Taxis auf die Busspur? 1993 sagte der Bund: nur im Einzelfall

Taxis als Teil des Nahverkehrs, mit Busspur, Zufahrt zu Arztpraxen in der Fußgängerzone und freien Taxiständen: Das wollten Abgeordnete im Juni 1993 für den Taxenverkehr ausloten (Kleine Anfrage, Drucksache 12/5310). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Das Verkehrsministerium schickte die Antwort (Drucksache 12/5440) am 13. Juli 1993.

Die Idee

Laut den Fragestellern braucht es in vollen Innenstädten attraktive Alternativen zum eigenen Auto. Taxis sollten deshalb in die Vorrangregeln für Busse und die Behindertenbeförderung eingebunden werden. Anlass war auch die damals laufende Reform des Personenbeförderungsgesetzes im Zuge der Bahnreform, mit der erstmals eine gesetzliche Definition des ÖPNV kommen sollte.

Taxis im ÖPNV? Nein

Taxis seien eine „vernünftige und häufig notwendige Ergänzung“ des Nahverkehrs. In die ÖPNV-Definition gehörten sie aber nicht, und das sahen auch die Länder so: Als Gelegenheitsverkehr hätten Taxis nicht dieselbe Bedeutung wie der Linienverkehr. Die Regierung verwies auf das Bundesverfassungsgericht, das diese Unterscheidung seit 1960 (BVerfGE 11, 168) bis zuletzt (BVerfGE 85, 238) mache.

Busspur nur mit Zusatzschild

Busspuren sollen den Linienbussen ein schnelles Vorankommen sichern. Eine generelle Freigabe für Taxis würde das gefährden und andere Autofahrer auf Ideen bringen. Schon damals konnten Behörden Busspuren per Zusatzschild „Taxi“ freigeben. Diese Lösung vor Ort hielt die Regierung für sachgerechter. Auch den Vorrang beim Abfahren von der Haltestelle (§ 20 StVO) wollte sie nicht übertragen: Busse fahren nach Fahrplan, Taxis nicht.

Zweite Reihe, Fußgängerzone, Taxistand

  • Halten in zweiter Reihe: Taxis dürfen das schon nach § 12 Abs. 4 StVO, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Steigt der Fahrer kurz aus, um alten, kranken oder behinderten Menschen zu helfen, sei das im Einzelfall zulässig und dürfte nicht geahndet werden. Eine Gesetzesänderung brauche es dafür nicht, zumal die Ausnahme sonst auch für andere Zwecke genutzt würde.
  • Fußgängerzonen: Bleiben zu. Fußgänger müssten sich dort sicher fühlen, und sonst kämen andere mit ähnlichen Wünschen. Im konkreten Bedarfsfall gebe es Ausnahmegenehmigungen.
  • Zugeparkte Taxistände: Ein absolutes Halteverbot brächte nichts, denn auch dafür gab es nur ein Verwarnungsgeld. Schon damals durfte man am Taxistand höchstens drei Minuten halten, ohne auszusteigen. Besser seien mehr Kontrollen, das wollte die Regierung mit den Ländern besprechen.
  • Fahrverbote bei Überlastung: Ob Taxis wie Busse ausgenommen werden, sollten die Länder vor Ort entscheiden.

Taxis als Ersatzverkehr

Dass Taxis in schwachen Zeiten als Linienersatz oder Ergänzung in den Nahverkehr eingebunden werden, sah die Regierung „grundsätzlich“ positiv. Der Verkehrsminister hatte die Verkehrsminister der neuen Länder gebeten, darauf zu achten. Beispiele nennen wollte die Regierung nicht, Verkehrsverbünde seien keine Bundessache.

Bei Schüler-, Kindergarten- und Behindertenfahrten mit Pkw brauchten Fahrer nach der Freistellungsverordnung keinen Personenbeförderungsschein. Das hielt die Regierung für richtig: Die meist öffentlichen Auftraggeber prüften die Zuverlässigkeit selbst, und seit einer Änderung der BOKraft 1989 galten deren Sicherheitsvorschriften auch für diese Fahrten.

Späterer Stand

Ein Teil der Idee kam dann doch ins Gesetz. Heute heißt es in § 8 Abs. 2 PBefG: Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der Linienverkehrsarten „ersetzt, ergänzt oder verdichtet“. Das Halterecht in zweiter Reihe steht weiter in § 12 Abs. 4 StVO: Taxis dürfen neben parkenden Fahrzeugen Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen, wenn die Verkehrslage es zulässt. Mehr zum Thema bei Wikipedia: Taxi.

Einordnung

Ums Taxi ging es im Bundestag auch 2002, damals um die Pflichtfarbe Hellelfenbein und die BOKraft.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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