber noch nicht sehr verbreitet ist.
    Die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer haben heute den Albert-Schweitzer-Tag initiiert, an dem sie an ihren Paten Albert Schweitzer erinnern.
    Samoa feiert seine Unabhängigkeit von Neuseeland.
    Kunibert hat heute Namenstag.
  2. Der römische Diktator Sulla beendet 81 v.Chr. seinen Rachefeldzug und schließt die Todeslisten (Proskriptionen), denen 4700 Bürger, darunter mindestens 40 Senatoren, zum Opfer gefallen sind.
  3. Franz von Papen wird 1932 auf Betreiben seines alten Freundes Kurt von Schleicher durch Reichspräsidenten Paul von Hindenburg als Nachfolger von Heinrich Brüning zum Reichskanzler des Deutschen Reichs ernannt.
  4. Ein Wegbereiter der sexuellen Revolution: Schering bringt am heutigen Tag 1961 die Pille auf den deutschen Markt.
  5. Durch eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung erhalten 1964 in der Bundesrepublik Deutschland Fußgänger auf einem Zebrastreifen Vorrang vor motorisierten Verkehrsteilnehmern.
  6. ARD und ZDF starten 1980 Videotext.
  7. Karl-Marx-Stadt wird 1990 wieder in Chemnitz umbenannt. 76% der Einwohner haben zuvor für den alten Namen gestimmt.
  8. Massaker in Nepal: 2001 tötet Prinz Dipendra fast die gesamte königliche Familie, darunter seinen Vater König Birendra, und richtet sich dann selbst.
  9. Johanna Christiana Sophie Vulpius wird 1765 geboren.
  10. Marylin Monroe kommt 1926 auf die Welt.

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