Warum Taxis hellelfenbein sind: Die Antwort der Bundesregierung von 2002

Hellelfenbein, RAL 1015: Diese Farbe war 2002 für Taxis in Deutschland vorgeschrieben, und Taxiunternehmer klagten über den Wertverlust beim Wiederverkauf. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 14/9283) vom 4. Juni 2002 fragte, ob nicht auch Silbermetallic möglich wäre. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 14/9529) übermittelte das Bundesverkehrsministerium mit Schreiben vom 21. Juni 2002.

Das Problem der Taxiunternehmer

Die Fragesteller beschrieben die Lage so: Privatleute wollten keine hellelfenbeinfarbenen Gebrauchtwagen kaufen, Händler nähmen die Autos nur mit hohen Preisnachlässen und verkauften sie ins Ausland. Viele Unternehmer führen deshalb andersfarbige Wagen, die sie teuer mit hellelfenbeinfarbener Folie bekleben ließen. Auf der Folie könne man aber keine Werbung mehr anbringen, weil die Werbeflächen die Beklebung beschädigten. Und weil einige Länder Werbung auch an Heck und Dach erlaubten, sei das Argument der Erkennbarkeit ohnehin „hinfällig“.

53 030 Taxis

Eine gesetzliche Statistik über Taxis gab es nicht, Bund und Länder ließen aber Sondererhebungen bei den Genehmigungsbehörden machen. Zum Stichtag 1. März 2000 gab es laut Antwort bundesweit 53 030 Taxen.

Wie viele Taxis später als Gebrauchtwagen verkauft werden und wie hoch ihr Wertverlust ist, wusste die Bundesregierung nicht.

Werbung nur auf den Türen

Nach § 26 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) war Fremdwerbung an Taxis und Mietwagen nur auf den seitlichen Türen zulässig, nach außen wirkende Eigenwerbung gar nicht. Die Länder konnten zwar nach § 43 BOKraft Ausnahmen genehmigen. Bundesregierung und eine Mehrheit der Länder hielten aber daran fest, dass Werbung grundsätzlich nur auf die Türen gehört. Deshalb verliere die einheitliche Farbe ihre Funktion nicht.

Von Schwarz zu Hellelfenbein

Am interessantesten ist die Antwort auf die Silbermetallic-Frage. Die Bundesregierung leitete die Farbpflicht aus dem Personenbeförderungsgesetz ab: Taxis haben Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht und müssen deshalb einheitlich erkennbar sein, durch Taxischild und Farbe.

Die Geschichte laut Antwort:

  • Früher war für Taxis ein schwarzer Anstrich vorgeschrieben.
  • Eine Verordnung vom 18. Dezember 1970 ließ zusätzlich Hellelfenbein zu. Eine helle Farbe erhöhe die Verkehrssicherheit und mache das Taxi für Fahrgäste besser erkennbar.
  • Ab 1. September 1980 löste Hellelfenbein den schwarzen Anstrich allgemein ab (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft).

Ein klares Nein zu Silbermetallic gab es trotzdem nicht. Auch von der Farbvorschrift seien nach § 43 BOKraft Ausnahmen möglich. Die Genehmigungsbehörde müsse dann aber prüfen, ob die Unterscheidung zwischen Taxi und Mietwagen und die Erkennbarkeit von Taxis darunter leiden.

Späterer Stand

Genau über diese Ausnahmeregel kam später die Farbfreiheit. Das Regierungspräsidium Stuttgart erlaubte nach einem Feldversuch ab 2003 mit einer Allgemeinverfügung vom 16. November 2005 generell andere Taxifarben, wenn die Kennzeichnung als Taxi erhalten bleibt. Sachsen-Anhalt gab die Farbe im August 2025 frei und war laut Pressemitteilung des Verkehrsministeriums damit eines von fünf Ländern mit freier Farbwahl. Taxischild und Beschriftung bleiben auch dort Pflicht.

Einordnung

Die Antwort zeigt, dass die beige Taxifarbe kein Naturgesetz ist, sondern eine Verordnung mit eingebauter Ausnahmeklausel. Weitere Alltagsfragen aus dem Verkehrsrecht stehen bei uns etwa zu Taschenparkuhren und Handyparken. Mehr zur Geschichte des Taxis steht bei Wikipedia.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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