Am 18. Oktober 1961 fragten die Fragesteller nach den Sicherheitsvorschriften für Erdölfernleitungen. Anlass war laut Anfrage der Bruch der Leitung Wilhelmshaven–Köln am 19. August 1961 (Kleine Anfrage, Drucksache 4/2). Die Bundesregierung beantwortete die Anfrage am 20. November 1961; die Antwort (Drucksache 4/25) kam aus dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, unterzeichnet von Minister Blank.
Die Ausgangslage
Nach Darstellung der Fragesteller waren bei dem Bruch am 19. August 1961 rund 1500 Tonnen Öl in das freie Gelände und in die örtlichen Wasserläufe geflossen. Das habe die Bevölkerung wegen möglicher gesundheitlicher Gefahren stark beunruhigt. Diese Menge und das Datum stammen aus der Anfrage, die Antwort nennt sie nicht. Die Fragesteller wollten wissen, ob die von den Ländern geforderten Sicherheitsfaktoren ausreichen und der Betriebsdruck ständig kontrolliert wird. Sie fragten, ob die Menge des ausgeflossenen Öls nicht zeige, dass die Sicherheitsvorkehrungen technisch und personell nicht genügen. Und sie fragten, ob die Regierung bundeseinheitliche Sicherheitsvorschriften für die Verlegung zum Schutz von Gewässern und Grundwasser für erforderlich hält.
Die Antwort
- Bauweise: Die Leitung sei nach den im Jahr 1957 geltenden Länderpolizeiverordnungen erlaubnisfrei gewesen, aber nach dem Entwurf der „Sicherheitstechnischen Richtlinien für Fernleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten“ des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten gebaut worden.
- Sicherheitsfaktor: Die in den Richtlinien für den Betriebsdruck geforderte 1,7fache Sicherheit entspreche den Anforderungen des Deutschen Normenausschusses für vergleichbare Rohrleitungen. Schweißungen und Schweißnähte erfüllten nach Sachverständigenuntersuchungen die Sicherheitsnormen. Die Faktoren seien auch nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik als genügend zu erachten.
- Überwachung: Der Betriebsdruck werde ständig durch Druck- und Mengenschreibung überwacht. Dazu komme eine optisch-akustische Warnanlage für Über- und Unterschreitung des Drucks. Für das Unterdruckgebiet müsse sie bei bestimmten Steuerungsvorgängen kurzzeitig abgeschaltet werden, im Durchschnitt dreimal je eine halbe Stunde in 24 Stunden. Die Kontrolle durch die Druck- und Mengenschreibung sei als ausreichend zu bezeichnen.
- Ablauf des Bruchs: Der Rohrbruch sei während eines Umsteuerungsvorgangs eingetreten, bei dem die Warnanlage für die Druckunterschreitung abgeschaltet werden musste. Die Druck- und Mengenschreibung habe den Bruch laut Diagramm um 20.24 Uhr aufgezeichnet. Die gebotenen Schaltmaßnahmen seien jedoch erst um 20.54 Uhr vorgenommen worden. Daher seien „zweifellos größere Mengen Öl ausgeflossen“, als wenn die Pumpen sofort stillgesetzt worden wären.
- Eigene Rechnung: Zwischen den beiden genannten Uhrzeiten liegen 30 Minuten.
- Personal: Die Schaltzentrale sei aus Sicherheitsgründen ständig mit zwei Personen besetzt, obwohl nach Angabe der Betriebsleitung für die Verrichtungen eine genüge. Technisch und personell seien somit ausreichende Vorkehrungen getroffen. Die „bedauerliche Nichtbeobachtung“ der Druck- und Mengenschreibung könne nicht als Mangel der Sicherheitsvorkehrungen angesprochen werden.
- Bundeseinheitliche Regeln: Auf die dritte Frage lautet die Antwort „Ja!“. Die Regierung wolle zunächst die technischen Richtlinien nach gründlicher Überarbeitung in technische Vorschriften umgestalten und dabei die Ergebnisse der noch laufenden Prüfung des gebrochenen Rohres durch das Niedersächsische Materialprüfamt berücksichtigen.
- Zuständigkeit: Bei wasserrechtlichen Bestimmungen sei der Bund durch Artikel 75 Nr. 4 des Grundgesetzes auf Rahmenvorschriften beschränkt. Eine mögliche Ergänzung des § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes, mit der die Regierung Richtlinien für die Länder erlassen könnte, sei nicht wirkungsvoll, weil solche Richtlinien keinen Rechtsnormcharakter hätten. Eine Verbesserung sei nur zu erreichen, wenn dem Bund weitergehende Gesetzgebungsvollmachten zugesprochen würden.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 4/2 vom 18.10.1961
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 4/25 vom 20.11.1961
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 24.10.2026
