Ende 1971 machten Zahlen über Autofahrer die Runde, die beim Ölwechsel das Altöl einfach versickern ließen. Abgeordnete fragten, ob die Zahlen stimmten und ob Ölwechsel nur noch in Tankstellen und Werkstätten erlaubt sein sollten (Kleine Anfrage, Drucksache 6/2955). Die Bundesregierung beantwortete die Kleine Anfrage; die Antwort (Drucksache 6/3014) kam am 13. Januar 1972 aus dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, in Vertretung unterzeichnet von Staatssekretär Detlev Karsten Rohwedder.
Die Ausgangslage
Laut den Fragestellern verschwanden nach Angaben des zuständigen Staatssekretärs jährlich etwa 90 000 Tonnen Altöl auf unbekannte Weise, ein beträchtlicher Teil davon beim Ölwechsel. 15 Prozent der Autofahrer wechselten ihr Öl selbst, fast jeder Dritte davon lasse es ablaufen. 1971 sollen so 1900 Tonnen versickert sein. Der Anteil der Selbstwechsler, die das Altöl nach eigenen Angaben ablaufen ließen, sei von 7 Prozent 1965 auf 11 Prozent 1971 gestiegen. Die Fragesteller schlugen ein Ölwechsel-Gebot, eine Rückgabepflicht bei Traktoren- und Maschinenöl und einen Verkauf nur durch rücknahmepflichtige Händler vor.
Die Antwort
- Die 90 000 Tonnen: Die Zahl stamme aus einer Untersuchung eines unabhängigen Instituts für 1969 und sei in der Fragestunde am 23. Juni 1971 genannt worden. Behauptet worden sei aber nicht, dass ein beträchtlicher Teil davon beim Ölwechsel verschwinde. Landwirtschaftliche Maschinen, Baumaschinen und Pkw machten 3 Prozent des Altölanfalls aus.
- Die übrigen Zahlen: Sie seien wohl bei einem Journalistentreffen mit einem ESSO-Vortrag „So fährt der Deutsche“ genannt worden. Geprüft werden konnten sie nicht, sie erschienen aber realistisch.
- Unter 1 Prozent: Die in der Presse genannten 1900 Tonnen entsprächen weniger als 1 Prozent des Altöls aus Ölwechseln. Auch sie könnten Gewässer und Grundwasser schädigen, die Regierung suche deshalb nach Möglichkeiten, diese Quelle einzuschränken.
- Größere Gefahr: Gefährlicher seien rund 1 000 000 Tonnen Öl-Wasser-Gemische, Ölschlämme und sonstige Altöle, die auf unbekannte Weise beseitigt würden. Sie enthielten rund 90 000 Tonnen Mineralöl, die eingangs genannte Menge.
- Strafen: Verstöße gegen die Nachweispflichten des Altölgesetzes und schädliche Lagerung nach dem Wasserhaushaltsgesetz kosteten bis zu 10 000 DM Bußgeld. Nach dem Entwurf der 4. WHG-Novelle seien es bis zu 100 000 DM bei fahrlässiger Gewässerverunreinigung. Vorsätzlich drohten nach § 38 WHG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Kein Ölwechsel-Gebot: Eine Pflicht zum Ölwechsel in Tankstellen und Werkstätten wäre ohne Kontrolle kaum durchsetzbar, könne billige Öle verdrängen und träfe kaufkraftschwächere Autofahrer. Bei Lkw mit eigenen Zapfstellen sei die Abgrenzung schwierig, und Nachfüllöl lasse sich nicht von Wechselöl unterscheiden.
- Keine Rückgabepflicht beim Kauf: Ölverkäufer wären mit der Kontrolle der Altölrückgabe überfordert, Gefälligkeiten seien zu erwarten. Entscheidend seien die Kontrollbehörden der Länder und die seit 1. Januar 1972 geltende Nachweispflicht. Rund 50 000 Tonnen Altöl würden jährlich in der Industrie wiederverwendet, das solle so bleiben.
- Neue Prüfung: Eine Annahmepflicht für Tankstellen und Werkstätten werde erneut geprüft. Denkbar seien Annahme an jeder Tankstelle und bei Kommunen, Ölwechsel-Angebote für Käufer billiger Öle sowie Hinweise auf Öldosen und Merkblätter. Den ersten Altölbericht werde die Regierung bis 31. März 1972 vorlegen.
Quellen
- Kleine Anfrage, Drucksache 6/2955 vom 15.12.1971
- Antwort der Bundesregierung, Drucksache 6/3014 vom 13.01.1972
Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anhand der verlinkten Drucksachen geprüft.
Stand: 23.10.2026
