Die besetzten Häuser der Kiefernstraße in Düsseldorf-Flingern waren in den 1980er Jahren ein Politikum. In einer Aktuellen Stunde des nordrhein-westfälischen Landtags am 13. Oktober 1988 nannten CDU-Abgeordnete die Straße unter Berufung auf Bundesbehörden „das Zentrum des Terrorismus“ oder „logistisches Zentrum der RAF“. Die Fragesteller wollten wissen, was an diesen Informationen dran ist (Kleine Anfrage, Drucksache 11/3710 vom 9. Dezember 1988). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Der Bundesminister der Justiz gab die Antwort (Drucksache 11/3928) mit Schreiben vom 26. Januar 1989 im Einvernehmen mit dem Innenminister.
Worum es ging
Im Kern wollten die Fragesteller wissen, ob die Behörden in der Kiefernstraße nicht durchgreifen konnten oder durften. Gab es Haftbefehle des Generalbundesanwalts, die nicht vollstreckt werden konnten? Lagen Erkenntnisse vor, die Polizeieinsätze erfordert hätten? Und hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen Ersuchen des Bundes jemals abgelehnt?
Die Regierung stützte sich vor allem auf Erkenntnisse des Generalbundesanwalts. Sie verstand die Fragen so, dass es um polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung geht. Für Gefahrenabwehr ist allein das Land zuständig.
Die Lage aus Sicht der Bundesanwaltschaft
Die Regierung beschrieb die Kiefernstraße durchaus als besonderen Ort:
- Die Zahl der Personen aus dem Umfeld der Straße, gegen die wegen Mitgliedschaft in der RAF ermittelt wurde, sei „außergewöhnlich“.
- Gegen insgesamt sechs Personen, die dort wohnten oder sich dort aufhielten, ergingen Haftbefehle wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten.
- In der Straße wohnten mehrere Personen aus dem linksextremistischen, auch gewaltorientierten Spektrum, teils aus dem RAF-Umfeld.
- Wegen oft ungeklärter Wohnverhältnisse sei die Strafverfolgung erschwert, etwa wenn Beweismittel bestimmten Personen zugeordnet werden sollen.
Die Antworten im Einzelnen
Haftbefehle: Alle wurden vollstreckt. Einer davon in der Kiefernstraße selbst, vier an anderen Orten, weil die Beschuldigten bei der Festnahme nicht in der Straße waren. Ein weiterer wurde in der Düsseldorfer Bruchstraße vollstreckt, wo der Beschuldigte gemeldet war. Zusammen ergibt das die genannten sechs Haftbefehle.
Durchsuchungen: Von 1986 bis 1988 wurden in vier Ermittlungsverfahren bestimmte Wohnungen in der Kiefernstraße durchsucht, jeweils auf richterliche Anordnung nach § 102 oder § 103 der Strafprozessordnung. Darüber hinaus habe es keine Erkenntnisse gegeben, die weitere Maßnahmen zwingend erforderlich oder auch nur möglich gemacht hätten.
Zusammenarbeit: Festnahme und Durchsuchungen führte das Bundeskriminalamt mit „erforderlicher starker Unterstützung“ der Landespolizei durch. Ersuchen des Generalbundesanwalts sei die Polizei in Nordrhein-Westfalen „in allen Fällen nachgekommen“.
Die Antwort gibt also beiden Seiten etwas: Ein rechtsfreier Raum, in dem Haftbefehle ins Leere liefen, war die Straße laut Bundesanwaltschaft nicht. Ein Ort mit auffällig vielen Ermittlungsverfahren aber schon.
Späterer Stand
Schon 1986 war das RAF-Mitglied Eva Haule zusammen mit zwei Bewohnern der Kiefernstraße in Rüsselsheim festgenommen worden. Danach folgte eine Großrazzia. 1987 schloss die Stadt Düsseldorf Mietverträge mit den Besetzern. Heute leben die früheren Hausbesetzer in regulären Mietverhältnissen, die Fassaden sind für ihre Streetart bekannt (Wikipedia: Kiefernstraße (Düsseldorf)). Die RAF erklärte im April 1998 ihre Auflösung (Wikipedia: Rote Armee Fraktion). Die Rechtsgrundlagen der Durchsuchungen gelten bis heute: § 102 und § 103 StPO.
Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zur Todesstrafe vor US-Militärgerichten in Deutschland.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 11/3710 vom 9. Dezember 1988
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 11/3928, Schreiben vom 26. Januar 1989
- Wikipedia: Kiefernstraße (Düsseldorf)
- § 102 StPO und § 103 StPO
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
