Kuhprämie in Frankreich 1968: 45 Francs je Kuh für Kleinbauern

Die Fragesteller fragten 1968, ob Frankreich seinen Kleinbauern eine nationale Prämie je Kuh zahlt (Kleine Anfrage, Drucksache 05/3274). Sie sahen darin einen Verstoß gegen die EWG-Marktordnungen. Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 18. Oktober 1968 (Antwort (Drucksache 05/3393)).

Was die Fragesteller wissen wollten

Nach Angaben der Fragesteller erhielten französische Kleinbauern aus nationalen Haushaltsmitteln einen Zuschuss von 36,46 DM pro Kuh. Sie fragten nach Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Milchwirtschaft, die keine nationalen Beihilfen mehr bekomme. Außerdem wollten sie wissen, ob deutsche Überlegungen wie eine Milchabgabe dann noch sinnvoll seien. Sie fragten, ob Bonn die Streichung der Prämie verlangen oder Umstellungshilfen von Milchvieh auf Rindermast zahlen werde. Schließlich forderten sie, Bonn solle seine Haltung zur EWG-Agrarpolitik überdenken.

Was die Regierung antwortete

  • Dekret: Die französische Regierung habe mit Dekret vom 19. September 1968 für 1968 eine einmalige außerordentliche Beihilfe angeordnet, finanziert aus nationalen Mitteln.
  • Wer sie bekommt: Landwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, am 1. September 1968 höchstens 25 Kühe hielten und ein Katastereinkommen von höchstens 1280 Francs hatten. In bestimmten Départements gelte stattdessen eine Betriebsfläche unter 20 Hektar.
  • Höhe: 45 Francs je Kuh, die mindestens einmal gekalbt hat, höchstens 450 Francs je Betrieb.
  • Umfang: Nach französischen Schätzungen betreffe die Maßnahme etwa 800 000 Landwirte und rund 40 Prozent des französischen Milchviehbestands. Anlass seien die starken Lohnerhöhungen im Sommer 1968. Die Beihilfe solle den Übergang zu Sozialhilfen im folgenden Jahr überbrücken.
  • Zuständigkeit: Ob die Beihilfe mit den Artikeln 92 bis 94 des EWG-Vertrags vereinbar ist, prüfe die Kommission. Eine Entscheidung werde in Kürze erwartet.
  • Keine Nachteile erwartet: Es handle sich um eine direkte, einmalige Einkommenshilfe. Unmittelbare Wettbewerbsnachteile auf dem Milchmarkt seien nicht zu erwarten, zumal die Bauern das Geld teils für den Konsum verwenden dürften.
  • Überschüsse: Im Gemeinsamen Markt könne man nur bedingt von importierten Überschüssen sprechen. Die Milchüberschüsse beruhten auf der Leistungssteigerung in allen Mitgliedstaaten. Überlegungen zur Erzeugerstruktur blieben daher sinnvoll.
  • Bedenken in Brüssel: Die Bundesregierung habe bei der Kommission Einwände gegen die Zahlung erhoben. Sie habe die Interessen der deutschen Landwirtschaft schon bisher gewahrt, etwa bei den Marktordnungen und den Preisbeschlüssen der letzten drei Jahre.

Als Anlage ist eine frühere schriftliche Antwort vom 28. August 1968 beigefügt. Darin hieß es, produktbezogene Beihilfen seien nach Ansicht der Kommission und aller Mitgliedstaaten nur zulässig, wenn der Rat sie gemeinschaftlich beschließt. Die von den Fragestellern genannten 36,46 DM tauchen in der Antwort nicht auf. Sie entsprechen nach eigener Rechnung etwa dem damaligen Gegenwert von 45 Francs.

Späterer Stand

Gegen die Milchüberschüsse führte die EWG 1984 die Milchquote ein. Laut Wikipedia beschränkte sie die Milchproduktion der Mitgliedstaaten bis zu ihrem Auslaufen im April 2015.

Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu Pflanzen-DNA in der Milch.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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