Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kam 1976 günstiger Agraralkohol aus anderen EG-Staaten auf den deutschen Markt. Im April 1976 fragten Abgeordnete, was das für die deutschen Brennereien bedeutet (Kleine Anfrage, Drucksache 7/4991). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Das Finanzministerium schickte die Antwort (Drucksache 7/5095) am 21. April 1976.
Die Ausgangslage
Laut den Fragestellern hatte der Europäische Gerichtshof am 17. Februar 1976 entschieden, dass die Bundesrepublik keine mengen- oder preisbezogenen Maßnahmen gegen Alkohol aus EG-Ländern ergreifen darf. Die Bundesmonopolverwaltung habe daraufhin den Verkaufspreis für Trinkalkohol am 23. Februar um 150 DM auf 183 DM und am 23. März um weitere 53 DM auf 130 DM je Hektoliter reinen Alkohol gesenkt. Nach Angaben der Alkoholwirtschaft seien Verträge über mehr als 400 000 Hektoliter aus Frankreich geschlossen worden. Rund 2000 Brennereien seien in ihrer Existenz bedroht, 35 000 Abfindungsbrennereien gerieten in Schwierigkeiten.
Die Antwort
- Billiger als der Monopolpreis: Es treffe zu, dass Agraralkohol aus Frankreich und Italien weit unter dem Preis der Bundesmonopolverwaltung ins Land komme.
- Mengen und Preise: Vom 17. Februar bis 20. April 1976 seien aus der EG etwa 45 000 Hektoliter unverarbeiteter Agraralkohol eingeführt worden, davon 13 800 aus Italien und 26 700 aus Frankreich. Italienischer Alkohol habe frei Haus überwiegend etwa 90 bis 115 DM gekostet, französischer 110 bis 120 DM je Hektoliter. Welche Lieferverträge bestehen, wisse die Regierung nicht.
- Inlandserzeugung: In den letzten drei Betriebsjahren seien jährlich rund 1,45 Millionen Hektoliter erzeugt worden, vor allem aus Kartoffeln, Melasse und Getreide. Die Einfuhren entsprächen etwa 3,1 Prozent davon. Das sei derzeit nicht beunruhigend, eine Prognose aber nicht möglich.
- Ernste Lage: Kämen 1976 größere Mengen ins Land, entstehe für das Branntweinmonopol eine ernste Lage, weil die Monopolverwaltung nur so viel Alkohol auf den Markt bringen dürfe, wie gebraucht werde.
- Ausgleichsabgabe: Die EG-Kommission habe auf Bitte der Regierung nach Artikel 46 EWG-Vertrag mit Verordnung vom 9. April 1976 Ausgleichsabgaben auf französischen Alkohol festgesetzt, in Kraft seit 15. April 1976. Bei Einfuhr in die Bundesrepublik betrage sie 47,50 DM je Hektoliter reinen Alkohol. Gegenüber Italien sei das nicht möglich, weil es dort keine nationale Marktordnung für Äthylalkohol gebe.
- Abgabe Frankreichs: Der Landwirtschaftsminister habe im Agrarrat am 5./6. April 1976 darauf hingewiesen, dass die Urteile des Gerichtshofs nicht überall beachtet würden. Die Kommission habe Vertragsverletzungsverfahren angekündigt.
Hintergrund
Durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs von 1976 konnte die Bundesmonopolverwaltung den aus landwirtschaftlichen Brennereien übernommenen Alkohol nicht mehr kostendeckend absetzen (Wikipedia: Bundesmonopolverwaltung für Branntwein). Mehr zur Monopolverwaltung: Altes Branntwein-Gelände in München: Warum der Verkauf an die Stadt so lange dauert.
Späterer Stand
Das Branntweinmonopol trat Ende 2017 außer Kraft, die steuerlichen Regeln gingen 2018 in das Alkoholsteuergesetz über. Die Bundesmonopolverwaltung wurde Ende 2018 aufgelöst (Wikipedia: Branntweinmonopol).
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 7/4991 vom 07.04.1976
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 7/5095 vom 30.04.1976
- Wikipedia: Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- Wikipedia: Branntweinmonopol
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
