Das Eheversprechen steht seit jeher im BGB. Im Juli 1989 wollte die Abgeordnete Frau Schoppe wissen, was daraus rechtlich folgt und ob das Verlöbnis nicht durch ein Rechtsinstitut für unverheiratete Paare ersetzt werden sollte (Kleine Anfrage, Drucksache 11/5012). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Das Justizministerium schickte die Antwort (Drucksache 11/5061) am 9. August 1989, abgestimmt mit fünf weiteren Ministerien.
Die Ausgangslage
Das Verlöbnis ist in den §§ 1297 bis 1302 BGB geregelt. Laut den Fragestellern sprachen sich manche Juristen dafür aus, diese Regeln entsprechend auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden. Sie selbst hielten das Verlöbnisrecht für nicht mehr zeitgemäß, weil es davon ausgehe, dass eine Frau nur über einen Ehemann als vollwertig gelte. Zwischen unverheirateten Paaren gleichen oder verschiedenen Geschlechts könne die Bindung viel enger sein als zwischen Verlobten. Deshalb hätten sie in ihrem Antidiskriminierungsgesetz für Frauen (Drucksache 10/6137) die Streichung gefordert.
Die Antwort
- Fundstellen: Im BGB tauchten „Verlöbnis“ oder „Verlobte“ auch in den §§ 1355, 1740a, 2077, 2275, 2276, 2279, 2290 und 2347 auf. Das Juris-System weise 37 weitere Vorschriften aus, unter anderem in Verwaltungsverfahrensgesetz, Personenstandsgesetz, ZPO, StPO, Strafgesetzbuch, Wehrpflicht- und Zivildienstgesetz und Abgabenordnung. Die Rechtsfolgen ließen sich in einer Antwort nicht darstellen.
- Kein Ersatz: Das Verlöbnis sei auf die spätere Ehe gerichtet und verlange kein Zusammenleben. Nach einer Studie des Familienministeriums (1985) sehe sich nur ein Drittel der unverheirateten Paare als Vorstufe zur Ehe. Die Regeln gingen „keineswegs“ davon aus, dass eine Frau nur über einen Ehemann vollwertig sei. Die Regierung wolle das Verlöbnis weder streichen noch durch ein Institut für Lebensgemeinschaften ersetzen.
- Erbrecht: Ein gesetzliches Erbrecht wie bei Ehegatten lehne sie ab. Die Partner könnten sich per Testament einsetzen, einen Voraus plane die Regierung nicht.
- Erbschaftsteuer: Die Steuer folge der Verwandtschaft. Nach Artikel 6 GG stünden nur Ehe und Familie unter besonderem Schutz. Die Regierung verwies auf Entscheidungen von Bundesfinanzhof (1982) und Bundesverfassungsgericht (1983).
- Ausländerrecht: Privilegiert seien nur Ehegatten, eine Gleichstellung sei nicht geplant.
- Versetzung und Sperrzeit: Bei Beamten entscheide der Dienstherr nach Ermessen auch mit Blick auf persönliche Belange. Beim Arbeitslosengeld sei in aller Regel nur der Umzug zum Ehegatten ein wichtiger Grund, eine Kündigung ohne Sperrzeit zu rechtfertigen. Beim Umzug zum Partner könne eine besondere Härte die Sperrzeit aber verkürzen.
- Doppelte Haushaltsführung: Nach der Rechtsprechung zählten unverheiratete Partner wie Ehegatten, wenn sie einen gemeinsamen Hausstand mit gemeinsamem Kind haben.
- Auskunft im Krankheitsfall: Ein eigenes Recht sei unnötig. Ärzte könnten von der Schweigepflicht befreit werden, vorsorglich etwa mit einem Dokument ähnlich dem Organspendeausweis.
- Trennung: Das geltende Recht reiche für den Vermögensausgleich. Die Regeln für Ehegatten, auch die Hausratsverordnung, setzten die mit der Heirat übernommene Gesamtverantwortung voraus.
Späterer Stand
Das Verlöbnis steht bis heute in den §§ 1297 bis 1302 BGB, einklagbar ist die Heirat nicht (Wikipedia: Verlobung). Für gleichgeschlechtliche Paare kam ab August 2001 die eingetragene Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. Oktober 2017 können sie heiraten, neue Lebenspartnerschaften gibt es seitdem nicht mehr (Wikipedia: Lebenspartnerschaftsgesetz).
Einordnung
Wie sich das Familienrecht in den Jahren davor verändert hatte, zeigt die Anfrage zu den Erfahrungen mit dem neuen Namensrecht von 1988.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 11/5012 vom 27.07.1989
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 11/5061 vom 10.08.1989
- Wikipedia: Verlobung
- Wikipedia: Lebenspartnerschaftsgesetz
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
