Dokumentiert: Antrag gegen die Impfpflicht der AfD (Drucksache 20/516)

Keine gesetzliche Impfpflicht gegen das COVID-19-Virus

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag hält eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zur Impfung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 für unverhältnismäßig.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. von Plänen zur Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht gegen das Virus
SARS-CoV-2 Abstand zu nehmen;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem die ab dem 15. März 2022 geltende

Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal aufgehoben wird.

Berlin, den 14. Januar 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Die gesamte Drucksache können Sie hier abrufen.

Der Antrag wird unterstützt von: „Dokumentiert: Antrag gegen die Impfpflicht der AfD (Drucksache 20/516)“ weiterlesen

Wie vereinbart man eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher?

Einer unserer beliebtesten Artikel erklärt, wie man einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft stellt. Mich erreichen nun immer wieder Anfragen, wie es denn sei, wenn sich der Gerichtsvollzieher mit einem Vollstreckungsauftrag bei einem meldet und eine Summe einfordert, die man nicht auf einmal zahlen kann.

Auf Einzelfälle kann ich wegen des Rechtsberatungsgesetzes leider nicht eingehen und kann diese E-Mails daher leider auch nicht beantworten, dazu sollte man sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden.

Grundsätzlich kann ich mich aber äußern: Ja, eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher ist möglich, dies regelt schon die ZPO in § 802b (Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung). Die Norm lautet:

  1. Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
  2. Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
  3. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Folgendes ist also wichtig:

  • Grundsätzlich ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher möglich.
  • Der Ratenzahlungsplan ist so zu gestalten, dass die gesamte Summe in 12 Monaten abgegolten wird. Viele Gerichtsvollzieher fordern diese aber innerhalb von sechs Monaten.
  • Der Gläubiger kann dem widersprechen.
  • Die Ratenzahlungsvereinbarung wird nichtig, wenn man zwei Wochen im Verzug ist. Dies handhaben aber viele Gerichtsvollzieher eher locker.

Am besten macht man die Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollziher im persönlichen Gespräch aus, dann können alle Fragen direkt geklärt werden.

Alternativ habe ich hier eine Vorlage, wie solch ein Antrag aussehen kann: „Wie vereinbart man eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher?“ weiterlesen

Ratenzahlung vereinbaren?

Sie können eine bestimmte Summe nicht bezahlen? Dann sollten Sie versuchen, eine Ratenzahlung mit dem jeweiligen Gläubiger vereinbaren.

Wir haben hier verschiedene Vorlagen und spezielle Tipps, was Sie bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit verschiedenen Gläubigern beachten sollten.

Ratenzahlung mit…

Wie stellt man einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft?

Mehr rund um Ratenzahlung – besonders mit anderen Gläubigern – finden hier.

Vor einigen Tagen erreichte mich folgende Anfrage von einem Leser:

Ich habe folgendes Problem. Ich wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, kann diese Summe aber nicht auf einmal bezahlen. Mit monatlichen Raten wäre das aber möglich. Wo kann ich einen Antrag auf Ratenzahlung stellen?
Boris (47), Minden

Auf den Einzelfall kann ich wegen des Rechtsberatungsgesetzes leider nicht eingehen, dazu sollte man sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden.

Grundsätzlich aber ist ein Ratenzahlungsantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft möglich.

Der Antrag auf Ratenzahlung einer Geldstrafe ist über einen formlosen Antrag möglich, der in etwa so aussehen kann:

Boris Mustermann
Gartenstraße 123
12345 Berlinhausen
Telefon 0123/78900

 

An die
Staatsanwaltschaft Berlinhausen
Mauergartenstraße 17
112345 Berlinhausen

 

 

Berlinhausen, 5. Mai 2014

 

Zu Geschäfts-Nr.: [GESCHÄFTSNUMMER / AKTENZEICHEN]

Ratenzahlungsantrag

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde unter obiger Geschäftsnummer zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Derzeit bin nicht in der Lage, die gesamte Geldstrafe zu zahlen.

Ich bin derzeit in Festanstellung (arbeitslos/arbeitssuchend/erwerbsunfähig/selbständig). [Ich bin für insgesamt x Personen unterhaltspflichtig.]

Meine Einkünfte und meine finanziellen Verpflichtungen sind aus der beigefügten Einkommensauskunft ersichtlich.

Ich beantrage daher monatliche Ratenzahlung in Höhe von xx Euro, jeweils zum dritten Werktag des Monats.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
Einkommensübersicht, Nachweise

Dann solltest Du eine Übersicht mit folgenden Informationen beilegen:

  • Ausgeübte Tätigkeit, Arbeitgeber bzw. Leistungsstelle
  • Familienstand und Anzahl und Alter der Unterhaltsberechtigten
  • Nettoeinkommen, aufgeschlüsselt nach dem eigenen und dem von Angehörigen
  • Vorhandenes Vermögen
  • Belastungen, insbesondere: Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Unterhaltszahlungen, besondere Belastungen (z.B. wegen Krankheit, Hochwasserschaden…)
  • Kreditraten, hier auch Kreditsumme, Zweck, Datum der Aufnahme angeben

Am besten bringt man geeignete Nachweise direkt in Kopie bei, also z.B. Lohnabrechnung/Gehaltsabrechnung, Kontoauszüge etc.

Übrigens bieten manche Staatsanwaltschaften entsprechende Formulare direkt zum Download an.

Normalerweise reichen diese Informationen schon aus und man wird einen Ratenzahlungsplan zugesendet bekommen. Für diesen richtet man am besten direkt einen Dauerauftrag ein, denn wenn man mit den Raten in Verzug kommt, wird die gesamte Summe fällig und im schlimmsten Fall muss die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden!

Ratsam ist auch, dass Du die Staatsanwaltschaft informierst, wenn sich etwas ändert, also z.B. wenn sich das Gehalt oder andere Bezüge ändern oder wenn man gerade nicht in der Lage ist, eine der Raten zu begleichen!

Wie immer gilt: Kommunikation hilft!