Artikel 150 Weimarer Reichsverfassung (WRV)

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.

Anmerkung

Dieser Artikel ist insoweit bemerkenswert, als dass er eine frühe verfassungsrechtliche Anerkennung des Umweltschutzes beinhaltet.

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