Österreich wollte mit seiner Steuerreform 2005 die Schaumweinsteuer auf null senken. Warum nicht auch Deutschland? Das fragte eine Kleine Anfrage (Drucksache 15/2490) vom 10. Februar 2004. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 15/2566) übermittelte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 26. Februar 2004.
Worum es ging
Die Fragesteller sprachen von einer „Bagatellsteuer“, die in Österreich de facto abgeschafft werde. Dort erwarte man davon mehr Absatz, weniger Wettbewerbsverzerrungen und den Erhalt von Arbeitsplätzen. Sie wollten wissen, was die Steuer einbringt, was sie kostet und ob Deutschland sie streichen dürfte.
Aufkommen und Verwaltungskosten
Laut Antwort entwickelte sich das Aufkommen so:
- 1999: 545 Mio. Euro (plus 3,8 Prozent)
- 2000: 478 Mio. Euro (minus 8,6 Prozent)
- 2001: 457 Mio. Euro (minus 4,4 Prozent)
- 2002: 420 Mio. Euro (minus 8,1 Prozent)
- 2003: 432 Mio. Euro (plus 2,9 Prozent)
In der Zollverwaltung waren rund 50 Arbeitskräfte mit der Steuer einschließlich der Steueraufsicht befasst. Die Verwaltungskosten bezifferte die Regierung auf rund 3 Mio. Euro, das entsprach rund 0,7 Prozent des Aufkommens 2003. Zu den Kosten bei den Unternehmen lagen ihr keine Informationen vor.
Null wäre möglich, abschaffen nicht
Rechtlich hätte Deutschland den Steuersatz auf null setzen können: Bei der EU-Harmonisierung der Verbrauchsteuern 1993 wurde für Schaumwein wie für Wein ein Mindeststeuersatz von null vereinbart. Das Gesetz ganz aufzuheben, sei aber nicht möglich. Damit andere Mitgliedstaaten, die Schaumwein besteuern, ihre Steuer erheben können, müsse Deutschland den innergemeinschaftlichen Handel weiter der Steueraufsicht unterstellen. Außerdem regle das Schaumweinsteuergesetz auch die Besteuerung von Zwischenerzeugnissen und die steuerliche Überwachung von Wein.
Schaumwein besteuerten laut Antwort Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich. Von den Beitrittsländern des 1. Mai 2004 erhoben Ungarn, Tschechien und Litauen eine Schaumweinsteuer, Estland und Slowenien dagegen nicht.
Keine Senkung, keine Lenkungswirkung
Eine Senkung auf null plante die Regierung nicht. Angesichts der schwierigen Haushaltslage und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts könne auf das Aufkommen nicht verzichtet werden. Wettbewerbsnachteile für deutschen Sekt sah sie nicht, weil Schaumwein nach dem Bestimmungslandprinzip im Land des Verbrauchs besteuert wird.
Eine Lenkungswirkung erkannte die Regierung ebenfalls nicht. Schaumwein werde seit Gründung der Bundesrepublik besteuert, Wein nicht. Trotzdem sei das Aufkommen nach der letzten Steuererhöhung 1982 bis 1993 von rund 325 auf 581 Mio. Euro gestiegen. Seitdem sinke es, das gelte aber tendenziell für alle alkoholischen Getränke.
Und warum Sekt höher besteuert wird als Bier und Wein? Die Alkoholsteuern seien historisch gewachsen, diese Struktur sei bei der EU-Harmonisierung beibehalten worden. Eine einheitliche Besteuerung nach dem Alkoholgehalt wäre „sicherlich überlegenswert“, bräuchte aber einen Vorschlag der EU-Kommission und die Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Damit sei nicht zu rechnen.
Einordnung
Die Antwort zeigt, wie eine kleine Verbrauchsteuer am EU-Recht hängt: Selbst bei einem Satz von null bliebe die Aufsicht. Um eine andere Bagatellsteuer ging es in unserem Beitrag zur Kaffeesteuer, um Alkohol beim Staat im Artikel über Getränke auf Regierungsflügen.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 15/2490 vom 10.02.2004
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 15/2566 vom 01.03.2004
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
