Verfassungsschutz und Alliierte 1963: Die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit laut Bundesregierung

Am 31. Oktober 1963 fragten die Fragesteller nach der bisherigen Praxis des Bundesverfassungsschutzes bei der Zusammenarbeit mit den Alliierten (Drucksache 4/1594). Das Bundesministerium des Innern beantwortete die Kleine Anfrage am 15. November 1963 für die Bundesregierung, unterzeichnet von Minister Höcherl (Antwort, Drucksache 4/1652).

Die Ausgangslage

Die Fragesteller stellten drei Fragen zu Unterschieden im Rechtsstandpunkt. Erstens: Wodurch unterscheidet sich der Rechtsstandpunkt der Bundesregierung zur bisherigen Praxis des Bundesverfassungsschutzes bei der Zusammenarbeit mit den Alliierten von dem einer in der Anfrage genannten Partei? Zweitens: Wodurch unterscheidet sich der Rechtsstandpunkt des Bundesamts für Verfassungsschutz von dem der Verfassungsschutzämter der Länder? Drittens: Welcher Unterschied besteht zwischen dem bisher bei den Länderbehörden geübten Verfahren und der Praxis des Bundesamts?

Die Antwort

  • Frage 1, Rechtsgrundlage: Die Bundesregierung sei der Auffassung, dass die bisherige Praxis des Bundesamts für Verfassungsschutz bei der Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 durch gegenseitige Verpflichtungen gedeckt sei. Diese ergäben sich aus Artikel 4 des Truppenvertrags vom 26. Mai 1952 und seit dem 1. Juli 1963 aus Artikel 3 Absatz 1 und 2 a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959.
  • Frage 1, abweichender Standpunkt: Ein abweichender Rechtsstandpunkt der in der Frage genannten Partei sei der Bundesregierung bisher nicht mitgeteilt worden. Aus Äußerungen ihrer Vertreter im Bundestag in letzter Zeit habe jedoch gefolgert werden können, dass nach deren Ansicht Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik noch nicht die Verpflichtungen aus den genannten Verträgen auslösten.
  • Frage 2, Länder: „Gute Gründe“ sprächen bisher dafür, dass die Verfassungsschutzbehörden der Länder das Verfahren bei der Zusammenarbeit mit den Alliierten rechtlich ebenso beurteilen wie das Bundesamt.
  • Frage 3, Verfahren: Das Verfahren des Bundesamts bei der Zusammenarbeit mit den Alliierten habe sich bisher nicht von dem in den meisten Bundesländern üblichen unterschieden.
  • Was die Antwort nicht enthält: Sie nennt weder konkrete Fälle noch den Inhalt der Zusammenarbeit im Einzelnen. Sie beschreibt nur die Rechtsgrundlagen und das Verhältnis zu den Ländern.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 24.10.2026

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