Flugzeugabsturz auf Chemieanlagen: Was die Bundesregierung 1992 zum Schutz von Industrieanlagen sagte

Im Luftfahrthandbuch gibt es eine Liste von Industrieanlagen hoher Gefahrenklasse, die Piloten möglichst nicht überfliegen sollen. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 12/2305) vom 18. März 1992 wollte wissen, wer auf diese Liste kommt und wie Anlagen vor Abstürzen geschützt sind. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 12/2398) übermittelte der Bundesminister für Verkehr mit Schreiben vom 7. April 1992.

Was die Störfall-Verordnung verlangt

Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen müssen nach der Störfall-Verordnung vom 19. Mai 1988 den Luftverkehr als Gefahrenquelle berücksichtigen, wenn mit erhöhter Absturzwahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Außen vor bleiben darf er laut Antwort, wenn eine Anlage bei Flughäfen außerhalb des Anflugsektors oder mehr als 4 km vom Beginn der Landebahn entfernt liegt. Bei Landeplätzen gilt ein Sektor von 75 m beiderseits der Bahnachse am Bahnbeginn, der sich bis 1,5 km Entfernung auf 225 m beiderseits verbreitert.

Zwei Fälle

Für die übrigen Gebiete unterschied die Regierung zwei Fälle. Bleibt ein Flugzeug steuerbar, könne man davon ausgehen, dass die Besatzung eine Notlandung in bebautem Gebiet vermeidet – „schon aus Selbsterhaltungstrieb“.

Wird es unsteuerbar oder fällt die Besatzung aus, sei kein Schutz möglich: „Der Flug eines führer- und steuerlos gewordenen Luftfahrzeugs ist nicht vorherbestimmbar (z. B. Flug eines polnischen Kampfflugzeuges, das über Polen vom Piloten aufgegeben wurde und seinen Flug bis zum Aufschlag in Belgien fortsetzte).“

Gemeint ist offenbar der Absturz vom 4. Juli 1989. Die Maschine war allerdings kein polnisches Flugzeug, sondern laut Wikipedia eine sowjetische MiG-23, die vom Flugplatz Kolberg in Polen gestartet war. Nach dem Ausstieg des Piloten flog sie mehr als 900 Kilometer weiter und stürzte bei Kortrijk in Belgien auf ein Haus; ein 18-Jähriger kam ums Leben (Wikipedia: Absturz einer führerlosen MiG-23 über Belgien).

Wer auf die Liste kommt

Bis dahin standen auf der Liste nur Anlagen, deren Betreiber darum gebeten hatten. Kriterien gab es keine; ein Antrag musste aus flugbetrieblichen Gründen abgelehnt werden. Künftig sollten Anlagen aufgenommen werden, die nach Anlage II zur Störfall-Verordnung genehmigungsbedürftig sind und entweder eine Fläche von mehr als 1 km Durchmesser bedecken oder Bauten über 50 m Höhe aufweisen.

Für Militärflüge gelten die Regeln grundsätzlich auch. Zusätzlich bestand für das Militär ein Überflugverbot für Kernkraftwerke im Umkreis von 1,5 km um das Reaktorgebäude und unterhalb von 600 m über Grund. Verstöße ziviler und militärischer Piloten gegen Rechtsvorschriften würden gleichermaßen geahndet; bei militärischen Eigenbeschränkungen drohten disziplinarische Maßnahmen bis zum Entzug der Fluglizenz.

Unstimmigkeiten in der Drucksache

Die Fragesteller sprachen vom Luftfahrthandbuch „Bd. III“ und von Überflugverboten. Die Antwort nennt an einer Stelle „Teil II“, an anderer „Band III“, und spricht für zivile Flüge von einer „Empfehlung“ zum Über- oder Umfliegen.

Um Flugverbote über einer anderen sensiblen Anlage ging es Jahre später beim Zwischenlager Gorleben: Gorleben: Überflüge, aber keine Flugverbotszone.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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