Schönheitschirurgie: Was die Bundesregierung 2003 über Titel, Zahlen und Werbung wusste

Fettabsaugen, Nasenkorrektur, Brustimplantate: Schönheitsoperationen boomten Anfang der 2000er Jahre, Regeln dafür gab es kaum eigene. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 15/2154) vom 9. Dezember 2003 fragte nach dem Verbraucherschutz in der Schönheitschirurgie. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 15/2289) kam mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 22. Dezember 2003.

Worum es ging

Laut Fragestellern ließen sich 2001 rund 400 000 Menschen in Deutschland eine Schönheitsoperation machen, 2002 mehr als 800 000, für 2003 würden über eine Million geschätzt. Die Patienten seien zwischen 12 und 84 Jahre alt, jeder fünfte sei Schätzungen zufolge ein Mann. Jeder approbierte Arzt dürfe sich „Schönheitschirurg“ nennen, einen entsprechenden Facharzt gebe es nicht. Fettabsaugen gehöre nicht zum Ausbildungsstoff der Plastischen Chirurgie. Gewerbliche „Institute“ oder „Kliniken“ bräuchten keine Zulassung und unterlägen nicht dem ärztlichen Werberecht. Die Fragesteller sahen erhebliche Defizite beim Patientenschutz.

Kaum Zahlen beim Bund

Die Bundesregierung schickte voraus, dass Zulassung von Einrichtungen und ärztliches Berufsrecht Sache der Länder und Ärztekammern sind. In der verfügbaren Zeit habe sie nur bei der Bundesärztekammer und der Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen nachfragen können. Entsprechend dünn fielen die Zahlen aus:

  • Zum Stichtag 31. Dezember 2002 gab es 501 berufstätige Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische Chirurgie und 1 363 Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“.
  • Wie viele Schönheitsoperationen es insgesamt gab, wusste die Bundesregierung nicht, die Ärztekammern führen keine Statistik. Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen schätzte, dass ihre Mitglieder 70 000 bis 80 000 ästhetische Eingriffe pro Jahr durchführen.
  • Zu Erfolgsquoten und Komplikationen lagen keine Erkenntnisse vor, auch keine Statistik über Klagen wegen Behandlungsfehlern. Arzthaftungssachen sollten erst ab 1. Januar 2004 in den Justizzählkarten der Länder erfasst werden, allerdings ohne Aufschlüsselung.
  • Wie viele gewerbliche „Institute“ es gibt, konnte in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden.

Titel: eigentlich nicht erlaubt

Bemerkenswert ist die Antwort auf die Frage nach den Bezeichnungen: „Schönheitschirurg“, „kosmetischer Chirurg“ und „ästhetischer Chirurg“ dürften nach ärztlichem Berufsrecht gar nicht geführt werden. Sie seien irreführend und mit den geschützten Bezeichnungen des Weiterbildungsrechts verwechselbar.

Einen eigenen Facharzt für Schönheitschirurgie hielt die Bundesregierung nicht für nötig. Die sechsjährige Facharztqualifikation Plastische Chirurgie umfasse alle Tätigkeiten der Schönheitschirurgie und gehe weit darüber hinaus. Eine Umbenennung in „Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie“ sei diskutiert, vom Deutschen Ärztetag aber noch nicht beschlossen worden. Die Bundesärztekammer bezweifle zudem, dass rein elektive Eingriffe eine eigene Qualifikation brauchen.

Kontrolle über die Ärztekammern

Auf die Frage nach einer Zulassungspflicht für gewerbliche Einrichtungen antwortete die Bundesregierung nur allgemein: Ärztinnen und Ärzte seien Pflichtmitglied einer Ärztekammer und an das Berufsrecht gebunden, auch wenn sie in solchen Einrichtungen arbeiten. Die Kammern stehen unter Aufsicht der Länder.

Minderjährige, Zertifikate, Werbung

Das Europäische Parlament hatte empfohlen, Brustimplantate bei unter 18-Jährigen nur aus medizinischen Gründen zu erlauben. Ein grundsätzliches Verbot von Schönheitsoperationen für Minderjährige vertrat die Bundesregierung nicht. Die Grenze zwischen medizinischer und kosmetischer Indikation sei nur im Einzelfall zu ziehen. Da die körperliche Entwicklung bis zum 18. bis 20. Lebensjahr nicht abgeschlossen sei, müsse die Indikation „äußerst eng“ gestellt werden, die Eltern seien einzubeziehen.

Ein Zertifizierungsverfahren für Ärzte werde von der Fachgesellschaft gemeinsam mit den Ärztekammern entwickelt, internationale Facharztverzeichnisse seien „durchaus begrüßenswert“. Ein strengeres Werbeverbot für Brustimplantate hielt die Bundesregierung nicht für erforderlich: Das Heilmittelwerbegesetz verbiete bereits irreführende Werbung, aggressiv beworben würden Implantate in Deutschland nicht. Der beste Schutz sei die ärztliche Aufklärung.

Späterer Stand

Im Mai 2005 beschloss der 108. Deutsche Ärztetag, die Facharztbezeichnung in „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ zu ändern, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtete. 2018 kam laut Fachgesellschaft DGPRÄC noch „Rekonstruktive“ dazu.

Bei der Werbung ist der Gesetzgeber später weiter gegangen als 2003 angekündigt. Das Heilmittelwerbegesetz gilt heute ausdrücklich auch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Nach § 11 HWG ist für sie Werbung mit Vorher-nachher-Vergleichen und Werbung, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet, verboten. Außerdem müssen gesetzlich Versicherte nach § 52 SGB V an den Kosten beteiligt werden, wenn sie sich durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation eine Krankheit zugezogen haben.

Einordnung

Die Antwort zeigt, wie wenig der Bund 2003 über einen schnell wachsenden Markt wusste, weil Zuständigkeiten bei Ländern und Kammern lagen. Um ästhetische Medizin ging es bei uns auch beim Thema Botox und Tierversuche.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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