Ein Spielautomat in Soest und der Jugendschutz: Die Antwort von 1984

Im März 1984 berichtete die Presse über einen Videospielautomaten in einer Spielhalle in Soest, der Gewalt gegen Frauen zum Spielinhalt machte. Die Abgeordnete Frau Schoppe fragte daraufhin, wie Einfuhr und Vertrieb solcher Geräte geregelt sind und was die Regierung dagegen tun will (Kleine Anfrage, Drucksache 10/1181). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage: Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit schickte die Antwort (Drucksache 10/1271) am 11. April 1984.

Die Ausgangslage

Die Anfrage trug den Titel „Verherrlichung von Gewalt in Videoautomaten“. Es ging um ein Unterhaltungsspiel, das unter dem Namen „Lover Boy“ vertrieben wurde. Nach den Worten der Bundesregierung konnten damit „Vergewaltigungshandlungen simuliert werden“. Die Antwort beschreibt den Spielablauf ausführlich, wir verzichten hier darauf.

Die Antwort

  • Wie es bekannt wurde: Die Regierung erfuhr Mitte März 1984 aus der Presse, dass das Gerät in einer Spielhalle in Soest und an einigen anderen Orten aufgestellt war.
  • Herkunft: Die austauschbare Spielplatine stammte aus Japan. Ein italienischer Importeur bot sie 1983 auf der Fachmesse für Unterhaltungsautomaten (IMA) in Frankfurt an, die Platine in Soest kam von einer Vertriebsfirma in Dortmund. In der März-Ausgabe 1984 einer Fachzeitschrift für Automatenaufsteller wurde das Spiel als „jugendfrei“ beworben. In Nordrhein-Westfalen waren nach damaligem Kenntnisstand 32 Platinen ausgeliefert worden.
  • Selbstkontrolle getäuscht: Laut dem Verband der deutschen Automatenindustrie (VDAI) hatte die Prüfkommission der freiwilligen Automaten-Selbstkontrolle (ASK) vor der Messe unvollständige, unverfängliche Unterlagen bekommen und war dadurch getäuscht worden. Die ASK zog ihre Bewertung zurück und schloss das Spiel ganz von einer Bewertung aus. Der Verband kaufte nach eigenen Angaben alle Geräte im Markt auf und vernichtete sie.
  • Behörden in Soest: Die Kriminalpolizei Soest erstattete Strafanzeige nach § 131 StGB, dem Paragrafen zu Gewaltdarstellungen. Das Ordnungsamt ordnete an, Gerät beziehungsweise Platine zu entfernen. Das Gerät wurde sichergestellt, die Platine per Beschluss des Amtsgerichts beschlagnahmt. Eine Ordnungsverfügung untersagte, das Gerät oder ähnliche Geräte wieder aufzustellen.
  • Bewertung: Die Bundesregierung verurteilte, dass solche Spielprogramme in der Bundesrepublik angeboten wurden.
  • Konsequenz für den Jugendschutz: Der Fall bestätige, dass weitergehende Jugendschutzregeln für Unterhaltungsspielgeräte nötig seien. Dazu verwies die Regierung auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit, der damals in den Ausschüssen beraten wurde. Danach sollten Geräte, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen oder Krieg verherrlichen oder verharmlosen, an Orten, zu denen Minderjährige Zugang haben, gar nicht mehr aufgestellt werden dürfen. Ob gewaltorientierte Spiele generell verboten werden müssten, sei im weiteren Verfahren zu prüfen.

Späterer Stand

Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit von 1951 wurde 1985 neu gefasst. 2003 ging es zusammen mit dem Gesetz über jugendgefährdende Schriften im neuen Jugendschutzgesetz des Bundes auf (Wikipedia: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit).

Einordnung

Um Gewaltdarstellungen und Jugendschutz ging es auch bei den Ultimate-Fighting-Videos 1996 und, ganz aktuell, beim Fall Citizen Vigilante.

Quellen

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.

Stand: 23.10.2026

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