Fressen pflanzenfressende Tiere manchmal auch Fleisch?

Es gibt viele Beispiele für Tiere, die in der Regel als Pflanzenfresser klassifiziert werden, aber unter bestimmten Umständen Fleisch oder andere tierische Produkte konsumieren.

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10 Fakten zu Artikel 20a Grundgesetz – Staatsziel Schutz der Lebensgrundlagen und Tiere

  1. Artikel 20a Grundgesetz lautet:
    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
  2. Die Norm wurde zum 15. November 1994 ins Grundgesetz aufgenommen. Dem ging eine lange Diskussion voraus, die schon in den 1970er Jahren begann. Zum 1. August 2002 wurde der Artikel um das Staatsziel Tierschutz ergänzt.
  3. Seit den 1970er Jahren kennen auch viele Landesverfassungen entsprechende Staatsziele. Interessanterweise kommt der Umweltschutz im weitesten Sinne aber sogar schon in der Weimarer Reichsverfassung vor, in deren Artikel 150 es u.a. heißt: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
    Im übrigen ist aber auch schon vorher durch einzelne Artikel des Grundgesetzes deutlich geworden, dass der Staat der Umwelt nicht gleichgültig gegenübersteht, insbesondere aus den Kompetenzzuordnungen des Art. 74 GG (Pflanzenschutz und Tierschutz; Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung; Naturschutz und Landschaftspflege).
  4. Artikel 20a begründet bewusst kein subjektives „Grundrecht auf Umweltschutz“ und auch keinen unmittelbaren Verfassungsauftrag, jedoch eine Leitlinie, die durch einfache Gesetze ausgestaltet werden muss. Die Ziele Umwelt- und Tierschutz können damit auch gewisse Einschränkungen auf an sich schrankenlose Grundrechte haben.
  5. Interessant ist, dass der Verfassungsgeber die Formulierung „natürliche Lebensgrundlagen“ und nicht einfach „Umwelt“ gewählt hat. Damit kann der Art. 20a so aufgefasst werden, dass damit nur die Lebensgrundlagen des Menschen gemeint sind, was sogar dem grundsätzlichen anthropozentrischen Ansatz unserer Verfassung entspricht. Es ist also durchaus umstritten ob auch die Umwelt, die eben keine Lebensgrundlage des Menschen darstellt, von Art. 20a umfasst wird. Vereinfacht gesagt: Wasser ist zu schützen, aber ist es auch das Edelweiß?
  6. „und die Tiere“ ist erst 2002 ergänzt worden. Dadurch werden keine individuelle Eigenrechte einzelner Tiere begründet. Deren besondere Stellung wird so aber nochmals hervorgehoben. Auf jeden Fall ist klargestellt, dass von der Norm alle Tierarten und nicht nur die, die auch eine Lebensgrundlage für den Menschen bilden – wie z.B. die Honigbiene im Gegensatz zur Katze.
  7. Besonders hingewiesen wird auf die Verantwortung für „künftige Generationen“. Dies unterstreicht, dass Art. 20a eben die Lebensgrundlagen des Menschen schützen soll und dass Ressourcen erhalten werden sollen.
  8. Mit der Verpflichtung zu „schützen“ ist gemeint, dass eben nicht nur „nicht geschädigt“ werden soll, sondern ganz gezielt auch aktive Schutzmaßnahmen ergriffen werden können und sollen.
  9. Verpflichtet zum Schutz wird der Staat, eine unmittelbare Drittwirkung für (nicht staatliche!) Unternehmen und Privatleute entfaltet Art. 20a nicht. Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 20a gehalten, durch Gesetze Private ggf. zum Schutz der Lebensgrundlagen und Tiere zu verpflichten.
  10. Gerade bei diesem Artikel möchte ich mit einer etwas ausführlicheren kritischen Würdigung schließen. Auch wenn die Aufnahme dieses Staatsziels grundsätzlich positiv zu sehen ist, kann man Art. 20a im Detail durchaus auch negativ sehen. Nach hier vertretener Auffassung hätte das Staatsziel besser in Art. 20 selbst untergebracht werden können. Zudem ist die gesamte Formulierung unglücklich, da sie überflüssige Beschränkungen enthält. So ist es an sich selbstverständlich, dass das Staatsziel „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ umzusetzen ist. Diese Einschränkungen könnte man sogar so weit auslegen, dass der gesamte Art. 20a zu einer reinen floskelhaften, augenwischenden Plattitüde ohne echte Wirkung verkäme. Auf das Problem, ob wirklich die gesamte Umwelt Ziel des Schutzes ist, habe ich bereits hingewiesen (siehe oben Punkt 5). Alles in allem halte ich es für wünschenswert, dass der Verfassungsgeber Art. 20a abschafft und Art. 20 Absatz 1 ergänzt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, der auch dem Schutz der Umwelt verpflichtet ist.

Bemerkenswerte Paragraphen: § 90a BGB – Tiere sind keine Sachen

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ursprünglich wurden im deutschen Zivilrecht Tiere genau wie Sachen (§90 BGB) behandelt. Im Zuge des sich verändernden Zeitgeists wurde dies zusehends kritisch gesehen, so dass das BGB 1990 um den § 90a erweitert wurde.

Er stellt fest, dass Tiere keine Sachen sind und unter besonderem Schutz der Gesetze stehen. Das ändert aber nichts daran, dass die sachenrechtlichen Vorschriften auf sie angewandt werden.

Insoweit ist § 90a an sich nur Kosmetik. Viel entscheidender und für die Rechtstsstellung der Tiere und Tierhalter wichtiger sind andere gleichzeitig eingeführte Änderungen:

  • § 251 Abs. 2 BGB Satz 2 stellt Fest: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“
  • § 903 BGB gibt dem Eigentümer einer Sache – also an sich auch eines Tieres – das Recht „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Der 1990 angefügte Satz 2 weist einschränkend darauf hin, dass die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten sind. Auch diese Erweiterung hat eher kosmetischen Charakter.
  • § 765a ZPO legt fest, dass der bei einer Zwangsvollstreckung „das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen“ hat.
  • Schließlich legt §811c ZPO fest, dass „Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden“ nicht gepfändet werden können. Ausnahmen gibt es nach Abs. 2 nur dann, wenn bei sehr wertvollen Tieren das Vollstreckungsverbot eine zu große Härte für den Gläubiger darstellen würde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Geld aus einem Betrug oder anderem Delikt für den Ankauf von Zuchtpferden genutzt wurde.