In dieser Kleinen Anfrage vom 18. August 1961 (Kleine Anfrage, Drucksache 03/2989) fragten Abgeordnete die Bundesregierung nach Mietwucher bei der Unterbringung ausländischer Arbeiter. Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage am 16. September 1961 durch den Bundesarbeitsminister (Antwort (Drucksache 03/3006)).
Was die Fragesteller wissen wollten
Die Fragesteller wollten wissen, ob der Bundesregierung bekannt ist, dass bei der Unterbringung ausländischer Arbeiter teilweise katastrophale Missstände herrschen und ungerechtfertigt hohe Mieten verlangt werden. Insbesondere nannten sie einen Fall in Eßlingen am Neckar: Ein privater Vermieter habe in einem Raum sechs doppelstöckige Betten aufgestellt und verlange von jedem der zwölf Bewohner 80 DM Miete und zusätzlich 20 DM für Strom, Wasser und Gas. Sie fragten, was die Bundesregierung gegen diesen aus ihrer Sicht sozial ungerechten und das Ansehen der Bundesrepublik schädigenden Mietwucher tun wolle.
Was die Regierung antwortete
- Zuständigkeit: Stellt bei der Anwerbung in Italien, Griechenland und Spanien der Arbeitgeber die Unterkunft, sehen die Musterarbeitsverträge eine Begutachtung durch die Arbeitsämter vor, die in der Regel eine Gewähr für Angemessenheit und Preiswürdigkeit bietet. Bei einem großen Teil der Arbeitnehmer, die ohne Mitwirkung der Arbeitsämter eine Stelle antreten, haben sie keine Kontrollmöglichkeit. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen laut Antwort keine rechtliche, aber eine moralische Verpflichtung zu einwandfreier und preiswürdiger Unterbringung.
- Der Eßlinger Fall: Schon vor der Kleinen Anfrage war bekannt, dass bei der Vermietung von Schlafstellen an ausländische Arbeiter in Eßlingen überhöhte Entgelte gefordert worden waren. Im Februar wurde ein Bußgeldverfahren nach § 2a des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen die Vermieterin eingeleitet. Am 6. September 1961 wurde eine Geldbuße von 1 000 DM festgesetzt, dazu die Abführung des Mehrerlöses an das Land Baden-Württemberg. Der Bußgeldbescheid war noch nicht rechtskräftig. Die Vermieterin kann eine gerichtliche Entscheidung beantragen, die Staatsanwaltschaft kann nach § 58 des Ordnungswidrigkeitengesetzes prüfen lassen, ob die Handlung als Straftat zu verfolgen ist.
- Zur Schilderung der Fragesteller: Es treffe nicht zu, dass in einem Raum sechs doppelstöckige Betten standen und zwölf Bewohner je 80 DM und 20 DM für Strom, Wasser und Gas zahlten. Die Ermittlungen ergaben aber, dass in mehreren Räumen Schlafstellen für meist drei bis vier Personen eingerichtet waren und je Schlafstelle 50 bis 60 DM im Monat gefordert und gezahlt wurden. Dazu kamen Sonderentgelte für Nebenleistungen von mindestens 1,50 DM und höchstens 3 DM im Monat.
- Weitere Maßnahmen: Der Minister hatte am 20. Januar und 16. Dezember 1960 erklärt, die bestehenden straf- und zivilrechtlichen Vorschriften böten die Möglichkeit, gegen die in wenigen Einzelfällen bekannt gewordenen Forderungen unangemessen hoher Mieten einzuschreiten. Die beteiligten Bundesministerien prüfen, ob gesetzliche Maßnahmen für noch weitergehenden Schutz vor Mietwucher nötig sind, mit Blick auf die Mietpreisfreigabe ab 1. Juli 1963 in Gebieten mit ausgeglichenem Wohnungsmarkt.
Späterer Stand
Laut Wikipedia beschloss der Bundestag am 24. Mai 1960 das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht, dessen Inkrafttreten bis 1963 verzögert wurde. Danach waren ab dem 1. August 1963 Mieterhöhungen von bis zu 25 Prozent möglich, ab 1964 gab es für Altbauten keine Obergrenzen mehr. Das in der Antwort genannte Datum 1. Juli 1963 und das Datum bei Wikipedia stimmen nicht überein.
Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu Leerstand bei Kleingärten.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 03/2989
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 03/3006, Schreiben vom 16. September 1961
- Mietpreisbindung (Wikipedia)
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 24.10.2026
