Was ist Hausarbeit nach einem Unfall wert? Die Antwort von 1989

Wenn eine Hausfrau oder ein Hausmann bei einem Unfall verletzt wird, fällt unbezahlte, aber wertvolle Arbeit weg. Im Dezember 1988 fragten Abgeordnete, ob Versicherer und Gerichte das angemessen ersetzen (Kleine Anfrage, Drucksache 11/3753). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Das Justizministerium schickte die Antwort (Drucksache 11/3926) am 23. Januar 1989.

Die Ausgangslage

Laut den Fragestellern wird die Arbeit für die Familie bei der Regulierung durch Versicherer überwiegend unterbewertet, und auch die Rechtsprechung sei nicht immer befriedigend. Meist gehe es um Verkehrsunfälle und damit um Kfz-Haftpflichtversicherer. Nur rund 2 Prozent der Personenschäden landeten vor Gericht, rund 98 Prozent würden außergerichtlich geregelt, in der Regel zum Nachteil der Familien. Grund sei eine „Waffenungleichheit“ zwischen Opfern und Versicherern. Die Fragesteller kritisierten besonders eine von Allianz-Mitarbeitern erstellte Tabelle, nach der Hausfrauen bei gleicher Verletzung deutlich geringer behindert gelten als Erwerbstätige.

Die Antwort

  • Grundlagen klar: Die Regierung teilte die Auffassung, dass die Rechtsgrundlagen geklärt seien. Die Schwierigkeit liege in der Bewertung des Schadens. Auffallend niedrige Beträge könnten besondere Gründe haben, etwa ein Mitverschulden des Opfers.
  • Tabellen als Hilfe: Bekannt seien Tabellen wie die von Schulz-Borck und Hofmann (3. Auflage) und eine Arbeit von Professor Landau im Auftrag des ADAC. Sie böten Anhaltspunkte. Auch die Allianz-Tabelle sei nur ein grobes Raster und für niemanden bindend.
  • Praxis nicht bestätigt: Dass Versicherer zunehmend nur Minimalbeträge anböten, könne die Regierung nicht bestätigen. Wer klagen wolle, könne Beratungs- und Prozesskostenhilfe nutzen.
  • Keine Einzelfälle: Zu den von den Fragestellern genannten Abfindungen von 1.000 und 637 Mark und einer Monatsrente von 165 Mark nahm die Regierung mangels Einzelheiten nicht Stellung.
  • Keine Urteilsschelte: Gerichtsentscheidungen würden gesichtet, aber nicht bewertet, um keinen Anschein von Einflussnahme zu erwecken. Über außergerichtliche Einigungen sei kaum Material bekannt.
  • Keine Kontrollinstanz: Eine Kontrolle außergerichtlicher Regulierungen sei nicht möglich, dafür seien im Streitfall die Gerichte da. Auch zur Einhaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sah die Regierung keinen Handlungsbedarf.
  • Gutachten: Unabhängige Sachverständige sollten die Fragen untersuchen. Über eine Veröffentlichung werde später entschieden.

Späterer Stand

Der Anspruch ergibt sich aus § 843 Absatz 1 BGB. Ersetzt werden die Kosten einer bezahlten Haushaltshilfe, auch wenn die verletzte Person den Haushalt trotzdem selbst führt oder andere ihn unentgeltlich übernehmen. Das Tabellenwerk von Schulz-Borck und Hofmann erschien 2000 in 6. Auflage (Wikipedia: Haushaltsführungsschaden).

Einordnung

Auch beim Ehenamen ging es damals um die Gleichstellung im Familienalltag, wie die Anfrage zum Namensrecht zeigt.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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