Mitte der Neunziger sorgte in den USA eine neue Art von Kampfveranstaltung für Aufsehen: „Ultimate Fighting“. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 13/3836) vom 13. Februar 1996 fragte, ob solche Kämpfe und Videos auch nach Deutschland kommen und was dagegen getan werde. Die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 13/4071) wurde laut Drucksache mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 7. März 1996 übermittelt.
Der Anlass
Laut den Fragestellern zeichneten sich die Kämpfe durch extreme Brutalität aus, erlaubt sei fast alles außer Beißen und Augenstechen. Trotz Ticketpreisen von 200 Dollar seien bisher 3 000 Besucher gekommen. Bei der ersten „Ultimate Fighting Championship“ im Dezember 1993 seien rund 90 000 Haushalte live zugeschaltet gewesen, beim Finale in Denver 350 000 Zuschauer über Kabelfernsehen. Zunehmend säßen Kinder im Publikum. Die Veranstalter hätten Deutschland und Großbritannien noch 1996 als neue Märkte für Videos im Blick.
Keine Kämpfe in Deutschland bekannt
Die Bundesregierung wusste nichts von geplanten Veranstaltungen dieser Art in Deutschland. Ein Verbot im Voraus lehnte sie ab, weil die rechtliche Bewertung von der konkreten Ausgestaltung abhänge. Zuständig wären die Ordnungs- und Polizeibehörden der Länder, die Veranstaltungen nach Polizeirecht, gegebenenfalls mit § 118 OWiG, untersagen könnten. Dabei sei die Würde des Menschen nach dem Grundgesetz zu berücksichtigen.
Drei Stufen gegen die Videos
Für Videos verwies die Regierung auf ein dreistufiges Instrumentarium, das 1985 nach einer Welle von Gewaltvideos verschärft worden war:
- § 131 StGB verbietet Herstellung, Verbreitung und Einfuhr grausamer Gewaltdarstellungen, die Gewalt verherrlichen oder die Menschenwürde verletzen.
- Indizierte Videos (durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) unterliegen weitreichenden Abgabe-, Verbreitungs- und Werbeverboten nach dem GjS.
- Nach § 7 JÖSchG dürfen Videos Kindern und Jugendlichen nur mit Altersfreigabe zugänglich gemacht werden. Die Prüfung übernimmt die FSK.
Ein Anbieter hatte bereits ein „Ultimate Fighting“-Video zur FSK-Prüfung eingereicht. Es bekam kein Kennzeichen, da es mit den FSK-Grundsätzen unvereinbar war. Eine Jugendfreigabe sei ausgeschlossen. Das geltende Recht reiche aus, so die Regierung. Ein europaweites Verbot sei wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht durchsetzbar.
Späterer Stand
Gut 13 Jahre später kam die UFC tatsächlich nach Deutschland: Am 13. Juni 2009 fand mit UFC 99 in der Kölner Lanxess Arena die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland statt, vor 12 854 Zuschauern, wie CBC Sports berichtete. Aus dem Spektakel der frühen Jahre war da längst ein Sport mit Regelwerk geworden. Mehr dazu im Wikipedia-Artikel Ultimate Fighting Championship. Wie FSK und Jugendschutz in einem anderen Fall funktionierten, zeigt dieser Beitrag: Citizen Vigilante, FSK und Heimkino.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 13/3836 vom 13. Februar 1996
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 13/4071, übermittelt am 7. März 1996
- CBC Sports, 13. Juni 2009
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
