Wie weit waren die Ermittlungen zur Entführung des französischen Oberst Antoine Argoud im Februar 1963 gediehen? Das fragten Abgeordnete am 13. März 1963 (Kleine Anfrage, Drucksache 04/1067). Für die Bundesregierung antwortete der Bundesminister der Justiz mit Schreiben vom 27. März 1963 (Antwort (Drucksache 04/1152)).
Was die Fragesteller wissen wollten
Die Fragesteller wollten wissen, welche Feststellungen die Ermittlungen zur Entführung ergeben haben. Sie sprachen davon, Argoud sei am 25. Februar 1963 unter Verletzung der Gebietshoheit der Bundesrepublik entführt worden. Diese Wertung ist die der Fragesteller. Sie fragten, ob die Regierung bereit ist, die Überstellung von Argoud an die deutschen Strafverfolgungsbehörden zu betreiben, damit er wegen Taten auf deutschem Gebiet verfolgt werden kann.
Was die Regierung antwortete
- Ablauf nach den Ermittlungen: Am 25. Februar 1963 traf mit dem Flugzeug aus Rom ein Mann in München ein und mietete im Hotel „Eden-Wolff“ das Zimmer 435. Auf dem Meldezettel trug er den Namen „Cinel“ ein. Um 23 Uhr kehrte er zurück und wurde von zwei Männern angesprochen, mit denen er das Hotel verließ. Der Vorfall dauerte kaum mehr als 20 bis 30 Sekunden. Draußen sollen zwei weitere Männer dazugetreten sein.
- Entdeckung: Die Polizei erfuhr erst aus den Abendzeitungen vom 27. Februar von der Entführung. Eine Sonderkommission der Münchner Kriminalpolizei überprüfte noch am selben Abend mehr als 140 Beherbergungsbetriebe. Das Hotel meldete erst am 1. März, dass im Zimmer 435 ein Koffer und eine Reisetasche zurückgeblieben waren.
- Identifizierung: Als sicher sei anzusehen, dass der Gast „Cinel“ und Argoud dieselbe Person sind. Das stützte sich in erster Linie auf einen Handschriftenvergleich mit einer Schriftprobe der französischen Militärbehörden in Baden-Baden.
- Verdacht: Die Namen von fünf Personen seien ermittelt, die der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung dringend verdächtig sind. Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München erließ am 11. März 1963 Haftbefehl gegen sie.
- Frankreich: Die Staatsanwaltschaft habe ein Rechtshilfeersuchen an die französischen Behörden gerichtet. Eine amtliche Überstellung zur Strafverfolgung könne nur im Wege der Auslieferung erfolgen. Diese sei aus Rechtsgründen unmöglich, weil Argoud französischer Staatsangehöriger ist: Das ergebe sich aus Artikel 5 des französischen Auslieferungsgesetzes vom 10. März 1927 und Artikel 2 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags vom 29. November 1951. Ob eine Rückführung zur Rückgängigmachung der Verbringung nach Frankreich gemeint sei, könne die Bundesregierung noch nicht abschließend beantworten.
Späterer Stand
Laut Wikipedia war Argoud ein Anführer der OAS und wurde mutmaßlich im Februar 1963 aus einem Münchner Hotel nach Paris entführt. Die Bundesrepublik forderte am 30. Dezember 1963 seine Rückgabe. Am selben Tag wurde er in Paris zu lebenslanger Haft verurteilt. Im Juni 1968 kam er im Rahmen einer Amnestie frei. Er starb 2004.
Weitere Kleine Anfragen mit Antworten der Bundesregierung gibt es in der Übersicht auf severint.net, etwa zu dem Auslieferungsverfahren gegen Paul Watson.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 04/1067
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 04/1152, Schreiben vom 27. März 1963
- Antoine Argoud (Wikipedia)
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 24.10.2026
